TE OGH 1999/3/17 9Ob26/99k

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1) Kommerzialrat Arnold H*****, Unternehmer, 2) Radio M***** GesmbH, beide ***** , beide vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Nichtigerklärung von Verträgen und Zahlung von S 600.000,- (Revisionsinteresse S 50.000,-), infolge außerordentlicher Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19. November 1998, GZ 2 R 157/98w-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber begründet in seinem Rechtsmittel den Vorwurf der schikanösen Rechtsausübung durch die Beklagte mit der Behauptung, diese habe mit ihren Anträgen auf Lizenzerteilung und in weiterer Folge mit ihren aus Anlaß der Linzenzerteilung an konkurrierende Unternehmen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gar nicht beabsichtigt, Lizenzen zu erhalten. Vielmehr habe sie nur die Absicht verfolgt, durch die Verfassungsgerichtshofbeschwerden Druck auszuüben und dadurch - als Gegenleistung für die Rückziehung der Beschwerden - Beteiligungen an den Unternehmen der durch Lizenzverlust bedrohten Lizenzinhaber zu erhalten. Derartiges wurde aber von den Vorinstanzen nicht festgestellt und läßt sich aus den tatsächlich getroffenen Feststellungen auch nicht ableiten. Zwar ist richtig, daß die Beklagte nach den Feststellungen weder in den ersten noch in den (aufgrund von Beschwerden anderer Bewerber) neu aufgerollten Lizensierungsverfahren eine Lizenz erlangte und auch auf die neuerlichen Lizenzerteilungen mit Verfassungsgerichtshofbeschwerden reagierte. Ebenso steht fest, daß es der Beklagten auf diese Weise letztlich gelang, Beteiligungen an mehreren durch ihre Verfassungsgerichtshofbeschwerden mit Linzenzverlust bedrohten Betreibergesellschaften zu erlangen und daß ihr dieses Ergebnis wirtschaftlich vorteilhafter erschien, als durch neuerliche Mitbewerbung bloß scheinbare Konkurrenz aufzubauen und für den Fall der - unerwarteten - Lizenzerteilung vor der Notwendigkeit eines noch nie bewerkstelligten und wirtschaftlich riskanten Strukturaufbaues zu stehen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Beklagte mit ihren Anträgen und Beschwerden von vornherein nicht auf die Erteilung von Lizenzen sondern nur (oder auch nur überwiegend) auf das letztlich erzielte (und ihr genehme) Ergebnis abzielte. Daran ändert auch die weitere Feststellung nichts, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des hier interessierenden ersten Lizensierungsverfahrens nicht über die erforderlichen Unterlagen über ihre Struktur, ihre Eignung und ihre Finanzkraft verfügte, zumal feststeht, daß sie von Beratungsfirmen ein Konzept hatte erstellen lassen, um für den Fall des Zuspruchs der Lizenz zu wissen, welche Investitionen sie zu tätigen habe. Das Vorbringen des Revisionswerbers, die Beklagte habe von Anfang an mit ihren Anträgen und Beschwerden nur das Ziel erfolgt, ihm (und anderen Bewerbern) Unternehmensanteile abzunötigen, findet daher in den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keine Deckung. Zu den auf eine solche Absicht der Beklagten aufgebauten und damit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehenden Rechtsausführungen zum Rechtsgrund der Schikane ist daher nicht weiter einzugehen.

Auch die Anfechtung des Vertrages wegen Wuchers und wegen laesio enormis muß schon nach dem Vorbringen des Erstklägers erfolglos bleiben, der seiner ihn insoweit treffenden Behauptungslast nicht nachgekommen ist. Zur schlüssigen Geltendmachung dieser Rechtsgründe bedarf es konkreter Behauptungen und Beweisanbote, die eine nachvollziehbare Bewertung der beiderseitigen Leistungen ermöglichen. Die bloße Behauptung, daß Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Mißverhältnis stünden bzw. daß die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben seien, reicht nicht aus (JBl 1964,564; Ris-Justiz RS0016915; 7 Ob 56/75; 8 Ob 544/77). Im hier zu beurteilenden Fall ist aber der Erstkläger - trotz umfangreichen Vorbringens zu dem von ihm behaupteten Mißverhältnis der wechselseitigen Leistungen - Behauptungen und Beweisanbote, die eine nachvollziehbare Bewertung dieser Leistungen erlauben würden, schuldig geblieben. Dazu kommt, daß sein (ohnedies nur allgemein gehaltenes) Vorbringen zum behaupteten Mißverhältnis von Leistungen und Gegenleistung in mehrfacher Hinsicht unrichtig ist. So läßt er etwa völlig unberücksichtigt, daß die Beklagte im Zuge der mit den Klägern vereinbarten Gesamtregelung - daß diese als Einheit zu betrachten ist, ist zwischen den Parteien nicht strittig - einen unbefristeten Konkurrenzverzicht abgegeben hat. Sein Standpunkt, dieser sei für ihn wertlos gewesen, wurde im Beweisverfahren widerlegt. Zudem bezieht sich ein Teil seiner Ausführungen zur Begründung des behaupteten Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen nicht auf den maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sondern auf erst nachträglich eingetretene Entwicklungen. Er hat daher die objektiven Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrages wegen Wuchers bzw. wegen Verkürzung über die Hälfte nicht schlüssig dargelegt. Sein nunmehriges Vorbringen, die Vorinstanzen hätten von Amts wegen Sachverständigengutachten zur Bewertung der wechselseitigen Leistungen einholen müssen, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.Auch die Anfechtung des Vertrages wegen Wuchers und wegen laesio enormis muß schon nach dem Vorbringen des Erstklägers erfolglos bleiben, der seiner ihn insoweit treffenden Behauptungslast nicht nachgekommen ist. Zur schlüssigen Geltendmachung dieser Rechtsgründe bedarf es konkreter Behauptungen und Beweisanbote, die eine nachvollziehbare Bewertung der beiderseitigen Leistungen ermöglichen. Die bloße Behauptung, daß Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Mißverhältnis stünden bzw. daß die Voraussetzungen des Paragraph 934, ABGB gegeben seien, reicht nicht aus (JBl 1964,564; Ris-Justiz RS0016915; 7 Ob 56/75; 8 Ob 544/77). Im hier zu beurteilenden Fall ist aber der Erstkläger - trotz umfangreichen Vorbringens zu dem von ihm behaupteten Mißverhältnis der wechselseitigen Leistungen - Behauptungen und Beweisanbote, die eine nachvollziehbare Bewertung dieser Leistungen erlauben würden, schuldig geblieben. Dazu kommt, daß sein (ohnedies nur allgemein gehaltenes) Vorbringen zum behaupteten Mißverhältnis von Leistungen und Gegenleistung in mehrfacher Hinsicht unrichtig ist. So läßt er etwa völlig unberücksichtigt, daß die Beklagte im Zuge der mit den Klägern vereinbarten Gesamtregelung - daß diese als Einheit zu betrachten ist, ist zwischen den Parteien nicht strittig - einen unbefristeten Konkurrenzverzicht abgegeben hat. Sein Standpunkt, dieser sei für ihn wertlos gewesen, wurde im Beweisverfahren widerlegt. Zudem bezieht sich ein Teil seiner Ausführungen zur Begründung des behaupteten Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen nicht auf den maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sondern auf erst nachträglich eingetretene Entwicklungen. Er hat daher die objektiven Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrages wegen Wuchers bzw. wegen Verkürzung über die Hälfte nicht schlüssig dargelegt. Sein nunmehriges Vorbringen, die Vorinstanzen hätten von Amts wegen Sachverständigengutachten zur Bewertung der wechselseitigen Leistungen einholen müssen, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

Die Ausführungen des Revisionswerbers zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gehen abermals von der - nicht durch Feststellungen gedeckten - Annahme aus, daß die Beklagte von vornherein nie beabsichtigt habe, Privatradio zu betreiben. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

Anmerkung

E53521 09A00269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00026.99K.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19990317_OGH0002_0090OB00026_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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