TE Vwgh Beschluss 2006/10/24 2006/06/0128

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache 1. der A B und 2. des M B, beide in E, beide vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 2005, Zl. FA13B-12.10 A 107 - 05/41, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde A. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. als Baubehörde erster Instanz vom 14. September 2004 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, Geländeabgrabungen auf ihren Grundstücken im Ausmaß von ca. 47 lfm., "Abtragungshöhen laut Beilage", binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A. vom 18. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Vorstellung der Beschwerdeführer den Berufungsbescheid vom 18. Februar 2005 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, das Ermittlungsverfahren sei unzureichend geblieben, weil nicht verifiziert werden könne, welche Abgrabungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer tatsächlich vorgenommen worden seien und dementsprechend wieder angeschüttet werden müssten. Demnach sei der Beseitigungsauftrag nicht ausreichend konkretisiert. Im fortgesetzten Verfahren wäre zu klären, welche tatsächlichen Abgrabungen vorgenommen worden seien, was anhand nachvollziehbarer Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen wäre; erst danach könne, sofern sich wirklich eindeutig ergebe, welche Höhen anzuschütten seien, eine neuerliche Entscheidung hinsichtlich der Anschüttung getroffen werden. Andernfalls müsste der Berufung Folge gegeben werden.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2006, B 3546/05-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zusammengefasst erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt, dass die belangte Behörde (nach Auffassung der Beschwerdeführer) für das weitere Verfahren bindend davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführer hätten Abgrabungen vorgenommen (obwohl sie lediglich maximal 15 cm hohe Maulwurfshügel planiert hätten). Richtigerweise hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Begründung so formulieren müssen, dass derzeit nicht festgestellt werden könne, ob auf dem Grundstück der Beschwerdeführer Abgrabungen durchgeführt worden seien oder nicht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich (worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift sowie auch die Gemeinde anlässlich der Vorlage der Akten verwiesen haben), dass in Umsetzung des angefochtenen Bescheides der Gemeinderat der Gemeinde A. mit Bescheid vom 2. Juni 2006 der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. September 2004 Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben hat. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass trotz eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens nicht mit hinreichender Hinsicht die ursprünglichen Geländeverhältnisse rekonstruiert werden könnten. Zwar sei unbestritten, dass Geländeabgrabungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden hätten, das genaue Ausmaß sei aber nicht ausreichend rekonstruierbar.

Den vorgelegten Akten ist weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung erhoben haben (in der sie ihren Standpunkt bekräftigten, sie hätten die vorgeworfenen Abgrabungen nicht vorgenommen, sondern lediglich Maulwurfshügel planiert).

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 25. Juli 2006 Gelegenheit gegeben, zur Frage einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die mit dem Berufungsbescheid vom 2. Juni 2006 erfolgte ersatzlose Behebung des bekämpften Bauauftrages Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer haben sich dahin geäußert, dass Gegenstandlosigkeit nicht eingetreten sei, weil ja auch im Berufungsbescheid vom 2. Juni 2006 zu Unrecht davon ausgegangen werde, sie hätten Abgrabungen vorgenommen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegt (siehe dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, oder auch vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, mwN).

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Gemeindebehörden bindend vorgegeben habe, die Beschwerdeführer hätten Abgrabungen auf ihren Grundstücken vorgenommen. Mit Berufungsbescheid vom 2. Juni 2006 wurde nämlich der bekämpfte Bauauftrag vom 14. September 2004 ersatzlos behoben, er gehört somit dem Rechtsbestand nicht mehr an. Damit ist das baupolizeiliche Verfahren auf Gemeindeebene rechtskräftig abgeschlossen, weil der Berufungsbescheid vom 2. Juni 2006 keinem ordentlichen Rechtszug mehr unterlag (der Umstand, dass die Beschwerdeführer dagegen Vorstellung erhoben haben, vermag am Eintritt der formellen Rechtskraft nichts zu ändern). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer kommt den Begründungselementen im angefochtenen Bescheid und im Berufungsbescheid vom 2. Juni 2006 hinsichtlich der Abgrabungen keine Rechtswirkung dahin zu, dass gleichsam mit allgemeiner Wirkung (auch über das baupolizeiliche Auftragsverfahren hinaus) die Frage der Abgrabungen bindend bejaht worden wäre. Den Beschwerdeführern ist es daher auf Grund des angefochtenen Bescheides (wie auch auf Grund des Berufungsbescheides vom 2. Juni 2006) nicht verwehrt, die Frage der Abgrabungen in anderen Verfahren erneut zu thematisieren (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 5. März 2002, Zl. 2002/06/0010, betreffend einen behaupteten Zustellmangel).

Die Beschwerde war daher als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I  Nr. 88/1997: Vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, weshalb keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen war (vgl. abermals den genannten hg. Beschluss Zl. 2004/06/0224).

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Allgemein Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060128.X00

Im RIS seit

17.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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