Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Gerhard S*****, Fleischerei und Selcherei, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, Masseverwalter Dr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Mödling, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 28 R 250/98k-54, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Daß auch im Konkursverfahren Verbesserungsaufträge nicht abgesondert anfechtbar sind, hat der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung RZ 1996/26 = ZIK 1996, 32 ausgesprochen.
Dem System der außerordentlichen Rechtsmittel und der Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen liegt die Annahme einer (relativen) Streitigkeit der Entwicklung der Rechtsprechung zugrunde. Nur gewichtige Argumente in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) könnten bei Vorliegen einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Anlaß zu einer meritorischen Erledigung ("Annahme") geben.Dem System der außerordentlichen Rechtsmittel und der Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen liegt die Annahme einer (relativen) Streitigkeit der Entwicklung der Rechtsprechung zugrunde. Nur gewichtige Argumente in der Zulassungsbeschwerde (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) könnten bei Vorliegen einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Anlaß zu einer meritorischen Erledigung ("Annahme") geben.
Anmerkung
E53439 08A00539European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00053.99Y.0318.000Dokumentnummer
JJT_19990318_OGH0002_0080OB00053_99Y0000_000