TE OGH 1999/3/17 9Ob58/99s

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse S*****,*****, vertreten durch Dr. Günther Maleczek und Mag. Dr. Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, wider die beklagte Partei Ing. Paul B*****, Architekt, ***** , vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen S 5,000.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Dezember 1998, GZ 3 R 287/98x-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß die Parteien auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO Verfahrens keinen Anspruch haben und das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung nur ausnahmsweise geeignet ist, einen Verfahrensmangel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0036916), hat das Berufungsgericht einen solchen, vom Beklagten in seiner Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel ausdrücklich negiert. Verfahrensmängel erster Instanz die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können aber nach einhelliger Rechtsprechung nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0106371).Abgesehen davon, daß die Parteien auf die Wiedereröffnung eines nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO Verfahrens keinen Anspruch haben und das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung nur ausnahmsweise geeignet ist, einen Verfahrensmangel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0036916), hat das Berufungsgericht einen solchen, vom Beklagten in seiner Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel ausdrücklich negiert. Verfahrensmängel erster Instanz die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können aber nach einhelliger Rechtsprechung nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0106371).

Anmerkung

E53524 09A00589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00058.99S.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0090OB00058_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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