Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg F*****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Christian S*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 3,000.000 infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. August 1998, GZ 2 R 94/98a-25, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie die Vorinstanzen dargestellt haben, bedarf es für die Annahme einer gemischten Schenkung neben dem objektiven Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch des Schenkungswillens der Parteien (SZ 50/101; SZ 59/6; NZ 1992, 130; 9 Ob 12/98z ua), wobei es ausreicht, daß dieser Wille aus den Umständen des Einzelfalls erschließbar ist (6 Ob 13/84; NZ 1992, 130 ua). Daß beide Teile die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts wollten, ergibt sich unzweifelhaft aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen (Seite 5 bis 7 des Ersturteils).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E53598European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00309.98T.0323.000Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012