TE OGH 1999/3/16 1Nd503/99

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hermann K*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hermann K*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache des Antragstellers gegen die U*****, Luxemburg, wegen S 197.147,-- sA das Landesgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache des Antragstellers gegen die U*****, Luxemburg, wegen S 197.147,-- sA das Landesgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte, das Landesgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem er vom beklagten Transportunternehmen Schadenersatz wegen Verzögerungen bei der Anlieferung von Tunnelbauteilen begehren will. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Spanien gehandelt; die Übernahme des Transportguts sei in Österreich erfolgt, sodaß sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.Der Antragsteller begehrte, das Landesgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem er vom beklagten Transportunternehmen Schadenersatz wegen Verzögerungen bei der Anlieferung von Tunnelbauteilen begehren will. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Spanien gehandelt; die Übernahme des Transportguts sei in Österreich erfolgt, sodaß sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung des Antragstellers eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung des Antragstellers eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Luxemburg sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, daß Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Art 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96; 6 Nd 514/98; 7 Nd 501/99).Sowohl Österreich als auch Luxemburg sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, daß Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 53, LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Artikel 57, LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96; 6 Nd 514/98; 7 Nd 501/99).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; Schütz in Straube HGB I2 Art 31 CMR Rz 3).Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; Schütz in Straube HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3).

Anmerkung

E53157 01J05039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00503.99.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_0010ND00503_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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