Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. Erich P*****, 2. Josef G*****, 3. Andreas R*****, Engelbert S*****, 5. Matthias R*****, 6. Bernhard B*****, 7. Manfred G*****, 8. Josef K*****, 9. Robert S*****, und 10. Franz S*****, alle vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 200.290,70 S und Feststellung, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. April 1998, GZ 6 R 249/97b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29. September 1997, GZ 5 Cg 61/96a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens richtet, nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.
Insoweit bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
II. denrömisch II. den
Beschluß
gefaßt:
Insoweit sich die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtet, wird ihr Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang sowie im Kostenpunkt aufgehoben und
die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die auf das Feststellungsbegehren entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Bei einem öffentlichen Straßenbauprojekt der Klägerin erzwangen Demonstranten einen Baustopp. Es entstanden Stehzeiten des beauftragten Bauunternehmens.
Die Vorinstanzen gingen (ua) von dem im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt aus, wie ihn das Berufungsgericht (auf den S 3 bis 9 in ON 28) wie folgt feststellte:
"Mit Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. 9. 1990 BGBl 599/1990 wurde eine neu herzustellende Straßentrasse der B 146 derart bestimmt, daß sie bei Kilometer 54,980 beginnt, die Bahnlinie der ÖBB Bischofshofen - Selzthal unterführt, die Enns vor und nach der Anschlußstelle Aigen/Wörschach überbrückt, nördlich der Enns über die Anschlußstelle Liezen/West nach neuerlicher Unterführung der genannten Bahnlinie zur Anschlußstelle Liezen/Ost bei Kilometer 69,00 (neu) führt, dort an die Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Selzthal der A 9 Phyrnautobahn anschließt und über den bestehenden "Zubringer Liezen" bei Kilometer 68,888 (alt) wieder in die B 146 Ennstalstraße einbindet. Die verkehrspolitsche Bedeutung der damit verordneten "Ennsnahen Trasse" sollte in der Entlastung des Ortes Stainach vom Durchzugsverkehr und in der teilweisen Entlastung der Ortsumfahrungen von Wörschach und Liezen liegen. Die im Verein "Nett" (Nein-Ennsnahe-Transittrasse-Verein für menschen- und umweltgerechte Verkehrspolitik) zusammengeschlossenen Gegner dieser Trassenführung behaupteten ein ungewöhnliches Mißverhältnis zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Natur- und Landschaft und dem erzielbaren Vorteil der etwa 15 km langen Ennsnahen Trasse; es käme zur Zerstörung und Zerschneidung eines Naturraums von höchstem Schutzwert (Aufelder, Biotope) und überdies zur Gefährdung der Trinkwasserreserven. Der Erstbeklagte, die Dritt- bis Fünftbeklagten, die Siebent- und Achtbeklagten sowie der Zehntbeklagte sind Mitglieder des Vereines Nett; alle Beklagten waren überdies insofern durch die neue Trassenführung betroffen, als sie durch ihre Grundstücksflächen führen sollten."Mit Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. 9. 1990 Bundesgesetzblatt 599 aus 1990, wurde eine neu herzustellende Straßentrasse der B 146 derart bestimmt, daß sie bei Kilometer 54,980 beginnt, die Bahnlinie der ÖBB Bischofshofen - Selzthal unterführt, die Enns vor und nach der Anschlußstelle Aigen/Wörschach überbrückt, nördlich der Enns über die Anschlußstelle Liezen/West nach neuerlicher Unterführung der genannten Bahnlinie zur Anschlußstelle Liezen/Ost bei Kilometer 69,00 (neu) führt, dort an die Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Selzthal der A 9 Phyrnautobahn anschließt und über den bestehenden "Zubringer Liezen" bei Kilometer 68,888 (alt) wieder in die B 146 Ennstalstraße einbindet. Die verkehrspolitsche Bedeutung der damit verordneten "Ennsnahen Trasse" sollte in der Entlastung des Ortes Stainach vom Durchzugsverkehr und in der teilweisen Entlastung der Ortsumfahrungen von Wörschach und Liezen liegen. Die im Verein "Nett" (Nein-Ennsnahe-Transittrasse-Verein für menschen- und umweltgerechte Verkehrspolitik) zusammengeschlossenen Gegner dieser Trassenführung behaupteten ein ungewöhnliches Mißverhältnis zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Natur- und Landschaft und dem erzielbaren Vorteil der etwa 15 km langen Ennsnahen Trasse; es käme zur Zerstörung und Zerschneidung eines Naturraums von höchstem Schutzwert (Aufelder, Biotope) und überdies zur Gefährdung der Trinkwasserreserven. Der Erstbeklagte, die Dritt- bis Fünftbeklagten, die Siebent- und Achtbeklagten sowie der Zehntbeklagte sind Mitglieder des Vereines Nett; alle Beklagten waren überdies insofern durch die neue Trassenführung betroffen, als sie durch ihre Grundstücksflächen führen sollten.
Schon vor der Erlassung der Verordnung vom 7. 9. 1990 gab das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Stellungnahme zum geplanten Straßenverlauf ab. In dieser ist festgehalten, daß für die gesamte Trasse eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt werden müßte bzw daß die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung der Trasse noch vor Erlassung der Verordnung geklärt werden sollte. Da gemäß § 38 WRG die Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflußgebietes (HQ 30 = 540 m3/sec) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, die geplante Ennsnahe Trasse im Abschnitt Stainach-West bis zur Anschlußstelle östlich von Liezen nahe dem linken bzw rechten Ennsufer verläuft und auf beinahe der gesamten Strecke beiderseits der Enns Retentions- bzw Überflutungsräume bestehen, wurde untersucht, ob ein HQ 30-Abfluß aus dem Flußschlauch der Enns ausufern kann bzw das gegenständliche Straßenprojekt im Abflußbereich eines HQ 30 liegt. Im technischen Bericht vom April 1991 kamen die Zivilingenieure für Bauwesen Dipl.-Ing. Z***** und Dipl.-Ing. E***** zu dem Ergebnis, daß infolge konsensgemäßen Ausbaues der Enns das Abflußprofil der betrachteten Flußstrecke in der gesamten Länge einen HQ 30-Abfluß ohne Ausuferungen abführen kann. In einem weiteren technischen Bericht vom April 1991 hielten sie fest, daß beginnend mit ca Enns-km 167,0 die Bestandsohle deutlich unter der Konsenssohlhöhle zu liegen kommt. Ein Vergleich von Konsens- und Bestandshöhen der Ennsufer zeige laut diesem Bericht, daß die derzeitige rechte Dammkrone im oberen Abschnitt des Untersuchungsbereiches unterhalb der konsensgemäßen Höhe liegt. Hingegen werde im Bereich Enns-km 169,0 bis km 164,0 das rechte Ennsufer höher ausgebaut als in den Regulierungsprojekten vorgesehen war; für das linke Ufer sollten nach dem Bericht in etwas geringerem Ausmaß die gleichen Aussagen wie für das rechte Ufer gelten.Schon vor der Erlassung der Verordnung vom 7. 9. 1990 gab das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Stellungnahme zum geplanten Straßenverlauf ab. In dieser ist festgehalten, daß für die gesamte Trasse eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt werden müßte bzw daß die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung der Trasse noch vor Erlassung der Verordnung geklärt werden sollte. Da gemäß Paragraph 38, WRG die Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflußgebietes (HQ 30 = 540 m3/sec) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, die geplante Ennsnahe Trasse im Abschnitt Stainach-West bis zur Anschlußstelle östlich von Liezen nahe dem linken bzw rechten Ennsufer verläuft und auf beinahe der gesamten Strecke beiderseits der Enns Retentions- bzw Überflutungsräume bestehen, wurde untersucht, ob ein HQ 30-Abfluß aus dem Flußschlauch der Enns ausufern kann bzw das gegenständliche Straßenprojekt im Abflußbereich eines HQ 30 liegt. Im technischen Bericht vom April 1991 kamen die Zivilingenieure für Bauwesen Dipl.-Ing. Z***** und Dipl.-Ing. E***** zu dem Ergebnis, daß infolge konsensgemäßen Ausbaues der Enns das Abflußprofil der betrachteten Flußstrecke in der gesamten Länge einen HQ 30-Abfluß ohne Ausuferungen abführen kann. In einem weiteren technischen Bericht vom April 1991 hielten sie fest, daß beginnend mit ca Enns-km 167,0 die Bestandsohle deutlich unter der Konsenssohlhöhle zu liegen kommt. Ein Vergleich von Konsens- und Bestandshöhen der Ennsufer zeige laut diesem Bericht, daß die derzeitige rechte Dammkrone im oberen Abschnitt des Untersuchungsbereiches unterhalb der konsensgemäßen Höhe liegt. Hingegen werde im Bereich Enns-km 169,0 bis km 164,0 das rechte Ennsufer höher ausgebaut als in den Regulierungsprojekten vorgesehen war; für das linke Ufer sollten nach dem Bericht in etwas geringerem Ausmaß die gleichen Aussagen wie für das rechte Ufer gelten.
Mit Schreiben vom 28. 11. 1991 teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dem Verein Nett mit, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei zu dem Schluß gekommen, daß die gesamte Straßentrasse mit Ausnahme der Brücken- und Auffahrtsrampen außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflußbereiches liege. Offensichtlich sei die Situierung der Ennsnahen Trasse kein wasserrechtliches, sondern allenfalls ein naturschutzrechtliches Problem; aus wasserrechtlicher Sicht bleibe festzuhalten, daß es wenig Berührungspunkte gebe und sich diese als nicht problematisch erweisen würden. Mit Schreiben vom 11. 5. 1992 teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaften dem Vertreter des Vereines Nett (= Beklagtenvertreter) mit, daß nach einem von den Zivilingenieuren für Bauwesen Dipl.-Ing. Z***** und Dipl.-Ing. E***** erstatteten Gutachten aufgrund der wasserrechtlich bewilligten Regulierungsprojekte der Enns das (richtig) Abflußprofil der betrachteten Flußstrecke in der gesamten Länge einen HQ 30-Abfluß ohne Ausuferungen abführen könne. Unter Berufung hierauf ersuchte der Beklagtenvertreter im Juni 1992 sowohl die Rechtsabteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde) als auch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft um Beantwortung der Frage, ob im Rahmen des genannten Gutachtens oder der sonstigen wasserwirtschaftlichen Untersuchungen auch auf die Frage eingegangen wurde, ob der Ausbau des (richtig) Abflußprofiles der Enns tatsächlich konsensgemäß erfolgt ist oder ob nicht durchgehend ein HQ 30-Abfluß ohne Ausuferungen abgeführt werden kann. Diese Anfragen blieben unbeantwortet.
Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3 (Wasserrechtsbehörde erster Instanz), vom 21. 4. 1992 wurde der Klägerin die wasserrechtliche Bewilligung für
a) die Errichtung des Abschnittes "Wanne Stainach" der B 146, Ennstalstraße, einschließlich aller Anlagenteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflußbereich des Grimmingbaches und
b) die Einleitung von mechanisch vorgereinigten Abwässern aus der Gewässerschutzanlage im Ausmaß von maximal 74 1/s in die Enns bei einer Bemessungsregenspende von 370 1/s ha bewilligt.
Eine gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 16. 2. 1993 abgewiesen; es wurde hiebei die Ansicht der ersten Instanz bestätigt, daß das Projekt "Wanne Stainach" keine nachteiligen Änderungen der Abflußverhältnisse bei einem Hochwasserereignis des Grimmingbaches bewirken würde.
Am 11. 3. 1993 beauftragte die Klägerin die Firma S***** Bau-AG mit den bewilligten Ausbauarbeiten, nämlich dem Neubau der "Wanne Stainach" im Kilometer 54,543 und der "ÖBB-Brücke" im Kilometer 54,472 an der B 146 im Baulos "Stainach-Liezen"; letztere begann auftragsgemäß am 29. 3. 1993 mit den Arbeiten. Dies führte ab 11. bzw 12. 4. 1993 zu ersten Kundgebungen gegen die Ennsnahe Trasse. Die Baustelle wurde von Demonstranten besetzt; die Störmaßnahmen und Behinderungen der Bauarbeiten setzen sich in weiterer Folge fort.
In dem an die Bezirkshauptmannschaft Liezen gerichteten Schreiben vom 4. 4. 1993 verwies der Verein Nett auf ein von Dipl.-Ing. Franz A*****, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, im März 1993 erstelltes Gutachten, nach dem der seinerzeit geplante konsensmäßige Ausbauzustand der Enns nicht erreicht worden ist und Hochwässer in der Größenordnung eines HQ 30 zumindest stellenweise ausufern, weshalb die Ennsnahe Trasse dort, wo sie im Überflutungsbereich eines 30-jährlichen Hochwassers zu liegen kommt, einem Wasserrechtsverfahren unterzogen werden müsse. Ein im Auftrag des Vereines Nett und des W***** im Mai 1993 durch die Universität für Bodenkultur Wien erstelltes Gutachten zur Frage, ob die projektierte Straßentrasse im Abflußbereich eines HQ 30 der Enns liegt, in welchem Fall das Straßenprojekt wasserrechtlich verhandelt werden muß, kam zu dem Ergebnis, daß die Enns im betreffenden Untersuchungsabschnitt nach den tatsächlichen Verhältnissen auf ein HQ-30-Hochwasserereignis nicht ausgebaut sei; die projektierte Ennsnahe Trasse der B 146 liege damit eindeutig im Abflußbereich eines HQ 30 und sei wasserrechtlich zu bewilligen. Mit dem an den zuständigen Landesrat der Steiermärkischen Landsregierung gerichteten Schreiben vom 9. 6. 1993 wies der Verein Nett unter Bezugnahme auf die dargelegten Gutachten darauf hin, daß die bisherige Bautätigkeit im Hochwasserabflußgebiet der Enns durch wasserrechtliche Bewilligungen nicht gedeckt sei.
Am 5. 7. 1993 hätten die Bauarbeiten der S***** Bau-AG auf der Baustelle "Wanne Stainach" - sie liegt westlich von Stainach und südlich der in Richtung Ost-West verlaufenden B 146 - beginnen sollen. Für die Weiterführung der Arbeiten war es notwendig, daß bereits bestellte Betontransportwagen über den Zufahrtsweg von der B 146 zufahren, da Schalungs- und Betonierungsarbeiten durchgeführt werden sollten; auch die Inbetriebnahme der auf der Baustelle selbst befindlichen Geräte und Maschinen war zur Weiterarbeit unabdinglich. Um etwa 7.00 Uhr dieses Tages wurde die Baustelle von rund 50 Demonstranten besetzt. Sie versuchten, die Fortführung der Bauarbeiten zu verhindern, indem sie Kräne und Baufahrzeuge erkletterten und sich zum Teil an diese ketteten. Die Inbetriebnahme der Baumaschinen war damit am 5. 7. 1993 unmöglich; die Räumung der Baustelle und damit die Entfernung der Demonstranten erfolgte durch Gendameriebeamte erst am nächsten Tag."
Die Beklagten fuhren mit Ausnahme des Zweitbeklagten (dieser hatte am Vortag seinen Traktor verborgt) mit ihren Traktoren am Morgen des 5. 7. 1993 zur Baustelle. Über ihr Verhalten im Baustellenbereich und auf der Zufahrtsstraße ist der vom Erstgericht festgestellte und sowohl von der Klägerin hinsichtlich des Verhaltens des Zweitbeklagten als auch von den Beklagten (mit ihrer Berufungsbeantwortung) bekämpfte Sachverhalt auch im Revisionsverfahren strittig. Das Berufungsgericht faßte die von ihm nicht weiter geprüften Feststellungen des Erstgerichtes wie folgt zusammen:
"Um ebenfalls ca 7.00 Uhr bis ca 7.30 Uhr des 5. 7. 1993 kamen auch der Erstbeklagte und die Dritt- bis Zehntbeklagten mit von ihnen gelenkten Traktoren zur Baustelle. Der Zweitbeklagte hatte seinen Traktor einem Verwandten zur Verfügung gestellt, der ihn mitten auf der Baustellenzufahrt von der B 146 quer zur Fahrbahnlängsrichtung derart abstellte, daß ein Zufahren zur Baustelle durch andere mehrspurige Fahrzeuge unmöglich war. Der Erstbeklagte stellte seinen Traktor im Bereich vor dem Osttor der Baustelle ab, wo er ihn bis zum nächsten Tag zu Mittag stehen ließ. Der Drittbeklagte stellte seinen Traktor quer auf der Zufahrtsstraße von der B 146 derart ab, daß andere mehrspurige Fahrzeuge nicht vorbeifahren konnten und ließ ihn bis ca 7.30 Uhr des nächsten Tages stehen. Der Viertbeklagte stellte seinen Traktor südlich des Traktors des Drittbeklagten ebenfalls quer zur Fahrbahn auf der Zufahrtsstraße von der B 146 ab und ließ ihn dort bis 6. 7. 1993 stehen. Der Fünftbeklagte stellte seinen Traktor unmittelbar westlich des Traktors des Drittbeklagten ab und fuhr um etwa 17.30 Uhr desselben Tages wieder nach Hause. Die Sechst- bis Neuntbeklagten stellten ihre Traktoren am Verbindungsweg nach Sallaberg so ab, daß ein Vorbeifahren an diesen für andere Fahrzeuge nicht möglich war; den Zufahrtsweg von der B 146 blockierten sie nicht. Am Nachmittag bzw Abend des 5. 7. 1993 fuhren sie mit ihren Traktoren wieder weg. Der Zehntbeklagte stellte seinen Traktor zunächst mitten am Stichweg zum Osttor ab und parkte ihn in weiterer Folge an dessen linkem Fahrbahnrand. Die Beklagten und der Verwandte des Zweitbeklagten hielten sich in der Folge mit zahlreichen anderen Demonstranten im Bereich des Haupttores und des Weges in Richtung Sallaberg auf; die eingezäunte Baustelle selbst betraten sie nicht. Sie wurden weder aufgefordert, mit ihren Traktoren die jeweiligen Standplätze zu verlassen, noch wurde versucht, die Baustelle von den Besetzern zu räumen.
Da wegen der den Zufahrtsweg von der B 146 blockierenden Traktoren ein Zufahren zur Baustelle am 5. 7. 1993 nicht möglich war und auch im Falle der Möglichkeit der Betonanlieferung wegen der von den Demonstranten besetzten Baumaschinen keine Arbeiten hätten durchgeführt werden können, wurden die bereits bestellten Betonlieferungen durch die S***** Bau-AG storniert. Die zum geplanten Arbeitsbeginn erschienenen Bauarbeiter hielten sich in der Folge abrufbereit in ihrem Quartier in Stainach auf.
Die Beklagten und die übrigen Demonstranten hatten die Absicht, einen Baustopp zumindest bis zu der am 9. 7. 1993 zur Thematik der Ennsnahen Trasse anberaumten Sondersitzung des Steirischen Landtages zu erreichen. Sie waren der Meinung, daß für den Bau der Wanne Stainach und überhaupt der gesamten Ennsnahen Trasse eine wasserrechtliche Bewilligung wegen des dortigen Hochwasserabflußbereiches der Enns erforderlich ist.
Im Oktober 1995 legte die S***** Bau-AG der Klägerin die Schlußrechnung über die von ihr geleisteten Arbeiten. Von den hiebei in Rechnung gestellten Stehzeiten wurden für den 5. 7. 1993 von der Bauaufsicht der Klägerin 200.290,70 S anerkannt und bezahlt. Das weitere Bauvorhaben steht seit bereits mehreren Jahren still; es ist nicht absehbar, ob die zur Fortsetzung erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden wird."
Die Klägerin begehrt die Zahlung des von ihr dem Bauunternehmen für die Stehzeiten am 5. 7. 1993 bezahlten Betrages und die Feststellung, daß der Klägerin gegenüber den Beklagten das Recht auf Ersatz aller Aufwendungen zur ungeteilten Hand zustehe, welche aus Anlaß der Behinderung der Baustellenzufahrt am 5. 7. 1993 im Bereich der Bundesstraße B 146 Ennstalstraße, im Abschnitt "Stainach-Liezen", Neubau der Wanne Stainach im Kilometer 54,825 und dem Haupttor in Zukunft noch entstehen werden. Die Beklagten hätten durch das Auf- und Abstellen ihrer Traktoren die geplanten Bauarbeiten rechtswidrig und schuldhaft behindert und dadurch die Kosten für die Bereitstellung von Geräten und Personal des Bauunternehmens verursacht. Die Klägerin habe diese Kosten der von ihr beauftragten Bauunternehmerin vereinbarungsgemäß ersetzt. Die Beklagten hafteten gemäß § 1301 ABGB als Mittäter, weil sie die schädigenden Handlungen gewollt und sich daran gemeinschaftlich beteiligt hätten. Ihre Solidarhaftung sei nach § 1302 ABGB gegeben, weil sich der einzelne Anteil am Schaden nicht bestimmen lasse. Die vom Bauunternehmen begehrten "Baubehinderungskosten" stünden der Höhe nach noch nicht endgültig fest. Zur Vermeidung einer allfälligen Verjährung bestehe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.Die Klägerin begehrt die Zahlung des von ihr dem Bauunternehmen für die Stehzeiten am 5. 7. 1993 bezahlten Betrages und die Feststellung, daß der Klägerin gegenüber den Beklagten das Recht auf Ersatz aller Aufwendungen zur ungeteilten Hand zustehe, welche aus Anlaß der Behinderung der Baustellenzufahrt am 5. 7. 1993 im Bereich der Bundesstraße B 146 Ennstalstraße, im Abschnitt "Stainach-Liezen", Neubau der Wanne Stainach im Kilometer 54,825 und dem Haupttor in Zukunft noch entstehen werden. Die Beklagten hätten durch das Auf- und Abstellen ihrer Traktoren die geplanten Bauarbeiten rechtswidrig und schuldhaft behindert und dadurch die Kosten für die Bereitstellung von Geräten und Personal des Bauunternehmens verursacht. Die Klägerin habe diese Kosten der von ihr beauftragten Bauunternehmerin vereinbarungsgemäß ersetzt. Die Beklagten hafteten gemäß Paragraph 1301, ABGB als Mittäter, weil sie die schädigenden Handlungen gewollt und sich daran gemeinschaftlich beteiligt hätten. Ihre Solidarhaftung sei nach Paragraph 1302, ABGB gegeben, weil sich der einzelne Anteil am Schaden nicht bestimmen lasse. Die vom Bauunternehmen begehrten "Baubehinderungskosten" stünden der Höhe nach noch nicht endgültig fest. Zur Vermeidung einer allfälligen Verjährung bestehe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.
Die Beklagten bestritten das Klagevorbringen, beantragten die Abweisung der Klagebegehren und brachten im wesentlichen folgendes vor:
Die Bauführung der Klägerin sei illegal gewesen, weil für die Errichtung der wasserdichten "Wanne Stainach" und den angrenzenden Baubereich von ca 1,5 km Länge im Hochwasserabflußgebiet der Enns keinerlei wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 21. 4. 1992 erteilte Bewilligung zur Errichtung des Bauwerks habe sich lediglich auf das Hochwasserabflußgebiet des Grimmingbaches bezogen. Die Problematik eines Enns-Hochwassers sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. 7. 1995 die den Bescheid erster Instanz bestätigende Entscheidung der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz aufgehoben. Die Wasserrechtsbehörde habe danach das Verfahren nicht mehr fortgesetzt. Die Proteste gegen die bis heute konsenslose Bauführung innerhalb des Hochwasserabflußgebietes der Enns hätten einem berechtigten Anliegen großer Teile der Bevölkerung entsprochen. An den Protesten hätten sich hunderte Personen beteiligt. Es sei insbesondere die Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes gefordert worden. Nach dem gesetzlichen Planungskriterium der Umweltverträglichkeit habe sich für die Ennsnahe Trasse schon 1988 nach einer erstellten "Nutzen-Kosten-Untersuchung" ein katastrophales Bild ergeben. Der Bauführung habe die erforderliche Bewilligung nach § 38 WRG in bezug auf das Hochwasserabflußgebiet der Enns gefehlt. Die Richtigkeit der Forderung nach Einleitung eines entsprechenden Verfahrens habe sich nachträglich herausgestellt. Es stelle eine rechtsmißbräuchliche Vorgangsweise der Klägerin dar, von den Beklagten für eine Bauführung Schadenersatz zu verlangen, die von Anfang an nicht eingeleitet hätte werden dürfen. Die Klägerin fordere Verzögerungsschäden aus Anlaß einer illegalen Bauführung. Die Beklagten hätten nicht gewollt, daß der Klägerin ein Schaden in Form von Stehzeitkosten entstehe. Angesichts einer schon erfolgten Besetzung der Baustelle durch andere Demonstranten bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher weiterer Personen auf der Zufahrtsstraße hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, daß durch ihr Verhalten Stehzeiten entstehen könnten. Gegen eine solche Vermutung spreche auch der Umstand, daß anwesende Exekutivbeamte andere Demonstranten auf der Baustelle tagelang unbehelligt gelassen hätten. Ein Schaden durch die Beklagten hätte auch deshalb nicht entstehen können, weil die Bauführung am Tag der Demonstration ohnehin wegen einer auf der Bundesstraße abgehaltenen Gegendemonstration unterbleiben hätte müssen. Der Klägerin sei durch die Bauverzögerung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden. Die Fortsetzung der seit mehreren Jahren eingestellten Bautätigkeit sei nach geltendem EU-Naturschutzrecht nicht mehr möglich. Die gegen die rechtswidrige Bauführung gerichteten Proteste seien sogar schadensmindernd gewesen.Die Bauführung der Klägerin sei illegal gewesen, weil für die Errichtung der wasserdichten "Wanne Stainach" und den angrenzenden Baubereich von ca 1,5 km Länge im Hochwasserabflußgebiet der Enns keinerlei wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 21. 4. 1992 erteilte Bewilligung zur Errichtung des Bauwerks habe sich lediglich auf das Hochwasserabflußgebiet des Grimmingbaches bezogen. Die Problematik eines Enns-Hochwassers sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. 7. 1995 die den Bescheid erster Instanz bestätigende Entscheidung der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz aufgehoben. Die Wasserrechtsbehörde habe danach das Verfahren nicht mehr fortgesetzt. Die Proteste gegen die bis heute konsenslose Bauführung innerhalb des Hochwasserabflußgebietes der Enns hätten einem berechtigten Anliegen großer Teile der Bevölkerung entsprochen. An den Protesten hätten sich hunderte Personen beteiligt. Es sei insbesondere die Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes gefordert worden. Nach dem gesetzlichen Planungskriterium der Umweltverträglichkeit habe sich für die Ennsnahe Trasse schon 1988 nach einer erstellten "Nutzen-Kosten-Untersuchung" ein katastrophales Bild ergeben. Der Bauführung habe die erforderliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG in bezug auf das Hochwasserabflußgebiet der Enns gefehlt. Die Richtigkeit der Forderung nach Einleitung eines entsprechenden Verfahrens habe sich nachträglich herausgestellt. Es stelle eine rechtsmißbräuchliche Vorgangsweise der Klägerin dar, von den Beklagten für eine Bauführung Schadenersatz zu verlangen, die von Anfang an nicht eingeleitet hätte werden dürfen. Die Klägerin fordere Verzögerungsschäden aus Anlaß einer illegalen Bauführung. Die Beklagten hätten nicht gewollt, daß der Klägerin ein Schaden in Form von Stehzeitkosten entstehe. Angesichts einer schon erfolgten Besetzung der Baustelle durch andere Demonstranten bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher weiterer Personen auf der Zufahrtsstraße hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, daß durch ihr Verhalten Stehzeiten entstehen könnten. Gegen eine solche Vermutung spreche auch der Umstand, daß anwesende Exekutivbeamte andere Demonstranten auf der Baustelle tagelang unbehelligt gelassen hätten. Ein Schaden durch die Beklagten hätte auch deshalb nicht entstehen können, weil die Bauführung am Tag der Demonstration ohnehin wegen einer auf der Bundesstraße abgehaltenen Gegendemonstration unterbleiben hätte müssen. Der Klägerin sei durch die Bauverzögerung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden. Die Fortsetzung der seit mehreren Jahren eingestellten Bautätigkeit sei nach geltendem EU-Naturschutzrecht nicht mehr möglich. Die gegen die rechtswidrige Bauführung gerichteten Proteste seien sogar schadensmindernd gewesen.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es stellte über den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgendes fest:
Alle Beklagten seien als Grundeigentümer benachbarter Liegenschaften von der Trassenführung betroffen gewesen. Es hätten bereits Enteignungen von Grundstücksflächen stattgefunden, die allerdings zwischenzeitig wieder aufgehoben worden seien. Mangels Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle seien am 5. 7. 1993 Betonzulieferungen storniert worden. Die zum geplanten Arbeitsbeginn erschienenen Bauarbeiter hätten sich in der Folge abrufbereit in ihrem Quartier in Stainach aufgehalten. Als Reaktion auf die Baustellenbesetzung hätten kurze Zeit später Trassenbefürworter die Ortsdurchfahrt durch Stainach blockiert, was zur Bildung kilometerlanger Staus in beiden Richtungen geführt habe. Die Demonstranten hätten auf der Baustelle einen Baustopp zumindest bis zu einer für den 9. 7. 1997 (gemeint: 1993) anberaumten Sondersitzung des Steirischen Landtags erreichen wollen. Witterungsbedingt hätten die Bauarbeiten ohneweiters fortgesetzt werden können. Gegen alle Beklagten seien Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Einige seien wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 23 Abs 1 StVO und zum Teil wegen eines Verstoßes gegen § 1 einer von der Bezirkshauptmannschaft Liezen erlassenen Verordnung zu Geldstrafen verurteilt worden.Alle Beklagten seien als Grundeigentümer benachbarter Liegenschaften von der Trassenführung betroffen gewesen. Es hätten bereits Enteignungen von Grundstücksflächen stattgefunden, die allerdings zwischenzeitig wieder aufgehoben worden seien. Mangels Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle seien am 5. 7. 1993 Betonzulieferungen storniert worden. Die zum geplanten Arbeitsbeginn erschienenen Bauarbeiter hätten sich in der Folge abrufbereit in ihrem Quartier in Stainach aufgehalten. Als Reaktion auf die Baustellenbesetzung hätten kurze Zeit später Trassenbefürworter die Ortsdurchfahrt durch Stainach blockiert, was zur Bildung kilometerlanger Staus in beiden Richtungen geführt habe. Die Demonstranten hätten auf der Baustelle einen Baustopp zumindest bis zu einer für den 9. 7. 1997 (gemeint: 1993) anberaumten Sondersitzung des Steirischen Landtags erreichen wollen. Witterungsbedingt hätten die Bauarbeiten ohneweiters fortgesetzt werden können. Gegen alle Beklagten seien Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Einige seien wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, StVO und zum Teil wegen eines Verstoßes gegen Paragraph eins, einer von der Bezirkshauptmannschaft Liezen erlassenen Verordnung zu Geldstrafen verurteilt worden.
Das Bauunternehmen habe der Klägerin in seiner Schlußrechnung vom Oktober 1995 Stehzeiten in Rechnung gestellt, wovon die Klägerin 166.908,92 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer anerkannt und bereits gezahlt habe.
Für den Bau der Ennsnahen Trasse sei eine wasserrechtliche Bewilligung wegen der Lage im Hochwasserabflußbereich der Enns erforderlich gewesen. Eine solche Bewilligung sei nicht erteilt worden. Die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung sei von der Klägerin anerkannt. Das Bauvorhaben stehe nunmehr bereits seit mehreren Jahren still, es sei nicht absehbar, ob die zur Fortsetzung des Baus noch erforderlichen Bewilligungen erteilt werden.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen wie folgt:
Nach den Grundsätzen zur alternativen Kausalität seien die schuldhaft an der Schadensentstehung Mitwirkenden haftbar. Teilnehmer einer Demonstration müßten aber mehr als durch ihre bloße Anwesenheit am Ort der Schadenszufügung die Tat gefördert haben und sich dessen bewußt gewesen sein. Der Geschädigte müsse beweisen, daß die Täter "konkret gefährlich" gehandelt hätten. Eine Haftung der Demonstranten, die sich bewußt und gewollt an geplanten Eingriffen beteiligten, sei zu bejahen. Es werde auch eine Haftung aus bloß psychischer Kausalität anerkannt. Dabei sei ein bewußtes Fördern des unmittelbaren Täters zu verlangen. Für die Gehilfenhaftung sei ein auf die Eigentumsbeeinträchtigung durch die Blockade gerichteter Vorsatz nötig. Dann sei der Tatbeitrag in einem Bestärken des unmittelbaren Täters zu erblicken. Eine Haftung sei auch wegen eines Einverständnisses aufgrund eines gemeinsam gefaßten Plans möglich. Zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland werde judiziert, daß ein Demonstrant zivilrechtlich haftpflichtig sei, wenn er eine gewalttätige Gruppe anfeuere oder sich ihr ostentativ hinzugeselle oder an einer Demonstration mit dem Ziel teilnehme, ein bestimmtes Unternehmen zu blockieren. Diese Judikatur des BGH könne auch für die österreichische Rechtslage herangezogen werden. Mit Ausnahme des Zweitbeklagten sei die Kausalität des Handelns der Beklagten zu bejahen. Der Dritt- und der Viertbeklagte hätten durch die Blockade des Zufahrtsweges zur Baustelle unmittelbar das Unterbleiben der Bauarbeiten bewirkt. Die übrigen Beklagten hätten diese Behinderung gewollt bzw jedenfalls in Kauf genommen. Damit sei auch das Verschulden des Erstbeklagten sowie der Dritt- bis Zehntbeklagten nicht zweifelhaft. Dem Zweitbeklagten könne kein schadensverursachendes Verhalten angelastet werden, weil nicht feststehe, daß er Kenntnis davon gehabt habe, zu welchem Zweck sein Traktor am Demonstrationstag verwendet werden sollte. Die Schadenersatzpflicht setze aber voraus, daß die Beklagten rechtswidrig gehandelt hätten. Es sei anerkannt, daß auch aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts, wozu schon das Recht des Eigentümers auf Betreten seines Grundstücks gehöre, noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit geschlossen werden könne. Die Rechtswidrigkeit könne nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Danach dürfe hier nicht außer acht gelassen werden, daß die Bauarbeiten ohne wasserrechtliche Bewilligung für den Hochwasserabflußbereich der Enns durchgeführt worden seien. Die Beklagten dürften sich für ihren Rechtsstandpunkt auf Unterlagen berufen, wonach eine wasserrechtliche Bewilligung als unabdingbar erforderlich gehalten werde. Die Beklagten hätten daher nicht völlig grundlos die Rechtmäßigkeit der Bauführung der Klägerin verneint. Sie hätten ein legitimes Interesse an einem Baustopp bis zur Klärung der strittigen wasserrechtlichen Frage gehabt. Nachträglich habe sich die Richtigkeit ihres Standpunktes herausgestellt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es behandelte die Tatsachenrügen der in erster Instanz Obsiegenden nicht im einzelnen, sondern verwies dazu nur auf die erstinstanzliche Feststellung, daß das Verhalten des Erstbeklagten und der Zweit- (richtig Dritt-) bis Zehntbeklagten für den Schadenseintritt kausal gewesen sei, weil sie sich an der Blockade zur Zufahrt der Baustelle unmittelbar beteiligt hätten. Es genüge daher, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen (§ 500a ZPO).Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es behandelte die Tatsachenrügen der in erster Instanz Obsiegenden nicht im einzelnen, sondern verwies dazu nur auf die erstinstanzliche Feststellung, daß das Verhalten des Erstbeklagten und der Zweit- (richtig Dritt-) bis Zehntbeklagten für den Schadenseintritt kausal gewesen sei, weil sie sich an der Blockade zur Zufahrt der Baustelle unmittelbar beteiligt hätten. Es genüge daher, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen (Paragraph 500 a, ZPO).
In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für den Hochwasserabflußbereich der Enns erforderlich gewesen sei, daß diese strittige Frage am 5. 7. 1993 noch nicht in die eine oder andere Richtung geklärt gewesen sei und daß im Zuge der gebotenen Interessenabwägung daher ein legitimes Interesse der Beklagten an einem Baustopp bestanden habe. Auf die von den Beklagten bekämpften Feststellungen über ihre Willenshaltung und die Fragen, ob sie die Baustellenzufahrt überhaupt behindert hätten und ob ihr Verhalten für den Schadenseintritt kausal gewesen sei, müsse daher nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es liege einerseits keine ausreichende oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Notwendigkeit einer Interessenabwägung bei Demonstrationsschäden vor (in der E 3 Ob 501/94 = EvBl 1995/1 sei eine Interessenabwägung angedeutet worden; in 1 Ob 152/97b = ZVR 1998/7 habe der Oberste Gerichtshof eine Haftung nur aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes bejaht.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß den Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.<Im vorliegenden Demonstrationsschadensfall ist die Klärung einer Reihe grundsätzlicher Rechtsfragen des Schadenersatzrechtes erforderlich, zu denen in der bisher ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 501/94 = SZ 67/92 = JBl 1993, 658 mit Anm Karollus-Bruner; 1 Ob 152/97b = SZ 70/126) noch nicht bzw noch nicht erschöpfend Stellung genommen wurde. Dies sind insbesondere die vom Berufungsgericht allein behandelte und für entscheidungswesentlich erachtete Interessenabwägung bei der Kollision des Rechts auf Versammlungsfreiheit mit den Rechten der Klägerin als Grundeigentümerin und Betreiberin eines Großbauprojektes; der Täterbegriff (physische Tathandlungen und psychische Beihilfshandlungen); Kausalitätsprobleme; Rechtfertigungsgründe der Notwehr und der Selbsthilfe; allfällige Haftungsbefreiungen aus dem Grund, daß das Bauprojekt endgültig gescheitert ist.<I. Zur Kollision der verletzten Rechte der Klägerin mit dem Versammlungsrecht (Demonstrationsrecht):<1. Art 12 StGG räumt den Staatsbürgern das Verfassungsrecht auf Versammlung ein, Art 11 MRK aber allen Menschen, soweit es sich um friedliche Demonstrationen handelt. In der Entscheidung SZ 67/92 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die gleiche Rechtslage in Deutschland klargestellt, daß nur friedliche Demonstrationen geschützt sind und daß die Berufung auf die Versammlungsfreiheit dann ausscheidet, wenn die Demonstration deshalb unfriedlich verläuft, weil mit ihr die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit des Eigentums angegriffen wird. Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen. Das Versammlungsrecht rechtfertigt nie Eingriffe in absolut geschützte Güter Dritter, wenn dabei Gewalt gegen Personen oder Sachen angewendet wird. Dies führt eo ipso zur Unfriedlichkeit der Versammlung. Nichts anderes vertritt in Deutschland der BGH, der im Fall einer gegen ein Atomkraftwerk gerichteten Großdemonstration (JZ 1984, 521 = BGHZ 89/383, "Grohnde") ausführte, daß weder das Recht auf Meinungsäußerung noch das Demonstrationsrecht die Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen erlaube (in Deutschland wird der Begriff Gewalt auch im strafrechtlichen Sinne weit ausgelegt und darunter beispielsweise auch der nötigende Sitzstreik subsumiert). Der BGH nahm dabei auf seine Vorjudikatur Bezug. In der Entscheidung NJW 1972, 1571 ging es um Blockademaßnahmen gegen ein Presseunternehmen. Die Demonstranten waren nicht nur in das Haus des Unternehmens eingedrungen (Hausfriedensbruch), sie hatten auch vor dem Haus Sperren errichtet und die Auslieferung der Presseprodukte verhindert. Der BGH folgerte aus der Funktion der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit als Vorgang der kollektiven Meinungskundgabe, daß die Blockade nicht mehr als zulässige Meinungsäußerung, sondern als mit Hilfe von Zwang und Gewalt (also unfriedliche) "Auslieferungssperre" zu qualifizieren sei, die gegen die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit verstoße. Der BGH lehnte eine Interessenabwägung und einen von einem Teil der deutschen Lehre vertretenen Standpunkt über die Zulässigkeit begrenzter Gewalt mit dem Kernsatz ab: "Da eine Begrenzung einer gestatteten Gewaltanwendung erfahrungsgemäß nicht gelingt, birgt der Rechtsstandpunkt von der Zulässigkeit begrenzter Gewaltanwendung die Gefahr einer ständig fortschreitenden Gewalt, die letzlich das Funktionieren der Rechtsordnung überhaupt in Frage stellen würde". Kreutziger zitiert dazu in Die Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen im Zivilrecht - zugleich ein Beitrag zur deliktischen Haftung von Teilnehmern an unfriedlichen Demonstrationen (1985) 276, die in JZ 1973, 105 ff veröffentlichte Lehrmeinung Ballerstedts, wonach die von manchen unternommenen Rechtfertigungsversuche unfriedlicher Demonstrationen nichts anderes bedeuteten, als die "juristische Strategie der Anarchie". Dieser Auffassung ist in Deutschland die Lehre ganz überwiegend, der BGH kategorisch. Ihre Richtigkeit steht auch für den österreichischen Rechtsbereich nach Ansicht des erkennenden Senats außer Zweifel. Bei dieser Frage geht es noch nicht um die Haftung des Organisators oder der einzelnen Teilnehmer einer Demonstration für verursachte Schäden, sondern nur darum, ob sie sich grundsätzlich bei einer unfriedlichen Demonstration auf eine Interessenabwägung kollidierender Grundrechte berufen dürfen und ob diese Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausschlägt. Bei vorsätzlich begangenen Sachschäden (§ 125 StGB) von Demonstranten ist dies glattweg zu verneinen. Die Rechtslage ist nicht anders als im Fall der vorsätzlichen Rufschädigung durch unwahre Tatsachenbehauptungen. Hier vertritt der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung als Fachsenat die Auffassung, daß sich ein Täter nicht auf die Meinungsfreiheit (Art 10 MRK) berufen und eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten verlangen kann (MR 1993, 14; 6 Ob 254/98s uva). Nichts anderes kann bei bewußt zugefügten Vermögensschäden (also bei Fehlen von Angriffen auf die Sachintegrität) im Zuge einer nichtfriedlichen Demonstration im Sinne des Art 11 MRK gelten. Auch hier wird im weiteren Sinn in das Eigentumsrecht eingegriffen, was noch näher zu erläutern sein wird. Daß Art 11 MRK nur auf strafrechtlich relevante Tatbestände abstellte, ist nicht ersichtlich und abzulehnen (so schon die Vorentscheidung SZ 67/92). Bei Vermögensschäden der vorliegenden Art kann es um die Existenz des von der Demonstration Betroffenen gehen, der beispielsweise an seiner Unternehmenstätigkeit solange gehindert wird, bis Insolvenz eintritt. Auch wenn mit der Demonstration in Form einer Straßenblockade keine Erfüllung strafrechtlich relevanter Tatbilder verbunden sein sollte (vgl das Tatbild der Nötigung nach § 105 StGB, das die Anwendung von Gewalt oder eine gefährliche Drohung voraussetzt), ist zivilrechtlich jedenfalls von einem auf die Brechung des freien Eigentümerwillens des Demonstrationsgegners gerichteten Zwang auszugehen, der die Qualifikation der Demonstration als friedlich verbietet. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß hier die Interessenabwägung zwischen kollidierenden Grundrechten zugunsten der Versammlungsfreiheit ausschlage, ist nicht zu teilen. Damit ist die Frage zu klären, in welche Rechte der Klägerin mit der Blockade unmittelbar vor ihrem Grundstück, aber doch außerhalb desselben eingegriffen wurde:<2. Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rechtsprechung für die Haftung des Täters für reine Vermögensschäden den Eingriff in ein absolut geschütztes Gut oder die Verletzung eines Schutzgesetzes (SZ 70/126 mwN). Das Eigentumsrecht ist ein absolutes Herrschaftsrecht an einer Sache, das die uneingeschränkte Nutzung der Sache umfaßt. Das Eigentum im subjektiven Sinn ist die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Mit der Blockade um ein Grundstück wird der Grundeigentümer an der Ausübung seines Nutzungsrechtes gehindert. Er kann sein Grundstück nicht betreten. Sollte er dort aufhältig sein, kann er es nicht verlassen. Mit der Verhinderung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks wäre dann sogar eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Eigentümers verbunden. Bei der Entziehung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers wurde in Deutschland schon der Standpunkt vertreten, daß eine Eigentumsverletzung bei entsprechender Intensität und Dauer der Behinderung bejaht werden könne. Dazu kann zunächst auf die in der Entscheidungsanmerkung von Karollus-Bruner (aaO) angeführten Belegstellen verwiesen werden. Im Fall einer zweitägigen Blockade von Baumaschinen durch Demonstranten bejahte der BGH erst jüngst (mit Urteil vom 4. 11. 1997 - VI ZR 348/96, teilweise veröffentlicht in MDR 1998, 103) eine in der Hinderung der Benutzung der Sache liegende Eigentumsverletzung. In Österreich hat Rummel (Wettbewerb durch Umweltschutz? in RZ 1993, 34) unter dem Aspekt des Mißbrauchs subjektiver öffentlicher Rechte (durch exzessive Wahrnehmung von Anrainerrechten zur Verhinderung der gewerblichen Tätigkeit des Nachbarn) Stellung genommen und eine Eigentumsverletzung bejaht, wenn die Nutzung (Bebauung) über längere Dauer und mit Auswirkungen auf den Marktwert verhindert wurde, jedenfalls aber dann, "wenn die Handlung des Dritten auf diese Beeinträchtigung geradezu abgezielt hat", also Vorsatz vorlag. Diesem Gedankengang vermag sich der erkennende Senat zumindest für den vorliegenden Fall anzuschließen, in dem die Verhinderung der Eigentümernutzung im unmittelbaren räumlichen Nahebereich der Liegenschaft erfolgte und diese genauso wie die öffentliche Zufahrtsstraße zugunsten der Bautätigkeit im Verordnungsweg unter öffentlich-rechtlichen Schutz gestellt wurde ("Sperrgebiet"). Das auf jeden Fall zu fordernde Kriterium der Dauerhaftigkeit und Intensität der Eingriffshandlung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Blockade auf eine dauerhafte Behinderung abzielt, dazu geeignet ist und die Vermögensschädigung des in seiner Eigentumsfreiheit Betroffenen bewußt in Kauf genommen wird. Daß die Beklagten grundsätzlich und auf Dauer die Verwirklichung des Bauprojektes verhindern wollten und wollen, ist unstrittig. Rechtlich strittig ist nur die Rechtmäßigkeit der mit der Blockade angewandten Mittel. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin wäre hier jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Beklagten als Mittäter der Demonstranten qualifiziert werden können, die ihre Blockademaßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin setzten, selbst also die Verletzung eines absoluten Rechts begingen (SZ 67/92). Schließlich könnte die grundsätzliche Haftung der Beklagten (sofern sie als unmittelbare Täter oder Gehilfen der Blockade in Frage kommen) für Vermögensschäden dann in Betracht kommen, wenn sie die Verletzung eines Schutzgesetzes zu vertreten haben:<3. Eine Verletzung des § 2 VersG wie in dem in der Vorentscheidung SZ 70/126 entschiedenen Fall liegt nur vor, wenn die an der Demonstration teilnehmenden Beklagten Organisatoren der Versammlung gewesen und zu deren Anzeige nach der zitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet gewesen wären. Das Gesetz enthält keine an die Teilnehmer einer Demonstration (Versammlung) gerichteten Verhaltensvorschriften. Die bloße Teilnahme an einer nicht angezeigten Versammlung begründet keine Strafbarkeit nach § 19 leg cit (Fessler, Österreichisches Versammlungsrecht2, 76 unter Hinweis auf OGHSlg 3045/1905). Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht auch bloße Teilnehmer einer sich spontan bildenden Demonstration zur Anzeige der Versammlung verpflichtet sind. In SZ 70/126 wurde unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH ausgeführt, daß § 2 Abs 1 VersG ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB mit dem Zweck sei, es der Behörde zu ermöglichen, zur Vermeidung von Vermögensnachteilen allfällig betroffener Dritter für Verkehrsumleitungen zu sorgen. Genau dieser Gesetzeszweck kann aber nicht erreicht werden, wenn die Teilnehmer einer spontanen Versammlung bewußt einen bestimmten, zur Schadensstiftung geeigneten Ort der Versammlung wählen, um durch die Nichtanzeige der Versammlung schadensmindernde Maßnahmen der Behörde zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Wenn die Teilnehmer dann als ad hoc-Gemeinschaft wiederum bewußt keinen Versammlunsorganisator bestimmen, die Blockade bei der Behörde nicht anzeigen, die Blockademaßnahmen beginnen und aufrecht halten und dabei das Bewußtsein haben, daß es sich um eine nicht angezeigte Versammlung handelt, die wegen der offenkundigen Schädigungseignung auch von der Versammlungsbehörde nicht genehmigt werden würde, verstoßen auch sie gegen die aus dem Zweck des § 2 leg cit ableitbaren Handlungspflichten, weil sie wie Organisatoren der Versammlung zu behandeln sind. Zumindest bei vorsätzlich handelnden Blockadeteilnehmern, die zu Beginn der spontanen Versammlung tätig wurden und ihr Verhalten aufrecht hielten, ist die Verletzung eines Schutzgesetzes als Voraussetzung der Haftung für Vermögensschäden zu bejahen. Es braucht daher hier gar nicht mehr darauf eingegangen werden, ob in den von der Klägerin relevierten Verstößen gegen Halte- und Parkvorschriften der StVO iVm der festgestellten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft (deren nähere Vorschriften vom Erstgericht allerdings nicht festgestellt wurden) ebenfalls als Schutzgesetzverletzungen qualifiziert werden könnten. Ob der Normzweck der StVO, die grundsätzlich nur der Abwehr von Personen- und Sachschäden im Straßenverkehr dient (SZ 44/16 uva), auch auf die Verhinderung von bloßen Vermögensschäden abzielt, bedürfte jedenfalls einer eingehenderen Prüfung.<II. Zur Rechtfertigung der Demonstration aus den Gründen der Notwehr (Nothilfe), des Notstands und der mißbräuchlichen Geltendmachung eines Schadens:<1. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz oder eine Verletzung eines absoluten Rechts sind in Ausübung der Notwehr rechtmäßig (§ 19 ABGB). Notwehr und Nothilfe liegen aber nur vor, wenn jemand einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf seine oder fremde Rechtsgüter im erforderlichen Ausmaß abwehrt (vgl § 3 StGB). Den rechtswidrigen Angriff begründen die Beklagten damit, daß die Bauführung der Klägerin mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG rechtswidrig gewesen sei. Es hätte vor Beginn der Bauarbeiten in einem ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Frage des Einflusses des Bauwerks auf das Hochwasserabflußgebiet der Enns (und nicht nur des Grimmingbaches) geprüft werden müssen. Durch die illegale Bauführung seien die Beklagten als Anrainer und Landwirte in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen. Dazu ist folgendes auszuführen:<Den Argumenten der Beklagten steht der Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. 4. 1992, der mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16. 2. 1993 bestätigt wurde, entgegen. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin die wasserrechtliche Bewilligung für a) die Errichtung des Abschnittes "Wanne Stainach" der B 146, Ennstalstraße, einschließlich aller Anlageteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflußgebiet des Grimmingbaches und b) die Einleitung von mechanisch vorgereinigten Abwässern ... in die Enns gemäß dem vorgelegten Projekt bei Erfüllung der im Bescheid näher beschriebenen Auflagen erteilt. Das von den Beklagten bekämpfte Bauvorhaben bezog sich auf den genehmigten Abschnitt "Wanne Stainach" und nicht auf andere Streckenabschnitte. Daß der Abschnitt nicht nur im Hochwasserabflußgebiet des Grimmingbaches, sondern auch in jenem der Enns gelegen ist, war ohne Zweifel auch der genehmigenden Wasserrechtsbehörde bekannt. Die Argumentation der Beklagten läuft daher darauf hinaus, daß der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid materiell unrichtig gewesen sei, weil in den Entscheidungserwägungen auch die Lage im Hochwasserabflußgebiet der Enns mitberücksichtigt hätte werden müssen. Ungeachtet einer solchen allfälligen materiellen Unrichtigkeit des Bescheides lag im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten jedenfalls eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung des Bauprojekts vor. Selbst wenn also die Beklagten materiell im Recht sein sollten und eine wasserrechtliche Prüfung auch in bezug auf das Hochwassergebiet der Enns erforderlich gewesen wäre, änderte dies nichts an der formellen Rechtslage, daß der Beginn der Bauarbeiten in formeller Hinsicht aus wasserrechtlicher Sicht gedeckt war. Dies galt bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des bestätigenden Bescheids des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft aufgrund erfolgreicher Beschwerdeführung durch Anrainer mit dem Erkenntnis des VwGH vom 20. 7. 1995 (Beil I und 7). Nach dem Akteninhalt hatten die mit den Beklagten nicht identen Beschwerdeführer (weitere Anrainer) zwar beantragt, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, doch wurde dies vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Mangels aufschiebender Wirkung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die einen Baustopp bewirkt hätte, kann daher für die Zeit bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht von einer rechtswidrigen Bauführung der Klägerin ausgegangen werden. Die für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr beweispflichtigen Beklagten (Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 19 mwN aus der Rechtsprechung; JBl 1990, 104 uva) können auch nicht plausibel dartun, daß schon vor Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten und vor der Entscheidung des schon angerufenen Verwaltungsgerichtshofs ein Fall im Sinne des § 344 ABGB vorgelegen wäre. Nach dieser Gesetzesstelle kann der Besitzer einer Sache, wenn richterliche Hilfe zu spät kommen würde, gegen ihn gerichtete Gewalt mit angemessener Gewalt abwehren. § 19 Satz 1 ABGB verweist Rechtsuchende in erster Linie an die zuständigen Behörden. Wer sich aber mit Hintansetzung der möglichen Hilfe der Behörden der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder die Grenzen der Notwehr (§ 3 StGB) überschreitet, ist dafür verantwortlich. Voraussetzung erlaubter Selbsthilfe ist es, daß staatliches Einschreiten zu spät käme, weil sonst Selbsthilfe immer schon zulässig wäre, wenn die Verfahrensdauer unmittelbares Eingreifen der Behörden nicht erwarten läßt (SZ 64/97 mwN). Daß schon durch die bekämpfte und gesetzlich gedeckte Bauführung ein unmittelbar bevorstehender Schaden gedroht hätte (etwa durch ein in nächster Zukunft bevorstehendes Hochwasser), hätten die Beklagten nachzuweisen gehabt. Dieser Nachweis kann naturgemäß nicht durch die ins Treffen geführte Prüfungspflicht der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich des Einflusses des Bauprojektes auf die für Hochwässer der Enns vorgesehenen Überflutungsgebiete ersetzt werden. Die Beklagten können sich daher weder auf das Notwehrrecht (§ 19 Satz 2 ABGB) noch auf die Selbsthilfe im engeren Sinn, also auf erlaubte Eigenmacht (SZ 62/132 mwN) berufen, zumal sie nicht einmal behaupteten, sie hätten alle auch ihnen als Anrainer zustehenden Rechte zur Erreichung eines Baustopps vergeblich ausgeschöpft. Gerade aus § 19 ABGB ergibt sich ja grundsätzlich, daß der Bürger zur Rechtsdurchsetzung den Weg über die Beanspruchung behördlichen Schutzes zu beschreiten hat (Posch aaO Rz 1). Aus diesen Gründen scheidet die Berufung auf eine rechtfertigende Notstandssituation (vgl Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1306a mwN), aber auch auf eine sogenannte Putativnotwehr aus. Ein entschuldbarer Irrtum, wie etwa die irrige Meinung, es sei schon ein behördlicher Baustopp verfügt worden, wurde von den Beklagten nicht geltend gemacht.<2. Auf eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung eines schon eingetretenen Vermögensschadens (zweiteres wird noch zu untersuchen sein) können sich die Beklagten nicht erfolgreich berufen. Mißbräuchliche Rechtsausübung setzt nach § 1295 Abs 2 ABGB absichtliche Schadenszufügung voraus. Der Schädigungszweck muß offenbar sein. Wenn auch die früher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht mehr herrschend ist, daß es zur Annahme einer sittenwidrigen und damit rechtswidrigen Rechtsausübung erforderlich sei, daß diese in ausschließlich schädigender Absicht erfolgt sein müsse, so kommt es doch nach jüngerer Rechtsprechung entscheidend immer noch darauf an, daß der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund stehen muß, daß die anderen Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, daß also zwischen dem vom Rechtsausübenden verfolgten eigenen Interesse und den damit beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht (SZ 63/49 uva). Rechtsmißbrauch liegt nur dann vor, wenn das unlautere Motiv (Schädigungsabsicht) das lautere eindeutig überwiegt (SZ 60/281). Daß die Bauführung der Klägerin (allenfalls) in weiterer Folge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht fortgesetzt werden kann, macht das Begehren auf Ersatz eines schon vorher entstandenen Schadens nicht zu einer schikanösen Rechtsausübung.<III. Zum Tatbeitrag der Demonstranten, zur Kausalität ihres Verhaltens zum eingetretenen Vermögensschaden und zur Beweislast:<1. Nach den bisherigen Ausführungen ist die Haftung der Demonstranten, die mit ihren Traktoren die Zufahrtsstraße zum Grundstück der Klägerin versperrten, grundsätzlich zu bejahen. Mit ihren einleitenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung bekämpfen die Beklagten die Feststellungen des Erstgerichtes über den konkreten Aufstellungsort der einzelnen Traktoren auf dem Demonstrationsgelände und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten der Beklagten nach den erstinstanzlichen Feststellungen für den Schadenseintritt kausal gewesen sei. Der Erstbeklagte und der Zehntbeklagte hätten ihre Traktoren nur vor dem Osttor, das nicht als Baustellenzufahrt verwendet worden sei, aufgestellt, die Sechst- bis Neuntbeklagten nur auf einem Verbindungsweg und nicht auf der Zufahrtsstraße selbst (die Dritt- bis Fünftbeklagten erheben keine derartigen Einwendungen; beim Zweitbeklagten haben die Vorinstanzen nur festgestellt, daß er sein Fahrzeug am Vortag der Demonstration einem Verwandten geborgt habe). Mit diesen Ausführungen wiederholen die Beklagten nur ihre schon in der Berufungsbeantwortung (ON 24) erhobenen Tatsachenrügen, die das Berufungsgericht aber aufgrund seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht über die fehlende Rechtswidrigkeit der Demonstration nicht behandelte. Die Sache ist daher schon deshalb nicht spruchreif, weil die der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Tatsachengrundlagen noch nicht feststehen. Für den zweiten Rechtsgang sind allerdings folgende rechtliche Erwägungen maßgeblich und den Vorinstanzen zu überbinden, was schon an dieser Stelle geschehen kann:<Unstrittig ist der Sachverhalt, daß am Morgen des Demonstrationstages um 7 Uhr früh vor dem Eintreffen der Beklagten die Baustelle von rund 50 Demonstranten (erste Blockade) besetzt war. Ein Teil der Demonstranten hatte sich an Kräne und Baufahrzeuge angekettet. Dies geschah auf dem Grundstück der Klägerin. Bis 7,30 Uhr kamen die Beklagten mit ihren Traktoren hinzu (zweite Blockade). Ein Teil der Traktoren wurde quer zur Fahrbahn der Zufahrtsstraße aufgestellt, die übrigen Traktoren nach dem strittigen Beklagtenvorbringen in einer gewissen noch nicht feststehenden räumlichen Nähe zu den quergestellten Traktoren, aber auch zum Ort der Tathandlungen der ersten Blockade. Die Beklagten (mit Ausnahme der Zweit- bis Fünftbeklagten) bestreiten die Kausalität ihrer Handlungen unter Hinweis auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs