TE OGH 1999/3/23 4Ob78/99w

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlagsgruppe N***** GmbH & Co KG, Tulln, Königstetterstraße 132, vertreten durch Lansky & Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Leonhard H*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 Cg 293/95g des Landesgerichtes St. Pölten, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 1999, GZ 5 R 138/98w-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Wiederaufnahmsklägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Wiederaufnahmsklägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung 4 Ob 184/97f (SZ 70/183 = JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß gesetzgeberische Wertungen - wie die des §§ 7a, 7b MedienG - dazu führen können, das Informationsbedürfnis höher zu bewerten als das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung. Darin liegt eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung (ua MR 1993, 143 -Haider-Fan mwN), die einen selbständigen Informationswert der Bildberichterstattung verneint und eine Prüfung des Begleittextes auf seine Richtigkeit abgelehnt hat. Auch nach der neueren Rechtsprechung kann aber nur entscheidend sein, ob der den Abgebildeten herabsetzende Begleittext den Tatsachen entspricht (s 4 Ob 316/98v), und nicht, ob andere, im Begleittext gar nicht erhobene Vorwürfe berechtigt sind.In der Entscheidung 4 Ob 184/97f (SZ 70/183 = JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß gesetzgeberische Wertungen - wie die des Paragraphen 7 a,, 7b MedienG - dazu führen können, das Informationsbedürfnis höher zu bewerten als das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung. Darin liegt eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung (ua MR 1993, 143 -Haider-Fan mwN), die einen selbständigen Informationswert der Bildberichterstattung verneint und eine Prüfung des Begleittextes auf seine Richtigkeit abgelehnt hat. Auch nach der neueren Rechtsprechung kann aber nur entscheidend sein, ob der den Abgebildeten herabsetzende Begleittext den Tatsachen entspricht (s 4 Ob 316/98v), und nicht, ob andere, im Begleittext gar nicht erhobene Vorwürfe berechtigt sind.

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:

Gegenstand des Verfahrens 1 Cg 293/95g des Landesgerichtes St. Pölten, dessen Wiederaufnahme die Klägerin anstrebt, ist ein Artikel in der Zeitschrift "N*****", der mit dem Bildnis des Wiederaufnahmsbeklagten illustriert ist und der mit "Ein 'Wunderheiler' wird entzaubert, Abgesprungene Mitarbeiter und Patienten des Tiroler 'Wunderheilers' Leonhard H***** decken nun die - allerdings nicht strafbaren - Tricks des millionenschweren Arztes auf" überschrieben ist. Der Wiederaufnahmsbeklagte begehrt, der nunmehrigen Klägerin aufzutragen, "die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers = hiesiger Beklagter, insbesondere in Arztkleidung und bei der Behandlung von Patienten in seiner Ordination zu unterlassen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Klägers dadurch verletzt werden, daß bei der Veröffentlichung von Personenbildnissen in bezug auf den Kläger nachfolgende oder inhaltsgleiche oder ähnliche Behauptungen aufgestellt werden...".

Keine dieser - dem oben angeführten Artikel entnommenen - Behauptungen deckt sich mit den Handlungen, deren der Wiederaufnahmsbeklagte im Strafverfahren 29 EVr 289/97 des Landesgerichtes Innsbruck schuldig erkannt wurde und die zu seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges geführt haben. Schluß der Verhandlung im Verfahren 1 Cg 293/95g des Landesgerichtes St. Pölten war im übrigen der 12. 12. 1996; die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit der der Wiederaufnahmsbeklagte in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils verurteilt wurde, stammt vom 25. 2. 1998. Im wiederaufzunehmenden Verfahren hätte daher nur berücksichtigt werden können, daß der Wiederaufnahmsbeklagte im Verdacht stand, Betrugshandlungen begangen zu haben. Dies hätte aber zu keiner anderen Entscheidung führen können, weil dadurch nicht bewiesen gewesen wäre, daß im oben angeführten Artikel aufgestellte Behauptungen wahr sind.

Anmerkung

E53414 04A00789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00078.99W.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19990323_OGH0002_0040OB00078_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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