TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/24 2006/06/0050

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Datenschutz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
DSG 2000 §31 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des AS in G, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. September 2003, GZ. K120.845/012-DSK/2003, betreffend Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Datenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und dem dieser Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2002 gegen die Bundespolizeidirektion Graz (als belangtem Organ) wegen Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2, § 27 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2002 (DSG 2000), als unbegründet ab.

Die zunächst dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2005, B 1557/03-12, abgelehnt und mit dem weiteren Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Februar 2006, B 1557/03-14, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfrage im an denselben Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0167, unter Verweis auch auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, ausgesprochen, dass sich ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Löschung von Daten aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht ergibt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde daher mit der verfahrensgegenständlichen Abweisung seines Antrages auf Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung von Daten nicht in Rechten verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060050.X00

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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