Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und Dr. Peter Karlberger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits und Dr. Robert Steiner, Rechtsanwälte in Wien und des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenieten Dr. Georg Freimüller, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** Ges. m. b. H., wegen S 880.547,40 s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. August 1998, GZ 39 R 317/98a-39, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Reparatur vom Geschädigten vorgenommen wurde. Der Geschädigte kann dann nur den eigenen konkreten Aufwand ersetzt verlangen (SZ 51/7; ZVR 1988/129; Reischauer in Rummel ABGB**2 § 1323 RZ 12). Wenngleich die objektive Wertminderung die Obergrenze fiktiver Reparaturkosten darstellt, werden diese dann nicht mehr zugesprochen, wenn die Reparatur tatsächlich mit einem geringeren Aufwand durchgeführt wurde (EvBl 1978/191; ZVR 1982/194; JBl 1985, 41 ua).Eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Reparatur vom Geschädigten vorgenommen wurde. Der Geschädigte kann dann nur den eigenen konkreten Aufwand ersetzt verlangen (SZ 51/7; ZVR 1988/129; Reischauer in Rummel ABGB**2 Paragraph 1323, RZ 12). Wenngleich die objektive Wertminderung die Obergrenze fiktiver Reparaturkosten darstellt, werden diese dann nicht mehr zugesprochen, wenn die Reparatur tatsächlich mit einem geringeren Aufwand durchgeführt wurde (EvBl 1978/191; ZVR 1982/194; JBl 1985, 41 ua).
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Ware von der Klägerin tatsächlich verkauft wurde, ohne daß eine Preisreduktion hätte erwiesen werden können (Ersturteil S 16 = AS 179). Dies läßt nur den Schluß zu, daß die Klägerin die verstaubte Ware gereinigt hat. Sie hätte daher die Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten zu behaupten und unter Beweis zu stellen gehabt.
Es ist ständige Rechtsprechung, daß Prozeßkosten einen vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen verfahrensrechtlichen und somit öffentlich-rechtlichen Anspruch bilden, der nicht mit gesonderter Klage geltend gemacht werden kann. Werden bei bestehender Akzessorietät zum Hauptanspruch vorprozessuale Prozeßkosten gesondert geltend gemacht, steht dem Anspruch unabhängig davon, auf welchen Titel er gestützt wird, das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RdW 1995, 12; 8 Ob 2070/96m; uva).
Anmerkung
E53441 08A03188European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00318.98T.0318.000Dokumentnummer
JJT_19990318_OGH0002_0080OB00318_98T0000_000