Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ludwig D*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dipl. Ing. Johann Otto H*****, vertreten durch die erbserklärte Alleinerbin Johanna Felicitas H*****, Studentin, *****, vertreten durch Dr. Guido Held u. a., Rechtsanwälte in Graz, wegen S 2,122.503,13 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 944.301,64 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 1998, GZ 2 R 213/98f-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der eine Reduzierung seiner in einem bestimmten Zeitraum entstandenen Honorarforderungen gewährt, damit auch einer Herabsetzung noch nicht abgerechneter, aus laufender Vertretung entstehender tarifmäßiger Kosten zustimmt, ist eine solche des Einzelfalls. Da die Revisionswerberin nicht darzulegen vermag, inwieweit dem Berufungsgericht bei der Auslegung der Parteienerklärung eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte, entzieht sich die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung durch den OGH (RIS-Justiz RS0044088, RZ 1994/45 ua).
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist grundsätzlich nicht revisibel, wenn nicht gleichzeitig die Berufungsentscheidung in der Hauptsache geändert wird (RIS-Justiz RS0044189). Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hindert somit ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin für erheblich erachtete Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 2 RATG (RZ 1979/32).Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist grundsätzlich nicht revisibel, wenn nicht gleichzeitig die Berufungsentscheidung in der Hauptsache geändert wird (RIS-Justiz RS0044189). Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hindert somit ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin für erheblich erachtete Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz 2, RATG (RZ 1979/32).
Anmerkung
E53522 09A00469European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00046.99A.0317.000Dokumentnummer
JJT_19990317_OGH0002_0090OB00046_99A0000_000