TE OGH 1999/3/18 8ObA246/98d

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Veröffentlicht am 18.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Walter Scheed als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helga J*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Gertrud S*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 151.340,- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 1998, GZ 15 Ra 83/98p-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 1998, GZ 43 Cga 289/97x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben beide Parteien die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 11.6.1997 durch den - damals nicht mehr vertretungsbefugten (EvBl 1981/199; 7 Ob 601/83) - Verlassenschaftskurator als rechtswirksam erachtet und sich sodann Anfang August 1997 auf die Schließung des Betriebes geeinigt. (AS 161 = S 30 des Ersturteils). Die Beklagte, der nach rechtskräftiger Einantwortung am 30.4.1997 Dienstgeberfunktion zukam (vgl JBl 1961, 433; SZ 37/60), hat sich dieser Kündigung ebenso wie die Klägerin zumindest stillschweigend unterworfen, sodaß es ihr nun im Verfahren verwehrt ist, den beendigungsabhängigen Ansprüchen der Klägerin den Einwand der Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses entgegenzusetzen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben beide Parteien die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 11.6.1997 durch den - damals nicht mehr vertretungsbefugten (EvBl 1981/199; 7 Ob 601/83) - Verlassenschaftskurator als rechtswirksam erachtet und sich sodann Anfang August 1997 auf die Schließung des Betriebes geeinigt. (AS 161 = S 30 des Ersturteils). Die Beklagte, der nach rechtskräftiger Einantwortung am 30.4.1997 Dienstgeberfunktion zukam vergleiche JBl 1961, 433; SZ 37/60), hat sich dieser Kündigung ebenso wie die Klägerin zumindest stillschweigend unterworfen, sodaß es ihr nun im Verfahren verwehrt ist, den beendigungsabhängigen Ansprüchen der Klägerin den Einwand der Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses entgegenzusetzen.

Der weiters in der Revision erhobene Einwand der gemäß § 23 Abs 4 AngG mangelnden Fälligkeit eines Teiles der geltendgemachten Abfertigung ist neu und daher unbeachtlich (§ 482 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG). Das Fehlen einer Behauptung, daß der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht des Klägers auch fällig sei, macht das Klagevorbringen noch nicht unschlüssig (SZ 24/147; 3 Ob 590/82; 1 Ob 514/91; ua), zumal die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Ratenzahlung eine Kann-Bestimmung ist und mit dem Arbeitgeber andere Vereinbarungen getroffen werden dürfen (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG 7, 479).Der weiters in der Revision erhobene Einwand der gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AngG mangelnden Fälligkeit eines Teiles der geltendgemachten Abfertigung ist neu und daher unbeachtlich (Paragraph 482, ZPO in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ASGG). Das Fehlen einer Behauptung, daß der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht des Klägers auch fällig sei, macht das Klagevorbringen noch nicht unschlüssig (SZ 24/147; 3 Ob 590/82; 1 Ob 514/91; ua), zumal die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Ratenzahlung eine Kann-Bestimmung ist und mit dem Arbeitgeber andere Vereinbarungen getroffen werden dürfen (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG 7, 479).

Gleiche Überlegungen gelten für den erstmals in der Revision erhobenen Einwand, die Urlaubsentschädigung stehe nicht zu, weil der Urlaubsverbrauch zumutbar gewesen sei. In der Geltendmachung des Geldanspruchs liegt implizit bereits die Behauptung der Unzumutbarkeit des Konsums des Urlaubs. Um die die Klägerin treffende Beweislast (ArbSlg. 11.090) auszulösen, hätte es in erster Instanz der substantiierten Bestreitung durch die Beklagte bedurft.

Anmerkung

E53320 08B02468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00246.98D.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19990318_OGH0002_008OBA00246_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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