Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Michael P*****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. November 1998, GZ 2 R 83/98k-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. Juli 1998, GZ 38 Cg 12/98w-6, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 11.430,-- S (darin 1.905,-- S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Im Fernsehprogramm des Klägers wird wöchentlich eine sogenannte "Talkshow" mit dem Vornamen der Moderatorin als Titel ("Vera") ausgestrahlt. Die Sendung vom 4. 9. 1997 befaßte sich mit dem damals aktuellen Unfallstod der geschiedenen Frau des britischen Thronfolgers. Der beklagte Journalist veröffentlichte in einer Tageszeitung folgende Fernsehkritik:
Die Vorinstanzen gaben der auf die Unterlassung der Bezeichnung der Sendung "Vera" als "Quotenhure" gerichteten Klage statt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist hier keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist hier keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen:
Daß auch juristische Personen den Ehrenschutz nach § 1330 Abs 1 ABGB genießen, entspricht der ständigen Judikatur (MR 1993, 57; 6 Ob 22/95 uva).Daß auch juristische Personen den Ehrenschutz nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB genießen, entspricht der ständigen Judikatur (MR 1993, 57; 6 Ob 22/95 uva).
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (der Beklagte wurde als Partei nicht vernommen) hat das Berufungsgericht behandelt und eine Mangelhaftigkeit verneint. Diese Frage kann nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung mit Revision nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (SZ 62/157 uva; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (der Beklagte wurde als Partei nicht vernommen) hat das Berufungsgericht behandelt und eine Mangelhaftigkeit verneint. Diese Frage kann nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung mit Revision nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (SZ 62/157 uva; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 503,).
Der Artikel des Beklagten greift erkennbar die Gestaltung der Fernsehsendung über ein in der Öffentlichkeit als Sensation empfundenes tragisches Ereignis einer prominenten Person an. Ob die dabei verwendete Wortwahl im Wege der gebotenen Interessenabwägung als zwar massiv in die Ehre des Klägers eingreifende, aber doch noch zulässige Kritik oder aber als sogenannter Wertungsexzeß zu qualifzieren ist, stellt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil die Umstände des Einzelfalls hier keine unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung erkennen lassen. Die bekämpfte Wortkombination hat zweifellos den Charakter einer Beschimpfung. Der erkennende Senat vertritt zwar im Einklang mit der Judikatur des EGMR die Auffassung, daß bei der Auseinandersetzung unter Politikern im politischen Alltagsstreit ein besonderer Maßstab anzulegen ist und daß unter Umständen auch massiv in die Ehre des anderen Politikers eingreifende Äußerungen zulässig sein können (MR 1995, 177; MR 1996, 26 uva). Auf die in MR 1997, 196 veröffentlichte Entscheidung des EGMR "Oberschlick II" (der Gerichtshof hielt die Bezeichnung eines anderen Politikers als "Trottel" für gerechtfertigt) kann sich der Revisionswerber schon deshalb nicht berufen, weil es 1. hier nicht um einen Meinungsstreit unter Politikern geht und 2. das Tatsachensubstrat im Artikel des Beklagten als Basis seines Werturteils derart inhaltsleer ist, daß die Interessenabwägung nur zugunsten des Klägers ausschlagen kann.
Im übrigen ist der Revisionswerber auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen ist der Revisionswerber auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, waren ihm die Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO).Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, waren ihm die Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen (Paragraphen 41,, 50 ZPO).
Anmerkung
E53303 06A00369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00036.99H.0325.000Dokumentnummer
JJT_19990325_OGH0002_0060OB00036_99H0000_000