TE OGH 1999/3/23 5Nd504/99

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred D*****, vertreten durch Dr. Manfred Puchendorfer, Rechtsanwalt in Ried, wider die beklagten Parteien 1. Reinhard P***** KEG, 2. Reinhard P*****, wegen S 711,68 sA, über den Antrag der beklagten Parteien, anstelle des zu 1 C 1085/98t angerufenen Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg zu bestimmen, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagten, die ihren Sitz bzw Wohnsitz in Salzburg haben, beantragten die Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg mit der Begründung der weiteren Entfernung zum angerufenen Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz beantragt. Eine Bestreitung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unterblieb.

Die klagende Partei hat sich gegen die Delegierung ausgesprochen, weil eine Gerichtsstandvereinbarung vorliege.

Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz erachtete die Delegierung für nicht zweckmäßig.

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts eine Gerichtsstandvereinbarung zugrundeliegt, ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen nur dann zulässig, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung entsprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (vgl RZ 1987/107). Mit solchen Umständen wurde der Antrag auf Delegierung nicht begründet.Wenn der Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts eine Gerichtsstandvereinbarung zugrundeliegt, ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen nur dann zulässig, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung entsprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten vergleiche RZ 1987/107). Mit solchen Umständen wurde der Antrag auf Delegierung nicht begründet.

Anmerkung

E53655 05J05049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00504.99.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19990323_OGH0002_0050ND00504_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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