Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Partner, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Franz W***** jun, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwalt in Wels, 2. Franz W***** sen, *****, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 4,246.427,78 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 1998, 8 Ob 244/98k, wird von amtswegen dahingehend berichtigt, daß der Spruch zu lauten hat:
"Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig .. .".
In den Entscheidungsgründen ist auf Seite 8 anstelle des 4. Absatzes einzufügen:
"Hienach wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 7. 1998, ON 33, das Verfahren gegen den Zweitbeklagten gemäß § 6a ZPO ausgesetzt, weil eine Überprüfung der Prozeßfähigkeit angeordnet wurde und eine Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes noch aussteht. Es ist daher nur über die Revision des Erstbeklagten zu entscheiden."Hienach wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 7. 1998, ON 33, das Verfahren gegen den Zweitbeklagten gemäß Paragraph 6 a, ZPO ausgesetzt, weil eine Überprüfung der Prozeßfähigkeit angeordnet wurde und eine Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes noch aussteht. Es ist daher nur über die Revision des Erstbeklagten zu entscheiden.
Die Revision des Erstbeklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt."
Im übrigen sind in den Entscheidungsgründen Seite 9, erster Absatz, erste Zeile, Seite 12, zweiter Absatz, erste Zeile, Seite 13, zweiter Absatz, zweite und dritte Zeile, Seite 14, erster Absatz, erste Zeile und Seite 15, erste Zeile geringfügige Änderungen (Umstellung des Textes von den "Beklagten" auf den "Erstbeklagten") vorzunehmen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Revisionsgericht hat übersehen, daß das Verfahren nach Erstattung der Revisionsbeantwortung mit Beschluß des Erstgerichtes gegen den Zweitbeklagten ausgesetzt wurde, sodaß nur über die Revision des Erstbeklagten zu entscheiden gewesen wäre. Das Urteil ist daher diesbezüglich zu berichtigen.
Anmerkung
E53336 08AA2448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00244.98K.0318.000Dokumentnummer
JJT_19990318_OGH0002_0080OB00244_98K0000_000