TE OGH 1999/3/17 9Ob355/98s

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Sylvia Maria L*****, Pflegeheim, ***** vertreten durch die Sachwalterin Lieselotte L*****, diese vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 9. November 1998, GZ 2 R 386/98z-49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist herrschende Rechtsprechung, daß es eine konkludente Genehmigung eines Vertrages durch das Pflegschaftsgericht nicht gibt. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages muß ausdrücklich erfolgen (MietSlg 16.105, 34.006; EFSlg 51.219; SZ 52/165, SZ 67/86). Das Gericht hat seinen Entscheidungswillen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zum Ausdruck zu bringen (SZ 56/167; ZfRV 1997, 204).

Es ist aber nicht zu übersehen, daß die Rechtsprechung vereinzelt eine konkludente pflegschaftsbehördliche Genehmigung in Ausnahmefällen zugelassen hat (7 Ob 318/57; 5 Ob 669/77; 1 Ob 740/81). Insbesondere hat der Oberste Gerichshof zu ZfRV 1997, 204 zwar die Rechtsansicht, daß in der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleiches durch das zuständige Gerichtsorgan eine konkludente pflegschaftsbehördliche Genehmigung liege (5 Ob 669/77), abgelehnt, aber, wenn überhaupt, so bei Vorliegen eines besonderen Sachverhaltselementes, das die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung rechtfertigen könnte, eine solche nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit gerade im vorliegenden Einzelfall das Erstgericht in Kenntnis des Antrages des Dr. Herwig M***** auf Genehmigung der Bevollmächtigung durch die Sachwalterin zur Vertretung der Betroffenen zwar nicht ausdrücklich über diesen Antrag entschied, aber ihm beschlußmäßig die Eröffnung eines Anderkontos für die Betroffene und die Annahme einer Akontozahlung der Haftpflichtversicherung gestattete und ihm einen Berichtsauftrag erteilte, weiters ihm in einem anderen Beschluß für seine beträchtlichen Aufwendungen für sein bisheriges Einschreiten einen Kostenvorschuß von S 25.000 bewilligte, weil dies im Interesse der Betroffenen liege, so bewegt sich die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß es wider Treu und Glauben verstieße, wenn nicht eine stillschweigende aber auch ausdrückliche, das Einschreiten des Rechtsanwalts für die Betroffene genehmigende Willenserklärung des Erstgerichtes vorliege, durchaus im Rahmen dieser eine Ausnahme vom Ausschluß konkludenter Genehmigungen nicht gänzlich ausschließenden Rechtsprechung. Im übrigen hat das Rekursgericht auch zum Ausdruck gebracht, daß das Einschreiten des Rechtsanwaltes und die Vollmachtserteilung grundsätzlich im Interesse der Betroffenen lag, so daß es die bei einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zu beachtende Interessenlage der Betroffenen berücksichtigt hat. Auch die Prüfung, ob die Genehmigung im Interesse der Betroffenen liegt, geht nicht über den Einzelfall hinaus, so daß in keinem Fall eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt.Es ist aber nicht zu übersehen, daß die Rechtsprechung vereinzelt eine konkludente pflegschaftsbehördliche Genehmigung in Ausnahmefällen zugelassen hat (7 Ob 318/57; 5 Ob 669/77; 1 Ob 740/81). Insbesondere hat der Oberste Gerichshof zu ZfRV 1997, 204 zwar die Rechtsansicht, daß in der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleiches durch das zuständige Gerichtsorgan eine konkludente pflegschaftsbehördliche Genehmigung liege (5 Ob 669/77), abgelehnt, aber, wenn überhaupt, so bei Vorliegen eines besonderen Sachverhaltselementes, das die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung rechtfertigen könnte, eine solche nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit gerade im vorliegenden Einzelfall das Erstgericht in Kenntnis des Antrages des Dr. Herwig M***** auf Genehmigung der Bevollmächtigung durch die Sachwalterin zur Vertretung der Betroffenen zwar nicht ausdrücklich über diesen Antrag entschied, aber ihm beschlußmäßig die Eröffnung eines Anderkontos für die Betroffene und die Annahme einer Akontozahlung der Haftpflichtversicherung gestattete und ihm einen Berichtsauftrag erteilte, weiters ihm in einem anderen Beschluß für seine beträchtlichen Aufwendungen für sein bisheriges Einschreiten einen Kostenvorschuß von S 25.000 bewilligte, weil dies im Interesse der Betroffenen liege, so bewegt sich die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß es wider Treu und Glauben verstieße, wenn nicht eine stillschweigende aber auch ausdrückliche, das Einschreiten des Rechtsanwalts für die Betroffene genehmigende Willenserklärung des Erstgerichtes vorliege, durchaus im Rahmen dieser eine Ausnahme vom Ausschluß konkludenter Genehmigungen nicht gänzlich ausschließenden Rechtsprechung. Im übrigen hat das Rekursgericht auch zum Ausdruck gebracht, daß das Einschreiten des Rechtsanwaltes und die Vollmachtserteilung grundsätzlich im Interesse der Betroffenen lag, so daß es die bei einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zu beachtende Interessenlage der Betroffenen berücksichtigt hat. Auch die Prüfung, ob die Genehmigung im Interesse der Betroffenen liegt, geht nicht über den Einzelfall hinaus, so daß in keinem Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt.

Anmerkung

E53347 09A03558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00355.98S.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0090OB00355_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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