TE OGH 1999/3/17 9Ob341/98g

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Renate W*****, 2. Lore R*****, beide vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Christian F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. Christian X*****, Angestellter, *****vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. Räumung und 2. in eventu Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23. September 1998, GZ 41 R 321/98d-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der auf Räumung gerichteten Klage gegen zwei Beklagte, die unterschiedliche Rechtstitel zur Benützung hatten, sind diese keine einheitlichen Streitgenossen. Nach Abweisung des Räumungshauptbegehrens gegen den Erstbeklagten bestand daher kein Hindernis, über das auch gegen den Erstbeklagten gerichtete Eventualbegehren auf Feststellung des Nichtbestandes von Mietrechten zu erkennen. Daß die klagende Partei das Eventualbegehren nicht bewertet hat, ist bei der unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeit über das Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht von Bedeutung (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). Aber auch für die Beurteilung der in der außerordentlichen Revision angedeuteten Kostenrüge ist diese Frage nicht von Belang, weil die zweite Instanz über alle mit Kostenansprüchen zusammenhängende Fragen endgültig entscheidet und entschieden hat (RZ 95/47; SZ 70/62).In der auf Räumung gerichteten Klage gegen zwei Beklagte, die unterschiedliche Rechtstitel zur Benützung hatten, sind diese keine einheitlichen Streitgenossen. Nach Abweisung des Räumungshauptbegehrens gegen den Erstbeklagten bestand daher kein Hindernis, über das auch gegen den Erstbeklagten gerichtete Eventualbegehren auf Feststellung des Nichtbestandes von Mietrechten zu erkennen. Daß die klagende Partei das Eventualbegehren nicht bewertet hat, ist bei der unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeit über das Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht von Bedeutung (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO). Aber auch für die Beurteilung der in der außerordentlichen Revision angedeuteten Kostenrüge ist diese Frage nicht von Belang, weil die zweite Instanz über alle mit Kostenansprüchen zusammenhängende Fragen endgültig entscheidet und entschieden hat (RZ 95/47; SZ 70/62).

Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.

Ob zwischen den Streitteilen auch noch ein weiteres Verfahren wegen Aufkündigung eines Bestandvertrages für das hier klagegegenständliche Objekt anhängig ist, hat keine Auswirkung auf das Eventualbegehren in diesem Rechtsstreit, weil die Frage, ob Bestandrechte bestehen, im Kündigungsverfahren lediglich als Vorfrage beurteilt wird. Das über den Rechtsstreit hinausgehende Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich schon aus der nicht nur im Räumungsverfahren, sondern auch im anhängigen Kündigungsverfahren vorliegenden offenkundigen Rechtsunsicherkeit über die vom Erstbeklagten behaupteten Bestandrechte, über die im Räumungsverfahren nicht abgesprochen werden konnte, weil dem Räumungsbegehren infolge der Nichtbenützung durch den Erstkläger keine rechtliche Bedeutung zukam.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Revisionswerbers das Einvernehmen des Erstbeklagten zum Abschluß eines Mietvertrages zwischen den Klägern und dem Zweitbeklagten und seinen Verzicht auf die Mietrechte nicht allein aus der Äußerung der Zeugin Kraus (AS 83), "was geht mich Ihre Wohnung an", abgeleitet. In seinen Ausführungen zur Beweisrüge in der Berufung hat es eingehend dargelegt, daß auch die gegenüber dem Zweitbeklagten gebrauchte Formulierung, dieser könne mit dem Bestandobjekt machen was er wolle, es gehe ihn schließlich nichts mehr an, und die wirtschaftlichen Interessen des Erstbeklagten an der Aufgabe der von ihm nicht mehr benötigten Mietrechte sowie die von ihm gestellten Ablöseforderungen Hinweise für sein Einverständnis seien.

Ob aus diesem Sachzusammenhang ein konkludentes Einverständnis zur Aufgabe jeglicher eigener Mietrechte, die ohnehin bereits in die GesmbH eingebracht wurden, begründet war, ist keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage.

Anmerkung

E53345 09A03418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00341.98G.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0090OB00341_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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