TE OGH 1999/3/17 9ObA45/99d

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Chitranjan N*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei O*****GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Kündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 1998, GZ 7 Ra 305/98v-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Juli 1998, GZ 3 Cga 96/95y-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.141,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.523,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß zwar die zum 15. 6. 1995 erfolgte Kündigung des Klägers seine Interessen wesentlich beeinträchtigte, daß sie aber durch betriebliche Erfordernisse begründet gewesen sei, weil die Beklagte keinen Bedarf für eine Weiterverwendung des Klägers gehabt habe. Die daher vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen falle zugunsten der Beklagten aus, sodaß das auf Anfechtung der Kündigung als sozialwidrig gerichtete Klagebegehren abzuweisen sei.

Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Operator W***** zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als noch auf der alten EDV-Anlage im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet wurde. Seine Aufnahme war notwendig, um einen aus dem Betrieb ausgeschiedenen Operator zu ersetzen. Ein Zusammenhang mit der späteren (zu diesem Zeitpunkt noch nicht beabsichtigten) Kündigung des Klägers bestand nicht. Erst nach der endgültigen Inbetriebnahme der neuen EDV-Anlage, auf der nur mehr im Zwei-Schicht-Betrieb gearbeitet wurde, bestand für einen dritten Operator kein Bedarf mehr. Soweit der Revisionswerber weitere Feststellungen dazu vermißt, bekämpft er in Wahrheit in unzulässiger Weise die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen.

Eine Verpflichtung der Beklagten, im August 1994 den ausgeschiedenen, damals noch benötigten dritten Operator im Hinblick auf die Möglichkeit, Monate später mit zwei Operatoren auszukommen, nicht (oder nur befristet) durch eine Neuaufnahme zu ersetzen, kann aus ihrer sozialen Gestaltungspflicht schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil gar nicht feststeht, ob zu diesem Zeitpunkt die spätere Entwicklung hinreichend absehbar war.

Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung (RdW 1998, 357) ausgeführt, daß ein "Sozialvergleich" (§ 105 Abs 3 Z 2 Satz 3 ArbVG), der dazu führen kann, daß ein anderer als der seine Kündigung anfechtende Arbeitnehmer gekündigt wird, im hier zu beurteilenden Verfahren nicht in Betracht kommt, weil der Betriebsrat hier der Kündigungsabsicht nicht widersprochen hat (§ 105 Abs 4 ArbVG). Ebenso wurde in der zitierten Entscheidung bereits ausgeführt, daß die Beklagte ihre soziale Gestaltungspflicht nicht dadurch verletzt hat, daß sie dem Kläger den von seiner bisherigen Tätigkeit stark abweichenden Posten eines Lagerarbeiters nicht angeboten hat. Da es sich dabei um eine angesichts der bisherigen Tätigkeit des Klägers ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung handelte, hätte der Kläger insofern selbst initiativ werden und seine Bereitschaft auch zu einer derartigen Tätigkeit bereit zu sein, mitteilen müssen. Auf die Aufnahme von Pensionisten mit einer Arbeitszeit von zwei Stunden täglich für den "Logistikpark" (Lagerbereich) kann sich der Revisionswerber daher schon deshalb nicht mit Erfolg berufen.Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung (RdW 1998, 357) ausgeführt, daß ein "Sozialvergleich" (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Satz 3 ArbVG), der dazu führen kann, daß ein anderer als der seine Kündigung anfechtende Arbeitnehmer gekündigt wird, im hier zu beurteilenden Verfahren nicht in Betracht kommt, weil der Betriebsrat hier der Kündigungsabsicht nicht widersprochen hat (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Ebenso wurde in der zitierten Entscheidung bereits ausgeführt, daß die Beklagte ihre soziale Gestaltungspflicht nicht dadurch verletzt hat, daß sie dem Kläger den von seiner bisherigen Tätigkeit stark abweichenden Posten eines Lagerarbeiters nicht angeboten hat. Da es sich dabei um eine angesichts der bisherigen Tätigkeit des Klägers ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung handelte, hätte der Kläger insofern selbst initiativ werden und seine Bereitschaft auch zu einer derartigen Tätigkeit bereit zu sein, mitteilen müssen. Auf die Aufnahme von Pensionisten mit einer Arbeitszeit von zwei Stunden täglich für den "Logistikpark" (Lagerbereich) kann sich der Revisionswerber daher schon deshalb nicht mit Erfolg berufen.

Der Oberste Gerichtshof teilt auch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß die Abwägung der beiderseitigen Interessen trotz der mit der Kündigung verbundenen finanziellen Schlechterstellung des Klägers zugunsten der Beklagten ausfällt, weil es ihr nicht zugemutet werden kann, den Kläger - ohne Bedarf für ihn zu haben - weiterzubeschäftigen und dafür Kosten zu tragen, die er selbst in der Revision mit ca. S 528.000,- jährlich beziffert.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E53527 09B00459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00045.99D.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_009OBA00045_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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