TE OGH 1999/3/25 6Ob31/99y

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander G*****, vertreten durch die Mutter Dr. Edith G*****, wegen Unterhaltsfestsetzung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Dr. Roland G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. Jänner 1999, GZ 14 R 553/98m-179, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 2. Oktober 1998, GZ 4 P 2044/95k-176, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 22. 2. 1999 vorgelegten Akten werden dem Erstgericht zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der unterhaltspflichtige Vater erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er ist derzeit zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn Alexander von 5.500 S verpflichtet. Am 10. 9. 1998 stellte das durch seine Mutter vertretene Kind den Antrag, den Unterhaltsbeitrag auf 8.000 S monatlich zu erhöhen (ON 174). Der Vater sprach sich dagegen aus und beantragte die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf 5.000 S monatlich (ON 175).

Das Erstgericht bestellte einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Buchprüfung zur Feststellung des Nettoeinkommens des Vaters in den letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahren (ON 176).

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem "außerordentlichen" Revisionsrekurs beantragt der Vater die Abänderung dahin, "daß die Beiziehung eines Sachverständigen unterbleibt".

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelvorlage durch das Erstgericht ist verfrüht.

Die angefochtene verfahrensrechtliche Verfügung erging in einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren. In diesem ist der rein vermögensrechtliche Wert des Entscheidungsgegenstandes im § 58 Abs 1 JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung des strittigen Unterhaltsbegehrens vorgegeben (6 Ob 327/98a mwN). Danach liegt hier ein unter 260.000 S liegender Wert des Entscheidungsgegenstandes vor.Die angefochtene verfahrensrechtliche Verfügung erging in einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren. In diesem ist der rein vermögensrechtliche Wert des Entscheidungsgegenstandes im Paragraph 58, Absatz eins, JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung des strittigen Unterhaltsbegehrens vorgegeben (6 Ob 327/98a mwN). Danach liegt hier ein unter 260.000 S liegender Wert des Entscheidungsgegenstandes vor.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.

Hier brachte der Rechtsmittelwerber seinen "außerordentlichen" Revisionsrekurs rechtzeitig beim Erstgericht ein. Er begründet, weshalb er dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs enthält indes keinen Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG, weil er unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.Hier brachte der Rechtsmittelwerber seinen "außerordentlichen" Revisionsrekurs rechtzeitig beim Erstgericht ein. Er begründet, weshalb er dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs enthält indes keinen Antrag im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, weil er unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.

Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen" Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen" Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen" Revisionsrekurs, die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen" Revisionsrekurs, die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E53429 06A00319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00031.99Y.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19990325_OGH0002_0060OB00031_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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