TE OGH 1999/3/19 4R39/99m

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Veröffentlicht am 19.03.1999
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Norm

GBG §26 Abs2
GBG §32 Abs1
GBG §35

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger als Vorsitzenden sowie Dr. Kempf und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Stefan H***** und 2. Christine H***** wh ebendort, beide vertreten durch Dr. Ernst Hagen, Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, infolge Rekurses der Antragsteller sowie des Richard T***** des Erich B***** und der Gudrun B***** diese gleichfalls vertreten durch Dr. Ernst Hagen, Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 10.2.1999, TZ 928/99-4, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der bekämpfte Beschluss im angefochtenen Umfang aufgehoben und dem Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt nicht ATS 260.000,--.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Unter Vorlage des Dienstbarkeitsvertrages vom 29.5.1998 begehrten die Antragsteller am 3.2.1999 beim Erstgericht die Bewilligung nachstehender Eintragungen im Grundbuch *****:

1. ob der dem Stefan H***** und der Christine H***** jeweils zur Hälfte gehörenden Liegenschaft GST-NR 260/7, EZ 2364, die Einverleibung der Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes auf dem in der Planurkunde des DI M.W. T***** vom 21.8.1997 mit A) bezeichneten Teilstück zu Gunsten des GST-NR 260/2 in EZ 241 sowie des GST-NR 260/4 in EZ 1912;

2. zu Lasten der dem Richard T***** gehörenden Liegenschaft GST-NR 260/2 in EZ 241 und des Richard B***** und der Gudrun B***** jeweils zur Hälfte gehörenden GST-NR 260/4 in EZ 1912 die Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes über die im Vertrag gemäß der Planurkunde des DI M.W. T***** vom 21.8.1997 angeführten Flächen B und C/1 zu Gunsten Stefan H***** und Christine H***** gehörenden GST-NR 260/3 in EZ 2364.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.2.1999 wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, im vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag werde nur in die bücherliche Eintragung eingewilligt. Deshalb könne die Einverleibung des Rechtes nicht bewilligt werden, weil die Eintragung grundbuchsmäßig durch Einverleibung oder Vormerkung durchgeführt werden könne. Die Aufsandungserklärung entspreche daher nicht dem § 32 Abs 1 lit b GBG. Nach § 26 Abs 2 GBG müssen Urkunden, auf Grund denen eine Einverleibung oder Vormerkung bewilligt werden soll, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. An diesem mangle es im vorliegenden Vertrag, weil die jeweilige Annahme der Dienstbarkeit durch die Berechtigten fehle.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.2.1999 wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, im vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag werde nur in die bücherliche Eintragung eingewilligt. Deshalb könne die Einverleibung des Rechtes nicht bewilligt werden, weil die Eintragung grundbuchsmäßig durch Einverleibung oder Vormerkung durchgeführt werden könne. Die Aufsandungserklärung entspreche daher nicht dem Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG. Nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen Urkunden, auf Grund denen eine Einverleibung oder Vormerkung bewilligt werden soll, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. An diesem mangle es im vorliegenden Vertrag, weil die jeweilige Annahme der Dienstbarkeit durch die Berechtigten fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsteller sowie der übrigen Vertragsparteien mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass (lediglich) die Vormerkung der im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechte bewilligt werde.

Der Rekurs ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht vermag die vom Erstgericht vertretenen Auffassung, das Fehlen der ausdrücklichen Annahme der Dienstbarkeit im Dienstbarkeitsvertrag durch die Berechtigten würde der Bewilligung des Grundbuchsgesuch entgegenstehen, nicht zu teilen. In der Urkunde, die als Grundlage der Grundbuchseintragung dienen soll, muss der Rechtsgrund nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden. Es genügt vielmehr, dass in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann (NZ 1977, 117; NZ 1979, 176). Der ausdrücklichen Annahme der Einräumung des Geh- und Fahrrechtes durch einen Dienstbarkeitsberechtigten bedarf es nicht (NZ 1958, 143; LG Feldkirch 17.6.1997, 1 R 287/97 g). Die Dienstbarkeitsberechtigten ergeben sich im vorliegenden Fall jeweils klar und eindeutig aus dem Dienstbarkeitsvertrag. Im Übrigen lässt sich aus der Vertragsunterfertigung durch alle Vertragsparteien ableiten, dass diese jeweils der Einräumung der gegenseitigen Servitutsrechte auch zustimmten. Damit ist sowohl der Bestimmung des § 26 Abs 2 GBG als auch jener des § 32 Abs 1 GBG Genüge getan.Das Rekursgericht vermag die vom Erstgericht vertretenen Auffassung, das Fehlen der ausdrücklichen Annahme der Dienstbarkeit im Dienstbarkeitsvertrag durch die Berechtigten würde der Bewilligung des Grundbuchsgesuch entgegenstehen, nicht zu teilen. In der Urkunde, die als Grundlage der Grundbuchseintragung dienen soll, muss der Rechtsgrund nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden. Es genügt vielmehr, dass in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann (NZ 1977, 117; NZ 1979, 176). Der ausdrücklichen Annahme der Einräumung des Geh- und Fahrrechtes durch einen Dienstbarkeitsberechtigten bedarf es nicht (NZ 1958, 143; LG Feldkirch 17.6.1997, 1 R 287/97 g). Die Dienstbarkeitsberechtigten ergeben sich im vorliegenden Fall jeweils klar und eindeutig aus dem Dienstbarkeitsvertrag. Im Übrigen lässt sich aus der Vertragsunterfertigung durch alle Vertragsparteien ableiten, dass diese jeweils der Einräumung der gegenseitigen Servitutsrechte auch zustimmten. Damit ist sowohl der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, GBG als auch jener des Paragraph 32, Absatz eins, GBG Genüge getan.

Das Erstgericht hat die Abweisung des Grundbuchsantrags auch darauf gestützt, dass in der Aufsandungserklärung nur in die bücherliche Eintragung, nicht aber in die Einverleibung eingewilligt worden sei. Gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG müssen Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, auch die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, enthalten, dass er in die Einverleibung einwillige. Von dem Fall der bloßen Anmerkung abgesehen gibt es gemäß § 8 GBG noch zwei weitere Arten grundbücherlicher Eintragungen, nämlich die unbedingt wirkenden Einverleibungen sowie die in ihrer Wirkung durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingten Vormerkungen, sodass es durchaus sinnvoll erscheint, wenn § 32 Abs 1 lit b GBG für die aufrechte Erledigung eines Einverleibungsgesuches das Erfordernis statuiert, aus der diesem Gesuch beigeschlossenen Urkunde müsse sich die Einwilligung eben zu der Eintragungsform der Einverleibung ergeben. Dieser Grundsatz wird von der Lehre und der überwiegenden Judikatur vertreten (Feil, Grundbuchsgesetz**2, 352;Das Erstgericht hat die Abweisung des Grundbuchsantrags auch darauf gestützt, dass in der Aufsandungserklärung nur in die bücherliche Eintragung, nicht aber in die Einverleibung eingewilligt worden sei. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG müssen Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, auch die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, enthalten, dass er in die Einverleibung einwillige. Von dem Fall der bloßen Anmerkung abgesehen gibt es gemäß Paragraph 8, GBG noch zwei weitere Arten grundbücherlicher Eintragungen, nämlich die unbedingt wirkenden Einverleibungen sowie die in ihrer Wirkung durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingten Vormerkungen, sodass es durchaus sinnvoll erscheint, wenn Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG für die aufrechte Erledigung eines Einverleibungsgesuches das Erfordernis statuiert, aus der diesem Gesuch beigeschlossenen Urkunde müsse sich die Einwilligung eben zu der Eintragungsform der Einverleibung ergeben. Dieser Grundsatz wird von der Lehre und der überwiegenden Judikatur vertreten (Feil, Grundbuchsgesetz**2, 352;

Bartsch, Grundbuchsgesetz, 140 ff; EvBl 1953/232; RPflG 72/641/997/1305/1683; LG Feldkirch 25.8.1995, 3 R 238/95). Entscheidungen, die die gegenteilige Meinung vertreten (ZBl 1934/33;

RPflG 362), sind vereinzelt geblieben. Ihnen kann sich das Rekursgericht schon deshalb nicht anschließen, weil der dort eingenommene Standpunkt nicht den Gesetzeswortlaut hinter sich hat.

Daran hat sich auch durch das Grundbuchumstellungsgesetz, BGBl 1980/550, nichts geändert. Wohl ist nach § 12 Abs 1 GUG im ADV-Grundbuch bei der Grundbuchseintragung die Bezeichnung der Eintragung als "Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung" nicht anzugeben. Lediglich die Vormerkung ist als solche noch zu bezeichnen. Trotzdem ist rechtlich weiterhin ein Unterschied zwischen diesen Eintragungsarten gegeben. Daher ist in den Urkunden (Aufsandungserklärungen) die Eintragungsart nach wie vor anzuführen, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des OGH (EvBl 1993/73) im Grundbuchsantrag nicht angegeben werden muss.Daran hat sich auch durch das Grundbuchumstellungsgesetz, BGBl 1980/550, nichts geändert. Wohl ist nach Paragraph 12, Absatz eins, GUG im ADV-Grundbuch bei der Grundbuchseintragung die Bezeichnung der Eintragung als "Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung" nicht anzugeben. Lediglich die Vormerkung ist als solche noch zu bezeichnen. Trotzdem ist rechtlich weiterhin ein Unterschied zwischen diesen Eintragungsarten gegeben. Daher ist in den Urkunden (Aufsandungserklärungen) die Eintragungsart nach wie vor anzuführen, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des OGH (EvBl 1993/73) im Grundbuchsantrag nicht angegeben werden muss.

Die Abweisung des Gesuches der Antragsteller um Einverleibung der Dienstbarkeit war daher gerechtfertigt. Diese Auffassung wird von den Rekurswerbern offensichtlich akzeptiert, jedoch zu Recht gefordert, es hätte zumindest die Vormerkung bewilligt werden müssen. Gemäß § 35 GBG kann, wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z 2 GBG) bewilligt werden. Dies trifft auch zu bei Fehlen des Erfordernisses der Aufsandungserklärung nach § 32 Abs 1 lit b GBG.Die Abweisung des Gesuches der Antragsteller um Einverleibung der Dienstbarkeit war daher gerechtfertigt. Diese Auffassung wird von den Rekurswerbern offensichtlich akzeptiert, jedoch zu Recht gefordert, es hätte zumindest die Vormerkung bewilligt werden müssen. Gemäß Paragraph 35, GBG kann, wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den Paragraphen 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (Paragraphen 26,, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, auf Grund der Urkunde die Vormerkung (Paragraph 8, Ziffer 2, GBG) bewilligt werden. Dies trifft auch zu bei Fehlen des Erfordernisses der Aufsandungserklärung nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG.

Dem Rekurs ist daher Folge zu geben, der bekämpfte Beschluss im angefochtenen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht unter Abstandnahme von den gebrauchten Abweisungsgründen die neuerliche Entscheidung über das Grundbuchsgesuch aufzutragen. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass im Rekurs ausdrücklich nur mehr die Vormerkung (nicht jedoch die Einverleibung) angestrebt wird.

Im Hinblick auf den Umfang der einzutragenden Servitut ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes ATS 260.000,-- nicht übersteigt.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor.

Anmerkung

EFE00033 04R00399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:00400R00039.99M.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19990319_LG00929_00400R00039_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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