TE OGH 1999/3/17 9Ob44/99g

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominic H*****, geb. 7. April 1991, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Martin H*****, Angestellter, ***** , gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 13. November 1998, GZ 10 R 256/98v-139, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die alleinige Obsorge für den Minderjährigen steht der Mutter zu, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen O*****angenommen hat.

Am 11. 7. 1996 beantragte die Mutter bei der Verwaltungsbehörde die Änderung des Familiennamens des Minderjährigen von H*****auf O*****. Eine vom Vater gegen den diesem Antrag stattgebenden Bescheid erhobene Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung erhob er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Gleichzeitig beantragte er beim Erstgericht, auszusprechen, daß die Mutter nicht berechtigt sei, die Namensänderung zu beantragen. Nachdem in weiterer Folge der Verfassungsgerichtshof den Beschluß auf Zurückweisung seiner Berufung aufgehoben hatte, beantragte der Vater beim Erstgericht, die Mutter vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtes zu verständigen und sie anzuleiten, für den Minderjährigen den bisherigen Familiennamen zu verwenden.

Das Erstgericht wies beide Anträge des Vaters zurück. Das Rekursgericht hob über Rekurs des Vaters den Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht auf, über die Anträge des Vaters zu entscheiden. Diese Anträge seien als Äußerung iS des § 178 ABGB aufzufassen, die zu berücksichtigen sei, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspreche, als die beabsichtigte Namensänderung. Dies müsse daher geprüft werden.Das Erstgericht wies beide Anträge des Vaters zurück. Das Rekursgericht hob über Rekurs des Vaters den Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht auf, über die Anträge des Vaters zu entscheiden. Diese Anträge seien als Äußerung iS des Paragraph 178, ABGB aufzufassen, die zu berücksichtigen sei, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspreche, als die beabsichtigte Namensänderung. Dies müsse daher geprüft werden.

Mit Beschluß vom 14. 9. 1998 wies das Erstgericht den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge zu entziehen, und seinen weiteren Antrag, auszusprechen, daß die Mutter nicht berechtigt sei, die Namensänderung zu beantragen, ab. Es ging nach umfangreichen Erhebungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens davon aus, daß die Namensänderung keine Gefährdung des Kindeswohls bedeute.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es billigte die Auffassung des Erstgerichtes, daß mit der Namensänderung eine Gefährdung des Kindeswohles nicht verbunden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu klären sei.

Gegen diesen Beschluß - und zwar nur gegen die Bestätigung der Abweisung des die Namensänderung betreffenden Antrages - richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, diese Abweisung dahin abzuändern, daß der Mutter die Bewilligung zur Antragstellung auf Namensänderung versagt bzw. ausgesprochen werde, daß die Mutter zu diesem Antrag nicht berechtigt sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist ungeachtet der Bestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil dem Vater die Antrags- und Rechtsmittellegitimation fehlt.Der Revisionsrekurs ist ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG jedenfalls unzulässig, weil dem Vater die Antrags- und Rechtsmittellegitimation fehlt.

Seit der am 1. 1. 1978 in Kraft getretenen Neuregelung des Kindschaftsrechtes durch das BG 30. 6. 1977 BGBl 403 (KindG) geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Antragstellung auf Änderung des Familiennamens ehelicher Kinder um eine Maßnahme nach § 154 Abs 2 ABGB handelt und daß die eheliche Mutter, wenn ihr -wie hier - die alleinige Obsorge zusteht, ohne Zustimmung des ehelichen Vaters und ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung einen derartigen Antrag bei der Verwaltungsbehörde stellen kann (EvBl 1978/179; EFSlg 33.553; 4 Ob 597/81; 1 Ob 647/82; 8 Ob 684/87; ÖA 1990,110; 1 Ob 677/89; Entscheidungen aus der Zeit vor der Neuregelung des Kindschaftsrechtes sind überholt; die Entscheidung 3 Ob 593/86 = EvBl 1987/7 betrifft den nicht vergleichbaren Fall der Antragstellung durch den Vormund).Seit der am 1. 1. 1978 in Kraft getretenen Neuregelung des Kindschaftsrechtes durch das BG 30. 6. 1977 BGBl 403 (KindG) geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Antragstellung auf Änderung des Familiennamens ehelicher Kinder um eine Maßnahme nach Paragraph 154, Absatz 2, ABGB handelt und daß die eheliche Mutter, wenn ihr -wie hier - die alleinige Obsorge zusteht, ohne Zustimmung des ehelichen Vaters und ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung einen derartigen Antrag bei der Verwaltungsbehörde stellen kann (EvBl 1978/179; EFSlg 33.553; 4 Ob 597/81; 1 Ob 647/82; 8 Ob 684/87; ÖA 1990,110; 1 Ob 677/89; Entscheidungen aus der Zeit vor der Neuregelung des Kindschaftsrechtes sind überholt; die Entscheidung 3 Ob 593/86 = EvBl 1987/7 betrifft den nicht vergleichbaren Fall der Antragstellung durch den Vormund).

Der obsorgeberechtigte Elternteil hat allerdings den anderen Elternteil gemäß § 178 Abs 1 ABGB rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen, damit er sich in angemessener Frist dazu äußern kann. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der Kinder besser entspricht als die Maßnahme des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach § 176 Abs 1 ABGB - wie "wem immer" iS dieser Bestimmung - die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach § 176 ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis (Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 3 und 5 zu § 178; Schwimann in Schwimann, ABGB I**2 Rz 4 ff zu § 178; RZ 1989/70; RZ 1994/53 uva, zuletzt 9 Ob 200/98x; im Zusammenhang mit Anträgen auf Namensänderung: 7 Ob 655/88; ÖA 1990,110).Der obsorgeberechtigte Elternteil hat allerdings den anderen Elternteil gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen, damit er sich in angemessener Frist dazu äußern kann. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der Kinder besser entspricht als die Maßnahme des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - wie "wem immer" iS dieser Bestimmung - die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 176, ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis (Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 3 und 5 zu Paragraph 178 ;, Schwimann in Schwimann, ABGB I**2 Rz 4 ff zu Paragraph 178 ;, RZ 1989/70; RZ 1994/53 uva, zuletzt 9 Ob 200/98x; im Zusammenhang mit Anträgen auf Namensänderung: 7 Ob 655/88; ÖA 1990,110).

Mangels Rechtsmittelbefugnis war daher das vom Vater erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen.

Anmerkung

E53449 09A00449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00044.99G.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0090OB00044_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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