TE OGH 1999/3/16 14Os34/99

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 2 U 71/98d des Bezirksgerichtes Gastein, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 16. November 1998 (ON 5), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 2 U 71/98d des Bezirksgerichtes Gastein, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 16. November 1998 (ON 5), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998, GZ 2 U 71/98d-5, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der der Maria H***** im Verfahren AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg gemäß § 13 Abs 1 JGG gewährten Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.Der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998, GZ 2 U 71/98d-5, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der der Maria H***** im Verfahren AZ 41 E römisch fünf r 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG gewährten Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.

Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben und der Antrag des Bezirksanwaltes vom 12. Oktober 1998 auf Verlängerung der Probezeit zu AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg abgewiesen.Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben und der Antrag des Bezirksanwaltes vom 12. Oktober 1998 auf Verlängerung der Probezeit zu AZ 41 E römisch fünf r 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg abgewiesen.

Text

Gründe:

Die am 2. September 1980 geborene Jugendliche Maria H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. August 1996, GZ 41 E Vr 1548/96-11, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.Die am 2. September 1980 geborene Jugendliche Maria H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. August 1996, GZ 41 E römisch fünf r 1548/96-11, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der Strafe wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.

Danach wurde Maria H***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Gastein vom 26. Mai 1997, AZ 2 U 40/97v, wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Noch innerhalb der im erstgenannten Strafverfahren gewährten Probezeit wurde sie neuerlich einschlägig straffällig (Tatzeit 28. und 29. Mai 1998). Das Bezirksgericht Gastein verhängte deshalb mit Urteil vom 16. November 1998, GZ 2 U 71/98d-5, wegen § 127 StGB über sie eine, diesmal unbedingte Geldstrafe. Unter einem faßte das Bezirksgericht den Beschluß, gemäß der Z 2 des § 494a Abs 1 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 2 U 40/97v des Bezirksgerichtes Gastein gewährten bedingten Strafnachsicht und gemäß der Z 1 leg cit vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg abzusehen. Zugleich verlängerte das Bezirksgericht gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit in Ansehung beider Vorverurteilungen auf insgesamt fünf Jahre. Das Urteil (dessen gekürzte Ausfertigung entgegen §§ 458 Abs 3 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 und 260 Abs 1 Z 4 StPO die bei der Bestimmung der Strafe angewendeten Bestimmungen nicht enthält) und der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 blieben unbekämpft.Danach wurde Maria H***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Gastein vom 26. Mai 1997, AZ 2 U 40/97v, wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Noch innerhalb der im erstgenannten Strafverfahren gewährten Probezeit wurde sie neuerlich einschlägig straffällig (Tatzeit 28. und 29. Mai 1998). Das Bezirksgericht Gastein verhängte deshalb mit Urteil vom 16. November 1998, GZ 2 U 71/98d-5, wegen Paragraph 127, StGB über sie eine, diesmal unbedingte Geldstrafe. Unter einem faßte das Bezirksgericht den Beschluß, gemäß der Ziffer 2, des Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 2 U 40/97v des Bezirksgerichtes Gastein gewährten bedingten Strafnachsicht und gemäß der Ziffer eins, leg cit vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 41 E römisch fünf r 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg abzusehen. Zugleich verlängerte das Bezirksgericht gemäß Absatz 6, leg cit die Probezeit in Ansehung beider Vorverurteilungen auf insgesamt fünf Jahre. Das Urteil (dessen gekürzte Ausfertigung entgegen Paragraphen 458, Absatz 3, Ziffer eins,, 270 Absatz 2, Ziffer 4 und 260 Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bei der Bestimmung der Strafe angewendeten Bestimmungen nicht enthält) und der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 blieben unbekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 ist - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt -, soweit darin (über Antrag des Bezirksanwaltes) die im Verfahren AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg festgesetzte Probezeit verlängert wurde, rechtlich verfehlt. Anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Fall einer bedingten Strafnachsicht ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig (Leukauf/Steininger, Komm3 § 53 RN 7; Jesionek, Jugendgerichtsgesetz 1988 § 13 Anm 9, 14 Os 200/95, 11 Os 164/96). Die Probezeitverlängerung eines gemäß § 13 Abs 1 JGG bedingt vorbehaltenen Strafausspruches kann auch nicht auf die (im Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 zitierte) Bestimmung des § 494a Abs 6 StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§ 53 Abs 2 StGB, § 15 Abs 2 JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (15 Os 214/96).Der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 ist - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt -, soweit darin (über Antrag des Bezirksanwaltes) die im Verfahren AZ 41 E römisch fünf r 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg festgesetzte Probezeit verlängert wurde, rechtlich verfehlt. Anders als nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB im Fall einer bedingten Strafnachsicht ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig (Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 53, RN 7; Jesionek, Jugendgerichtsgesetz 1988 Paragraph 13, Anmerkung 9, 14 Os 200/95, 11 Os 164/96). Die Probezeitverlängerung eines gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bedingt vorbehaltenen Strafausspruches kann auch nicht auf die (im Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 zitierte) Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (Paragraph 53, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, Absatz 2, JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (15 Os 214/96).

Die das Verfahren AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg betreffende gesetzwidrige Probezeitverlängerung gereicht Maria H***** zum Nachteil, sodaß über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus wie im Spruch zu entscheiden war (§ 292 letzter Satz StPO).Die das Verfahren AZ 41 E römisch fünf r 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg betreffende gesetzwidrige Probezeitverlängerung gereicht Maria H***** zum Nachteil, sodaß über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus wie im Spruch zu entscheiden war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E53594 14D00349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00034.99.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_0140OS00034_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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