TE OGH 1999/3/17 9ObA25/99p

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria R*****, Buffetkraft, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Christian L*****, Inhaber eines Buffets, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 42.466,64 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 1998, GZ 8 Ra 228/98f-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Mai 1998, GZ 33 Cga 200/97g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision - da keiner der Fälle des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt - nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision - da keiner der Fälle des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt - nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Begehren der Klägerin auf Zahlung von S 42.466,64 brutto sA an Abfertigung, das vom Beklagten mit der Begründung bestritten wird, daß die seit 1985 jeweils nur während des Schuljahres für ihn tätige Klägerin nicht durchgehend beschäftigt gewesen sei. Zu Schulschluß sei das nur für das laufende Schuljahr bestandene Dienstverhältnis jeweils beendet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Den Zulassungsausspruch begründete es mit der Überlegung, daß die jüngere Rechtsprechung bei der Prüfung, ob eine Unterbrechung oder eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen sei, dem Umstand Gewicht beimesse, daß der Arbeitnehmer - wie hier - während der beschäftigungsfreien Zeit Arbeitslosengeld bezogen habe.

Die Revision ist nicht zulässig, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes keine iS § 46 Abs 1 ASGG erhebliche Rechtsfrage vorliegt.Die Revision ist nicht zulässig, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes keine iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Das Berufungsgericht hat die nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben. Danach ist die Frage, ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, aus dem nach §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Die Entscheidung kann daher immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen. In Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, ist die mit der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse verbundene Absicht, dem Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis den Bezug von Arbeitslosenunterstützung zu ermöglichen, ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (Arb 11.499; DRdA 1997, 396; DRdA 1998,359; zuletzt 9 ObA 147/98b).Das Berufungsgericht hat die nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben. Danach ist die Frage, ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, aus dem nach Paragraphen 914, ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Die Entscheidung kann daher immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen. In Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, ist die mit der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse verbundene Absicht, dem Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis den Bezug von Arbeitslosenunterstützung zu ermöglichen, ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (Arb 11.499; DRdA 1997, 396; DRdA 1998,359; zuletzt 9 ObA 147/98b).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den konkreten Einzelfall ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht revisibel (DRdA 1998,359; zuletzt 9 ObA 147/98b). Ein krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber hier nicht vor. Führt nämlich die Erforschung des Parteiwillens im Einzelfall zum gegenteiligen Ergebnis, kann der Umstand, daß dem Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht wurde, für sich allein die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen (9 ObA 14798b).Die Anwendung dieser Rechtslage auf den konkreten Einzelfall ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht revisibel (DRdA 1998,359; zuletzt 9 ObA 147/98b). Ein krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber hier nicht vor. Führt nämlich die Erforschung des Parteiwillens im Einzelfall zum gegenteiligen Ergebnis, kann der Umstand, daß dem Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht wurde, für sich allein die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen (9 ObA 14798b).

Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision somit nicht vorliegen, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (Ris-Justiz RS0035962; zuletzt 9 ObA 203/98p).

Anmerkung

E53526 09B00259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00025.99P.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_009OBA00025_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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