TE OGH 1999/3/18 8Ob64/99s

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Veröffentlicht am 18.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. Christina Monica C*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Bengt Ingemar C*****, Angestellter, ***** , vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen einstweiligen Unterhalt (S 300.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Jänner 1999, GZ 2 R 12/99p-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat sich das Rekursgericht mit der Frage des auf den gegenständlichen Unterhaltsanspruch anzuwendenden Rechts auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, daß das gemäß § 18 Abs 1 Z 1 IPRG anzuwendende schwedische Recht bezüglich des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der geschiedene Ehegatten und damit auf österreichisches Recht verweist. Diese Rückverweisung ist gemäß § 5 Abs 2 IPRG zu beachten. Da der Revisionswerber nicht darlegt, daß das ausländische Kollisionsrecht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich dieses Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (8 Ob 28/87; 10 Ob 1502/87; 5 Ob 538/95; 2 Ob 297/98k).Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat sich das Rekursgericht mit der Frage des auf den gegenständlichen Unterhaltsanspruch anzuwendenden Rechts auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, daß das gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG anzuwendende schwedische Recht bezüglich des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der geschiedene Ehegatten und damit auf österreichisches Recht verweist. Diese Rückverweisung ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IPRG zu beachten. Da der Revisionswerber nicht darlegt, daß das ausländische Kollisionsrecht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich dieses Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor (8 Ob 28/87; 10 Ob 1502/87; 5 Ob 538/95; 2 Ob 297/98k).

Anmerkung

E53440 08A00649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00064.99S.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19990318_OGH0002_0080OB00064_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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