TE OGH 1999/3/17 7Ra71/99h

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk als beisitzende Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.A***** C*****, 9020 Klagenfurt, Tarviser Straße 56, vertreten durch Dr.Norbert Moser , Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ingenieurbüro S***** , vertreten durch Mag-Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen S 34.933,33 brutto abzüglich S 14.658,20 netto s.A. [Rekursinteresse: S 8.610,12] infolge Kostenrekurses der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.11.1998,7 Cga 100/97v-18, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F O L G E gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem nur im Kostenpunkt von der beklagten Partei angefochtenen Urteil hat das Erstgericht bei einem Klagspunktum von S 34.833,33 brutto abzüglich S 14.658,20 netto das Klagebegehren als mit S 23.346,15 brutto abzüglich S 14.658,20 netto s.A. als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von S 2.604.-- brutto als nicht zu Recht bestehend erkannt, sodaß dem Kläger ein Betrag von S S 23.346,15 brutto abzüglich S 14.658,20 netto s.A zuerkannt und ein Mehrbegehren von S 11.487,18 brutto s.A. abgewiesen worden ist.

In der Kostenentscheidung hat das Erstgericht bei einem Obsiegen des Klägers von 43% der beklagten Partei gemäß § 43 Abs.1 ZPO einen teilweisen Kostenersatz von 14% der Prozeßkosten, sohin von S 4.121,29 (inkl. S 682,21 Ust und S 28.-- Barauslagen) zuerkannt. Gegen dieses Kostenzuspruch richtet sich der fristgerechte Rekurs der beklagten Partei (ON 19), mit dem Begehren, ausgehend von einem tatsächlichen Obsiegen des Klägers mit nur 28% der Rekurswerberin 44% ihrer Kosten, sohin um S 8.610,12 mehr an Kosten zuzuerkennen. Im Hauptbegehren blieb das Urteil von beiden Streitteilen ausdrücklich unangefochten.In der Kostenentscheidung hat das Erstgericht bei einem Obsiegen des Klägers von 43% der beklagten Partei gemäß Paragraph 43, Absatz , ZPO einen teilweisen Kostenersatz von 14% der Prozeßkosten, sohin von S 4.121,29 (inkl. S 682,21 Ust und S 28.-- Barauslagen) zuerkannt. Gegen dieses Kostenzuspruch richtet sich der fristgerechte Rekurs der beklagten Partei (ON 19), mit dem Begehren, ausgehend von einem tatsächlichen Obsiegen des Klägers mit nur 28% der Rekurswerberin 44% ihrer Kosten, sohin um S 8.610,12 mehr an Kosten zuzuerkennen. Im Hauptbegehren blieb das Urteil von beiden Streitteilen ausdrücklich unangefochten.

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin argumentiert im wesentlichen damit, daß bei einem Bruttobegehren, von dem ein Nettobetrag abzuziehen sei, diese Beträge nicht zueinander in Bezug gesetzt werden dürften, sondern der abzuziehende Nettobetrag - wie aus den beiliegenden Urkunden ersichtlich - mit dem entsprechenden Bruttobetrag von S 18.834.-- vom Bruttobegehren abzuziehen sei, sodaß sich ein Gesamtbegehren von S 15.999,33 brutto errechnen lasse. Der zuerkannte Betrag ergebe daher richtig S 4.512,15 brutto, dies seien im Verhältnis zur S 15.999,33 brutto nur 28%, sodaß der beklagten Partei gemäß § 43 Abs.1 ZPO 44% ihrer tarifmäigen Kosten zuzuerkennen seien.Die Rekurswerberin argumentiert im wesentlichen damit, daß bei einem Bruttobegehren, von dem ein Nettobetrag abzuziehen sei, diese Beträge nicht zueinander in Bezug gesetzt werden dürften, sondern der abzuziehende Nettobetrag - wie aus den beiliegenden Urkunden ersichtlich - mit dem entsprechenden Bruttobetrag von S 18.834.-- vom Bruttobegehren abzuziehen sei, sodaß sich ein Gesamtbegehren von S 15.999,33 brutto errechnen lasse. Der zuerkannte Betrag ergebe daher richtig S 4.512,15 brutto, dies seien im Verhältnis zur S 15.999,33 brutto nur 28%, sodaß der beklagten Partei gemäß Paragraph 43, Absatz , ZPO 44% ihrer tarifmäigen Kosten zuzuerkennen seien.

Dieser Kostenberechtungsvariante ist jedoch nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Bruttolohn einzulagen. Das auf den Bruttobezug gerichtete Klagebegehren ist bestimmt und exequierbar (SZ 54/169;SZ 56/75;SZ 64/35;9 ObA 45/91 ua). Erst bei der Zahlung oder exekutiver Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und ergibt sich ein entsprechender dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag. Sieht man mit Klicka (Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen, 83) den ,Bruttozusatz" im Urteil lediglich als unverbindliche Rechtsbelehrung an, mit der das Gericht auf allfällige, nach dem Gesetz bestehende, aber erst künftig existent werdende Abzugsmöglichkeiten hinweist, erscheint es auch im Hinblick auf einen abzugsweise zu berücksichtigenden (zur Auszahlung gelangten) Nettobetrag vertretbar und folgerichtig den Netto- vom Bruttobetrag bei der Kostenberechnung zur Ermittlung der Obsiegensquote direkt ohne rechnerische Umwandlung in einen (oftmals gar nicht bekannten) Bruttobetrag abzuziehen (vgl.sinngemäß auch SZ 67/133;OGH v. 11.12.1997, 8 ObA 217/97v).

Die Kostenberechnung des Erstgerichtes ist demnach richtig erfolgt, nach § 43 Abs.1 ZPO sind der beklagten Partei demnach nur 14% ihrer tarifmäßigen Kosten zu ersetzen.Die Kostenberechnung des Erstgerichtes ist demnach richtig erfolgt, nach Paragraph 43, Absatz , ZPO sind der beklagten Partei demnach nur 14% ihrer tarifmäßigen Kosten zu ersetzen.

Dem Kostenrekurs war demnach spruchgemäß nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über den Kostenrekurs hatte gemä § 11a Abs.2 Z 2 lit.b ASGG durch einen Dreiersenat des Oberlandesgerichtes ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen.Dem Kostenrekurs war demnach spruchgemäß nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über den Kostenrekurs hatte gemä Paragraph 11 a, Absatz , Ziffer 2, Litera , ASGG durch einen Dreiersenat des Oberlandesgerichtes ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO iVm § 47 Abs.1 ASGG jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz , ASGG jedenfalls unzulässig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41,50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 41,50 ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00315 7Ra71.99h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:0070RA00071.99H.0317.000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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