Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gerhard P*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Auto W*****, vertreten durch Dr. Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3. November 1998, GZ 5 R 44/98d-10, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. September 1998, GZ 6 Cg 181/98z-3, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Parteien haben einen Vertragswerkstätten-Vertrag befristet für die Zeit vom 1. 6. 1997 bis 31. 5. 1998 abgeschlossen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß diese Befristung unwirksam bzw nichtig sei, weil sie Art 85 Abs 1 EG-V und der Gruppenfreistellungsverordnung widerspreche. Der Kläger sei im Rahmen des Ford-Vertriebsnetzes wie ein Vertragshändler tätig.Die Parteien haben einen Vertragswerkstätten-Vertrag befristet für die Zeit vom 1. 6. 1997 bis 31. 5. 1998 abgeschlossen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß diese Befristung unwirksam bzw nichtig sei, weil sie Artikel 85, Absatz eins, EG-V und der Gruppenfreistellungsverordnung widerspreche. Der Kläger sei im Rahmen des Ford-Vertriebsnetzes wie ein Vertragshändler tätig.
Die Beklagte bestritt die Händlereigenschaft des Klägers.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellungen, 1. daß die fristlose Vertragsbeendigung per 31. 5. 1998 rechtsunwirksam und der Vertragswerkstättenvertrag nicht erloschen sei (hilfsweise wird zu diesem Punkt die Feststellung begehrt, daß die Befristung nichtig sei und daß das Vertragverhältnis aufrecht bestehen bleibe) und 2. daß die Beklagte dem Kläger für alle Schäden aus der Nichteinhaltung des Vertrages, insbesondere aus der Nichtbelieferung ab dem 1. 6. 1998 hafte. Der Kläger stellte ferner 3. das Leistungsbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Kläger im bisherigen Umfang zu den vereinbarten Konditionen zu beliefern.
Der Kläger verband seine Klage mit drei mit den Klagebegehren identischen Sicherungsbegehren.
Die Vorinstanzen gingen auf die rechtlichen Argumente beider Parteien zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes nicht ein und wiesen den Sicherungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, daß 1. die Feststellungsbegehren mit einstweiliger Verfügung nicht gesichert werden könnten und daß 2. ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO aus einem allfälligen Vertragsbruch der Beklagten gar nicht behauptet worden sei.Die Vorinstanzen gingen auf die rechtlichen Argumente beider Parteien zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes nicht ein und wiesen den Sicherungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, daß 1. die Feststellungsbegehren mit einstweiliger Verfügung nicht gesichert werden könnten und daß 2. ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO aus einem allfälligen Vertragsbruch der Beklagten gar nicht behauptet worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Von der früher einhellig und ausnahmslos verneinten Sicherungsfähigkeit von Feststellungsansprüchen wird in der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung dann eine Ausnahme gemacht, wenn hinter dem Feststellungsanspruch künftige Leistungsansprüche stecken (6 Ob 2031/96m). Darauf braucht hier aber nicht mehr näher eingegangen werden, weil jedenfalls der zweite Abweisungsgrund der fehlenden Behauptung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens vorliegt. In dieser Frage ist das Rekursgericht nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen. Wenn sich - wie hier - der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren deckt, müssen die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO vorliegen. Diese hat die gefährdete Partei konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Ein unwiederbringlicher Schaden liegt nur dann vor, wenn ein Nachteil am Vermögen, Rechten oder Personen eintritt und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (so schon SZ 64/153 mwN; 1 Ob 2/97v uva). Der Kläger macht hier vor allem drohende Vermögensnachteile infolge Kundenverlustes geltend. Plausible Gründe, warum Geldersatz nicht adäquater Ersatz für künftige Vermögensschäden sein sollte, werden nicht angeführt. Daß die Beklagte zum Geldersatz nicht in der Lage wäre (vgl ÖBA 1996/581), wurde nicht einmal behauptet. Die Abweisung des Sicherungsbegehrens durch das Rekursgericht steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Nicht im Einklang steht hingegen die gerügte Einbeziehung eines Nebenintervenienten (auf seiten der Beklagten) in der Form, daß dem Kläger im Sicherungsverfahren ein Kostenersatz für die "Rekursmitteilung" des Nebenintervenienten auferlegt wurde. Ein Nebenintervenient des Hauptverfahrens ist kein Beteiligter der Partei im Sicherungsverfahren (1 Ob 417/97y mwN). Mit dem bloßen Kostenzuspruch wurde allerdings nicht über die Zulässigkeit der Beteiligung eines Nebenintervenienten im Sicherungsverfahren entschieden, sondern nur eine Kostenentscheidung gefällt, die beim Obersten Gerichtshof aber nicht angefochten werden kann (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). In diesem Punkt ist der Revisionsrekurs daher absolut unzulässig.Von der früher einhellig und ausnahmslos verneinten Sicherungsfähigkeit von Feststellungsansprüchen wird in der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung dann eine Ausnahme gemacht, wenn hinter dem Feststellungsanspruch künftige Leistungsansprüche stecken (6 Ob 2031/96m). Darauf braucht hier aber nicht mehr näher eingegangen werden, weil jedenfalls der zweite Abweisungsgrund der fehlenden Behauptung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens vorliegt. In dieser Frage ist das Rekursgericht nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen. Wenn sich - wie hier - der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren deckt, müssen die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO vorliegen. Diese hat die gefährdete Partei konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Ein unwiederbringlicher Schaden liegt nur dann vor, wenn ein Nachteil am Vermögen, Rechten oder Personen eintritt und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (so schon SZ 64/153 mwN; 1 Ob 2/97v uva). Der Kläger macht hier vor allem drohende Vermögensnachteile infolge Kundenverlustes geltend. Plausible Gründe, warum Geldersatz nicht adäquater Ersatz für künftige Vermögensschäden sein sollte, werden nicht angeführt. Daß die Beklagte zum Geldersatz nicht in der Lage wäre vergleiche ÖBA 1996/581), wurde nicht einmal behauptet. Die Abweisung des Sicherungsbegehrens durch das Rekursgericht steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Nicht im Einklang steht hingegen die gerügte Einbeziehung eines Nebenintervenienten (auf seiten der Beklagten) in der Form, daß dem Kläger im Sicherungsverfahren ein Kostenersatz für die "Rekursmitteilung" des Nebenintervenienten auferlegt wurde. Ein Nebenintervenient des Hauptverfahrens ist kein Beteiligter der Partei im Sicherungsverfahren (1 Ob 417/97y mwN). Mit dem bloßen Kostenzuspruch wurde allerdings nicht über die Zulässigkeit der Beteiligung eines Nebenintervenienten im Sicherungsverfahren entschieden, sondern nur eine Kostenentscheidung gefällt, die beim Obersten Gerichtshof aber nicht angefochten werden kann (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). In diesem Punkt ist der Revisionsrekurs daher absolut unzulässig.
Anmerkung
E53311 06A03148European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00314.98I.0325.000Dokumentnummer
JJT_19990325_OGH0002_0060OB00314_98I0000_000