Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Walter Scheed als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei C***** Ges.m.b.H, ***** vertreten durch Dr. Georg Reiter und Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert S 100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 11 Ra 91/98a-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, daß die zwingende Bestimmung des § 16 AngG nicht dadurch umgangen werden kann, daß die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruchs an das Erreichen eines bestimmten Stichtags gebunden wird (Arb.Slg 10.822;Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, daß die zwingende Bestimmung des Paragraph 16, AngG nicht dadurch umgangen werden kann, daß die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruchs an das Erreichen eines bestimmten Stichtags gebunden wird (Arb.Slg 10.822;
SZ 64/6 mit ausführlicher historischer Darstellung; 9 ObA 2264/96y;
WBl 1999, 80). Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Zusage einer Prämie für das Erreichen eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles des Arbeitgeber veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, sodaß die im Dienstvertrag eingeräumte Möglichkeit des Dienstgebers durch Kündigung des Arbeitnehmers den Anspruch auf Prämie, auf welchen schon wesentliche Leistungen erbracht wurden, zu vernichten, abgesehen von der zwingenden gesetzlichen Bestimmung, jedenfalls sittenwidrig ist (SZ 63/78; 9 ObA 57/97s; 9 ObA 2264/96y; ua). der Hinweis der Revisionswerberin auf den Beitrag von Adamovic, "Zur Sittenwidrigkeit von Entgeltvereinbarungen", in ZAS 1991, 153, vermag diese Rechtsprechung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den zu § 16 AngG referierten Argumenten von Apathy bereits in seiner Entscheidung SZ 64/6 auseinandergesetzt hat und zudem der Autor seine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 16 AngG auf Gewinnbeteiligungen offenkundig auf - von der dargestellten Rechtsprechung ausdrücklich ausgenommene - Honorierungen spezifischer Leistungen stützt, wie die in FN 76 angeführten Beispiele (Bilanzgeld für Mitwirkung an Erstellung der Bilanz, Belohnung für Verbesserungsvorschläge) zeigen.WBl 1999, 80). Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Zusage einer Prämie für das Erreichen eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles des Arbeitgeber veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, sodaß die im Dienstvertrag eingeräumte Möglichkeit des Dienstgebers durch Kündigung des Arbeitnehmers den Anspruch auf Prämie, auf welchen schon wesentliche Leistungen erbracht wurden, zu vernichten, abgesehen von der zwingenden gesetzlichen Bestimmung, jedenfalls sittenwidrig ist (SZ 63/78; 9 ObA 57/97s; 9 ObA 2264/96y; ua). der Hinweis der Revisionswerberin auf den Beitrag von Adamovic, "Zur Sittenwidrigkeit von Entgeltvereinbarungen", in ZAS 1991, 153, vermag diese Rechtsprechung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den zu Paragraph 16, AngG referierten Argumenten von Apathy bereits in seiner Entscheidung SZ 64/6 auseinandergesetzt hat und zudem der Autor seine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von Paragraph 16, AngG auf Gewinnbeteiligungen offenkundig auf - von der dargestellten Rechtsprechung ausdrücklich ausgenommene - Honorierungen spezifischer Leistungen stützt, wie die in FN 76 angeführten Beispiele (Bilanzgeld für Mitwirkung an Erstellung der Bilanz, Belohnung für Verbesserungsvorschläge) zeigen.
Anmerkung
E53317 08B02328European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00232.98W.0318.000Dokumentnummer
JJT_19990318_OGH0002_008OBA00232_98W0000_000