Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Silvia Irmtraud S*****, vertreten durch Kempf & Maier, Rechtsanwaltssozietät in Peuerbach, wegen Aufkündigung, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 26. Jänner 1999, GZ 6 R 12/99b-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 13. November 1998, Gz 1 C 685/98w-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung wurde durch die WGN 1997 nicht abgeändert. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit mangels eines derartigen Ausspruches gemäß § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 erster Satz ZPO ein Aufhebungsbeschluß nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RZ 1992/18 uva; siehe RIS-Justiz RS0043880).Gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung wurde durch die WGN 1997 nicht abgeändert. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit mangels eines derartigen Ausspruches gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, erster Satz ZPO ein Aufhebungsbeschluß nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RZ 1992/18 uva; siehe RIS-Justiz RS0043880).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E53287 04A00699European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00069.99X.0323.000Dokumentnummer
JJT_19990323_OGH0002_0040OB00069_99X0000_000