Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rosa P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1998, GZ 39 R 383/98g-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte beruft sich auf die Entscheidung 1 Ob 528/88 = MietSlg 40.458, in der der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß an die Anforderungen des Lebensschwerpunktes eines Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden könne. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Mieter in der aufgekündigten Wohnung wissenschaftlich gearbeitet und dort auch einbis dreimal wöchentlich genächtigt. Die übrige Zeit hatte er bei Freundinnen verbracht.
Damit unterscheidet sich der der Entscheidung MietSlg 40.458 zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden Fall. Die Beklagte verfügt über eine zweite Wohnung; die aufgekündigte Wohnung benützt sie nur sehr selten und übernachtet dort nur sporadisch. Daß die Vorinstanzen bei dieser Sachlage ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten verneint haben, steht nicht im Widerspruch zur zitierten Entscheidung. Der Vorwurf der Beklagten, an ihren Lebensschwerpunkt als verwitwete und nunmehr alleinstehende Frau würden strengere Anforderungen gestellt als an den eines Junggesellen, trifft nicht zu.
Die von der Beklagten gerügte Aktenwidrigkeit ist für die Entscheidung unerheblich. Auch wenn die Beklagte an der Adresse der aufgekündigten Wohnung in die Wählerevidenz eingetragen ist, so folgt daraus noch nicht, daß sie, wenn auch nur teilweise, den Mittelpunkt ihrer Lebenshaltung in der aufgekündigten Wohnung habe.
Anmerkung
E53408 04A00059European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00005.99K.0323.000Dokumentnummer
JJT_19990323_OGH0002_0040OB00005_99K0000_000