Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verein ***** vertreten durch Dr. Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Verlassenschaft nach der am 15. November 1997 verstorbenen Maria H*****, vertreten durch den erbserklärten Alleinerben Stojan K*****, dieser vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 30. September 1998, GZ 12 R 145/98a-13, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die spätere Erblasserin schenkte mit dem in Notariatsaktsform errichteten Vertrag vom 30. Dezember 1991 dem statutengemäß durch dessen Präsidenten und dessen Kassier vertretenen klagenden und gefährdeten Verein (im folgenden nur klagende Partei) ihre Liegenschaft in Gersthof auf den Todesfall. Der Notar schloß dem Notariatsakt keine Beilagen über die Vertretungsbefugnis der beiden organschaftlichen Vertreter der klagenden Partei an. Nach dem Tod der Erblasserin erwirkte die beklagte, durch den Alleinerben vertretene Verlassenschaft und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden nur beklagte Partei) die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaft mit Wirkung bis 14. Juli 1999; diese wurde im Grundbuch in einem dem Eigentumsrecht der klagenden Partei vorgehenden Rang eingetragen. Das Abhandlungsgericht hatte das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft vom 22. Juni 1998 mit Beschluß vom 30. Juni 1998 abhandlungsbehördlich genehmigt und das Original, versehen mit der Genehmigungsklausel an den Urkundenverfasser, einen näher bezeichneten Notar (und Gerichtskommissär) übermittelt.
Das Erstgericht verbot zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei es zu unterlassen, die einzige Beschlußausfertigung des Rangordnungsbeschlusses zur Verbücherung eines Eigentumstitels selbst zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben, a) der beklagten Partei, die einzige Ausfertigung des von dieser beantragten Rangordnungsbeschlusses zur Verbücherung eines Eigentumstitels an dieser Liegenschaft zu verwenden oder an Dritte herauszugeben, sowie b) einem näher bezeichneten Notar (Urkundenverfasser), die Beschlußausfertigung des Rangordnungsbeschlusses an die beklagte Partei oder an Dritte herauszugeben. Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
a) Ein stichhältiges formalrechtliches Argument gegen das gegen die beklagte Partei durch die einstweilige Verfügung selbst erlassene Verbot ist dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Soweit sich die beklagte Partei aber durch das an den Notar gerichtete Verbot beschwert erachtet, ist folgendes zu erwägen:
Nach stRspr und herrschender Lehre kann mit einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden; einstweilige Verfügungen jeder Art, durch welche die Rechtssphäre einer dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner unbeteiligten Person berührt wird, sind daher unzulässig. Grundsätzlich können nur dem Gegner der gefährdeten Partei Handlungen verboten oder sonstige Aufträge erteilt werden. Auch mit dem Drittverbot nach § 382 Z 7 EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruchs verboten werden (SZ 24/151; EvBl 1980/104 uva, 4 Ob 505/93 = RdW 1993, 246; Hausmaninger, Die Beeinträchtigung Dritter durch einstweilige Verfügungen in JBl 1990, 160 ff, 163; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 315 ff, insbesondere 317). In Fällen der Verwahrung von Rangordnungsbeschlüssen durch Rechtsanwälte oder Notare billigt die Rspr dem Antragsteller die Sicherung durch Erwirkung eines Drittverbots zu, mit welchem dem Rechtsanwalt oder Notar - wie hier - verboten wird, den Rangordnungsbeschluß an den Gegner der gefährdetene Partei herauszugeben (SZ 23/370, Feil, Exekutionsordnung, § 378 EO Rz 22 mwN; Hausmaninger aaO). Insoweit ist das an den Notar gerichtete Verbot jedenfalls nicht zu beanstanden. Ob das Drittverbot des Inhalts, dem Rechtsanwalt oder Notar werde untersagt, den bei ihm verwahrten Rangordnungsbeschluß zur grundbücherlichen Eintragung eines Dritten zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben, einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre dieser Dritten darstelle (vgl dazu etwa EvBl 1980/104; NZ 1988, 55; Feil aaO), kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil die beklagte Partei durch das Verbot an den Dritten (Notar), der selbst kein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung erhob, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz tatsächlich nicht beschwert ist.Nach stRspr und herrschender Lehre kann mit einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden; einstweilige Verfügungen jeder Art, durch welche die Rechtssphäre einer dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner unbeteiligten Person berührt wird, sind daher unzulässig. Grundsätzlich können nur dem Gegner der gefährdeten Partei Handlungen verboten oder sonstige Aufträge erteilt werden. Auch mit dem Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruchs verboten werden (SZ 24/151; EvBl 1980/104 uva, 4 Ob 505/93 = RdW 1993, 246; Hausmaninger, Die Beeinträchtigung Dritter durch einstweilige Verfügungen in JBl 1990, 160 ff, 163; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 315 ff, insbesondere 317). In Fällen der Verwahrung von Rangordnungsbeschlüssen durch Rechtsanwälte oder Notare billigt die Rspr dem Antragsteller die Sicherung durch Erwirkung eines Drittverbots zu, mit welchem dem Rechtsanwalt oder Notar - wie hier - verboten wird, den Rangordnungsbeschluß an den Gegner der gefährdetene Partei herauszugeben (SZ 23/370, Feil, Exekutionsordnung, Paragraph 378, EO Rz 22 mwN; Hausmaninger aaO). Insoweit ist das an den Notar gerichtete Verbot jedenfalls nicht zu beanstanden. Ob das Drittverbot des Inhalts, dem Rechtsanwalt oder Notar werde untersagt, den bei ihm verwahrten Rangordnungsbeschluß zur grundbücherlichen Eintragung eines Dritten zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben, einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre dieser Dritten darstelle vergleiche dazu etwa EvBl 1980/104; NZ 1988, 55; Feil aaO), kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil die beklagte Partei durch das Verbot an den Dritten (Notar), der selbst kein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung erhob, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz tatsächlich nicht beschwert ist.
b) In der Sache selbst bestreitet die beklagte Partei im Rechtsmittelverfahren den Unterlassungsanspruch der klagenden Partei damit, daß wegen eines Verstoßes gegen Formvorschriften kein wirksamer Vertrag über eine Schenkung auf den Todesfall vorliege.
Abgesehen davon, daß sich schon die zweite Instanz, soweit damit die erstinstanzliche Tatsachengrundlage angegriffen wird, mit diesem Vorbringen als unzulässige Neuerung nicht hätte befassen dürfen, erweist sich auch dieses Vorbringen als verfehlt: Der Verein als juristische Person bedarf, um im Geschäftsleben auftreten zu können, bestimmter Organe, die durch physische Personen als Organwalter besetzt werden und die für den Verein handeln (Brändle, Das österr. Vereinsrecht 71; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 66). § 4 Abs 2 lit g VerG sieht daher vor, daß den Statuten auch die Vereinsorgane zu entnehmen sein müssen. Durch die organschaftliche Vertretung wird der Verein selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Das Vereinsorgan bedarf keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 67). Nach dem von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt war der klagende Verein bei Abschluß des Schenkungsvertrags auf den Todesfall statutengemäß, somit organschaftlich durch seinen Präsidenten und seinen Kassier zur Vertretung nach außen befugt, was auch im Notariatsakt ausdrücklich zum Ausdruck kam.Abgesehen davon, daß sich schon die zweite Instanz, soweit damit die erstinstanzliche Tatsachengrundlage angegriffen wird, mit diesem Vorbringen als unzulässige Neuerung nicht hätte befassen dürfen, erweist sich auch dieses Vorbringen als verfehlt: Der Verein als juristische Person bedarf, um im Geschäftsleben auftreten zu können, bestimmter Organe, die durch physische Personen als Organwalter besetzt werden und die für den Verein handeln (Brändle, Das österr. Vereinsrecht 71; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 66). Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VerG sieht daher vor, daß den Statuten auch die Vereinsorgane zu entnehmen sein müssen. Durch die organschaftliche Vertretung wird der Verein selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Das Vereinsorgan bedarf keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 67). Nach dem von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt war der klagende Verein bei Abschluß des Schenkungsvertrags auf den Todesfall statutengemäß, somit organschaftlich durch seinen Präsidenten und seinen Kassier zur Vertretung nach außen befugt, was auch im Notariatsakt ausdrücklich zum Ausdruck kam.
Die Schenkung auf den Todesfall (§ 956 ABGB) ist eine solche ohne wirkliche Übergabe und deshalb zufolge § 1 Abs 1 lit d NotZwG notariatsaktsbedürftig (NZ 1980, 185). Gemäß § 68 Abs 1 lit e NotO muß jeder Notariatsakt bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde den Inhalt des Geschäfts unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind, enthalten (§ 48 Abs 2). Liegt - anders als hier - eine Bevollmächtigung gewillkürter Art vor, so gelten §§ 69 und 69a NotO. Gesetzliche oder statutarische Vertreter leiten dagegen ihre Vertretungsbefugnis nicht aus einer erteilten Vollmacht, sondern aus Gesetz oder Statut ab. Daher geht § 69 NotO in solchen Fällen ins Leere (Wagner, NotO4, § 69 Rz 4 und Notariatsakt ohne Vollmacht ? in NZ 1991, 209 ff, 211). In solchen Fällen greift vielmehr § 36 NotO ein, der die Errichtung der Notariatsurkunde zuläßt, sofern nicht Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis bestehen (Wagner aaO). Der nach dem Akteninhalt jedenfalls unzutreffende Vorwurf, der Vertragserrichter habe die organschaftliche Vertretungsbefugnis nicht hinreichend überprüft, mußte im Sicherungsverfahren schon in zweiter Instanz am Neuerungsverbot scheitern.Die Schenkung auf den Todesfall (Paragraph 956, ABGB) ist eine solche ohne wirkliche Übergabe und deshalb zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG notariatsaktsbedürftig (NZ 1980, 185). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera e, NotO muß jeder Notariatsakt bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde den Inhalt des Geschäfts unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind, enthalten (Paragraph 48, Absatz 2,). Liegt - anders als hier - eine Bevollmächtigung gewillkürter Art vor, so gelten Paragraphen 69 und 69a NotO. Gesetzliche oder statutarische Vertreter leiten dagegen ihre Vertretungsbefugnis nicht aus einer erteilten Vollmacht, sondern aus Gesetz oder Statut ab. Daher geht Paragraph 69, NotO in solchen Fällen ins Leere (Wagner, NotO4, Paragraph 69, Rz 4 und Notariatsakt ohne Vollmacht ? in NZ 1991, 209 ff, 211). In solchen Fällen greift vielmehr Paragraph 36, NotO ein, der die Errichtung der Notariatsurkunde zuläßt, sofern nicht Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis bestehen (Wagner aaO). Der nach dem Akteninhalt jedenfalls unzutreffende Vorwurf, der Vertragserrichter habe die organschaftliche Vertretungsbefugnis nicht hinreichend überprüft, mußte im Sicherungsverfahren schon in zweiter Instanz am Neuerungsverbot scheitern.
Auch im Parallelverfahren ging der Oberste Gerichtshof zu AZ 6 Ob 298/98m von der Vertretung des dort beklagten Vereins durch seine satzungsgemäßen Organe bei der Errichtung des Notariatsakts aus.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E53259European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00348.98B.0323.000Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012