TE OGH 1999/3/17 9ObA302/98x

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner W*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die beklagte Partei A***** Beteiligungsverwaltung GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 699.635,48 sA, infolge Revision (Revisionsinteresse S 350.000,-- sA) der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 1998, GZ 9 Ra 348/97f-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. März 1997, GZ 6 Cga 150/95m-22, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.020,-- (darin enthalten S 2.670,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924; 9 ObA 201/97t, teilw veröffentlicht in RdW 1998, 422 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Frage der Berechtigung der Entlassung strittig. Sollten die kündigungsabhängigen Ansprüche des Klägers noch nicht verfallen sein, müßte demnach die Frage der Berechtigung der Entlassung geprüft werden.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924; 9 ObA 201/97t, teilw veröffentlicht in RdW 1998, 422 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Frage der Berechtigung der Entlassung strittig. Sollten die kündigungsabhängigen Ansprüche des Klägers noch nicht verfallen sein, müßte demnach die Frage der Berechtigung der Entlassung geprüft werden.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteten Ansprüche des Klägers gemäß § 34 AngG verfallen sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die aus Paragraph 29, Absatz eins, AngG abgeleiteten Ansprüche des Klägers gemäß Paragraph 34, AngG verfallen sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Die Bestimmung des § 1497 ABGB ist auch auf die Ausschlußfristen des § 34 Abs 1 AngG und § 1162d ABGB anzuwenden (SZ 49/106 = Arb 9514; Arb 9834 ua). Auch für Präklusivfristen gilt, daß Vergleichsverhandlungen deren Ablaufshemmung bewirken können (SZ 68/94, RIS-Justiz RS0020748). Eine derartige Ablaufshemmung setzt aber voraus, daß Vergleichsverhandlungen vor Ablauf der Präklusivfrist begonnen haben. Der Kläger selbst hat in diesem Zusammenhang nur vorgebracht (AS 42), daß einem Forderungsschreiben des Klagevertreters vom 5. 5. 1995 (Beilage ./F1) eine fundierte schriftliche Stellungnahme vom 17. 5. 1995 (Beilage 5) gefolgt sei. Abgesehen davon, daß sich aus den genannten Urkunden eine Vergleichsbereitschaft nicht ableiten läßt, wurden nach dem expliziten Vorbringen des Klägers im Anschluß daran nur strittige Fragen telefonisch erörtert. Auch aus diesem Vorbringen kann noch nicht auf "Vergleichsverhandlungen" geschlossen werden, weil Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen die typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen ist (WBl 1987, 130 = RIS-Justiz RS0034565). Erst die Bezugnahme des Klägers auf sein Schreiben vom 28. 6. 1995 (Beilage ./G) konkretisiert ein auf die Führung von Vergleichsgesprächen abzielendes Vorbringen. Die nur der Verdeutlichung der vom Erstgericht ohnehin getroffenen Feststellungen dienende Wendung im Berufungsurteil, daß "erstmalig" am 28. 6. 1995 ein Vergleichsanbot erstattet wurde, entspricht somit auch inhaltlich dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz. Soweit das Berufungsgericht demnach zur Unterstützung schon vorhandener Feststellungen auch vom Erstgericht nicht gebrauchte Argumente (hier:Die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB ist auch auf die Ausschlußfristen des Paragraph 34, Absatz eins, AngG und Paragraph 1162 d, ABGB anzuwenden (SZ 49/106 = Arb 9514; Arb 9834 ua). Auch für Präklusivfristen gilt, daß Vergleichsverhandlungen deren Ablaufshemmung bewirken können (SZ 68/94, RIS-Justiz RS0020748). Eine derartige Ablaufshemmung setzt aber voraus, daß Vergleichsverhandlungen vor Ablauf der Präklusivfrist begonnen haben. Der Kläger selbst hat in diesem Zusammenhang nur vorgebracht (AS 42), daß einem Forderungsschreiben des Klagevertreters vom 5. 5. 1995 (Beilage ./F1) eine fundierte schriftliche Stellungnahme vom 17. 5. 1995 (Beilage 5) gefolgt sei. Abgesehen davon, daß sich aus den genannten Urkunden eine Vergleichsbereitschaft nicht ableiten läßt, wurden nach dem expliziten Vorbringen des Klägers im Anschluß daran nur strittige Fragen telefonisch erörtert. Auch aus diesem Vorbringen kann noch nicht auf "Vergleichsverhandlungen" geschlossen werden, weil Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen die typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen ist (WBl 1987, 130 = RIS-Justiz RS0034565). Erst die Bezugnahme des Klägers auf sein Schreiben vom 28. 6. 1995 (Beilage ./G) konkretisiert ein auf die Führung von Vergleichsgesprächen abzielendes Vorbringen. Die nur der Verdeutlichung der vom Erstgericht ohnehin getroffenen Feststellungen dienende Wendung im Berufungsurteil, daß "erstmalig" am 28. 6. 1995 ein Vergleichsanbot erstattet wurde, entspricht somit auch inhaltlich dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz. Soweit das Berufungsgericht demnach zur Unterstützung schon vorhandener Feststellungen auch vom Erstgericht nicht gebrauchte Argumente (hier:

durch Hinweis auf von der Beweisaufnahme im Verfahren erster Instanz umfaßte Urkunden) heranzieht, die für die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung sprechen, liegt darin keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (RIS-Justiz RS0043021).

Gemäß § 34 Abs 2 AngG beginnt die Frist bei Ansprüchen aus §§ 28 und 29 AngG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand. Unstrittig ist, daß die Entlassung des Klägers am 16. 12. 1994 durch einen Vertreter der beklagten Partei ausgesprochen wurde. Das Vergleichsanbot des Klägers vom 28. 6. 1995 lag somit außerhalb der Frist von sechs Monaten und konnte demnach eine Ablaufhemmung nicht mehr herbeiführen. Ob und wann in weiterer Folge daher Vergleichsgespräche scheiterten, ist ohne Belang, zumal die bereits verfallenen Ansprüche des Klägers dadurch nicht wieder auflebten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AngG beginnt die Frist bei Ansprüchen aus Paragraphen 28 und 29 AngG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand. Unstrittig ist, daß die Entlassung des Klägers am 16. 12. 1994 durch einen Vertreter der beklagten Partei ausgesprochen wurde. Das Vergleichsanbot des Klägers vom 28. 6. 1995 lag somit außerhalb der Frist von sechs Monaten und konnte demnach eine Ablaufhemmung nicht mehr herbeiführen. Ob und wann in weiterer Folge daher Vergleichsgespräche scheiterten, ist ohne Belang, zumal die bereits verfallenen Ansprüche des Klägers dadurch nicht wieder auflebten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E53343 09B03028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00302.98X.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_009OBA00302_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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