TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/24 2005/06/0113

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z55;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Dr. AG in G, vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 2005, GZ. 065267/2004-6, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: bc GmbH in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte beantragte mit Bauansuchen vom 15. Juli 2004 (eingelangt beim Magistrat Graz am 3. August 2004) in Verbindung mit einer Ergänzung des Bauansuchens vom 26. November 2004 die Errichtung von zwei unterkellerten Einfamilienhäusern mit Dachterrasse und Terrasse und zwei Doppelcarports für zwei Pkw, eine Einfriedung und eine Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. 168/4, KG W.

Das Baugrundstück wird - wie dies dem im Akt einliegenden Katasterplan vom 1. Juni 2004 zu entnehmen ist - westlich von dem ca. 2 m breiten Grundstück Nr. 168/33, KG W., begrenzt. Daran schließt ein gleichfalls schmaler (ca. 4 m breiter) Grundstücksteil des nordwestlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes Nr. 168/32 an. Daran anschließend befindet sich das Grundstück Nr. 168/11, KG W., das nach dem einliegenden Grundbuchsauszug vom 15. Juli 2004 im Eigentum der Beschwerdeführerin steht.

Die Beschwerdeführerin wurde zu der mündlichen Bauverhandlung am 13. Dezember 2004 persönlich geladen. Die Zustellung der Ladung erfolgte durch Hinterlegung. In der mündlichen Verhandlung machte der von der Beschwerdeführerin entsandte Vertreter unter Vorlage eines Schriftsatzes geltend, dass sie sich in ihrem subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung "der gegenüber meiner Nachbargrundgrenze in der Widmungsbewilligung vom 31.1.1958 festgesetzten Straßenfluchtlinie durch den von dieser Festsetzung abweichenden Rücksprung einschließlich Eckabschrägung" verletzt erachte (Hinweis u.a. auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1957, VwSlg. Nr. 4298, und vom 30. September 1986, Zl. 84/05/0223). Es wäre daher der diesem Verfahren zu Grunde liegende Lageplan auf die in der genannten Widmungsbewilligung festgesetzte Straßenbreite bei sonstiger Abweisung des Antrages abzuändern. In der Folge werde diese Straßenbreite - wie bei der Eckabschrägung bereits erfolgt - in die Natur umzusetzen sein, wobei das mit Bescheid vom 31. Jänner 1958 festgesetzte Niveau der Parzelle Nr. 168/33 keine Änderung erfahren dürfe. Es wäre das Niveau der rechtskräftigen Widmung vom 31. Jänner 1958 wieder herzustellen.

Am 22. Dezember 2004 langte beim Magistrat Graz eine Ergänzung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dahingehend ein, dass in der Folge - wie bei der Eckabschrägung bereits erfolgt - nicht nur die seinerzeitige Straßenbreite, sondern auch das seinerzeitige Niveau wiederherzustellen sein werde. In diesem Zusammenhang werde auf das in Kopie beiliegende Schreiben vom 27. September 2001 verwiesen, dessen Inhalt betreffend Straßenbreite und Niveau ebenfalls zum Gegenstand ihrer Einwendung erhoben werde.

Aus dem beigelegten Schreiben vom 27. September 2001 ergibt sich, dass dem damaligen Eigentümer der Grundparzelle Nr. 168/11, KG W., mit Bescheid des Magistrates Graz vom 31. Jänner 1958 die Widmungs- und Baubewilligung für die Errichtung eines Familienwohnhauses auf dieser Parzelle erteilt worden sei. Dabei sei ihm, obwohl diese Parzelle im Süden in einer Breite von rund 40 m an die öffentliche "R-Straße" angrenze, eine unmittelbare Aufschließung von dieser Straße nicht erlaubt, sondern vielmehr die Errichtung einer Aufschließungsstraße entlang der Ostseite seiner Parzelle über Teile der Nachbargrundstücke 168/32 und 168/4 (nunmehr Nr. 168/33) vorgeschrieben und diese Aufschließungsstraße als öffentliche Verkehrsfläche mit 6 m Breite durch Einzeichnung roter Straßenfluchtlinien im Widmungsplan bestimmt worden. Diese Zufahrtsstraße sei im Jahr 1961 widmungsgemäß ausgebaut worden, und zwar in eine Fahrbahn von 4 m Breite und zwei Gehsteige von je 1 m Breite niveaugleich und mit Eckabschrägungen in die öffentliche R-Straße eingebunden. Diese widmungsgemäßen Voraussetzungen seien jedoch im Jahre 1994 dadurch weggefallen, dass die damaligen Straßengrundeigentümer der Parzelle Nr. 168/33 unter dem falschen Vorwand einer Sanierung den niveaugleichen Gehsteig, für dessen Herstellung im Jahre 1961 ausschließlich von ihrem Rechtsvorgänger Kostenbeiträge geleistet worden seien, entfernt hätten und stattdessen, offensichtlich in schikanöser Absicht, ohne Einholung einer baubehördlichen Bewilligung eine hochbordige Gehsteiganlage in 1,20 m Breite und ca. 40 m Länge errichtet worden sei. Gleichzeitig sei dem Rechtsvorgänger das Befahren dieses Gehsteiges bei Androhung gerichtlicher Schritte untersagt und diesem darüber hinaus jegliche Benützung der Parzelle Nr. 168/33 als 2,5 m breiten Teil der von der Behörde bestimmten Mindestbreite der Straße von 6 m verboten worden. Durch diese unbefugte Bauführung seien die bis dahin von der Behörde niveaugleich vorgesehenen idealen Verkehrsvoraussetzungen für alle angrenzenden Liegenschaften nicht mehr gegeben und insbesondere die Zufahrt zur Garage der Beschwerdeführerin durch den hochbordigen verbreiterten Gehsteig und die damit verbundene Veränderung des Niveaus und die Verschmälerung der Fahrbahn wesentlich erschwert bzw. eingeschränkt. Mit dieser unbefugten Bauführung sei auch in ihre subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte eingegriffen worden, die sich aus der rechtskräftigen Widmungs- und Baubewilligung vom 31. Jänner 1958 hinsichtlich der Bestimmung von Baulinie und Niveau der Zufahrtsstraße ergäben, aus denen ihnen Frontrechte erwachsen seien. Daraus ergebe sich ein Anspruch zur uneingeschränkten Benützung dieser Verkehrsfläche in der gesetzlichen Mindestbreite von 6 m und auf Unveränderlichkeit des Niveaus, wie es von der Behörde bestimmt worden sei.

Auf dem diesem Schreiben angeschlossenen Widmungsplan aus dem Jahr 1958 (der offensichtlich aus Anlass der Teilung des Grundstückes Nr. 168/11 in ein nördlich nicht an der R-Straße gelegenes Grundstück Nr. 168/32 und das verbleibende Grundstück Nr. 168/11 an der R-Straße erfolgte) scheint eine Zufahrtsstraße zum Grundstück Nr. 168/32 in der Breite von 6 m auf, die zwischen dem verbleibenden Grundstück Nr. 168/11 und Nr. 168/4 (dem nunmehrigen Baugrundstück) gelegen ist.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 die beantragte baurechtliche Bewilligung unter Auflagen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unzulässig zurückgewiesen. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die im Spruch angeführte Einwendung betreffend die Einhaltung der Straßenfluchtlinie nach der Widmungsbewilligung vom 31. Jänner 1958 offenbar keines der in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG enumerativ geregelten Nachbarrechte anspreche, sodass diese - bestenfalls - als objektiv-öffentlichrechtliche Einwendung angesehen werden könne, weil sie nur Gesichtspunkte zum Gegenstand habe, um die sich die Baubehörde ohne ein diesbezügliches Mitwirkungsrecht eines Nachbarn von Amts wegen zu kümmern habe. Diese Einwendungen seien daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der gegenüber einer Grundgrenze in einer Widmungsbewilligung vom 31. Jänner 1958 festgesetzten Straßenfluchtlinie normiere. Es könne dahingestellt bleiben, ob in der angeführten alten Widmungsbewilligung tatsächlich eine Straßenfluchtlinie festgesetzt worden sei. Nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung des gesetzlichen Gebäude- bzw. Grenzabstandes durch das von der Behörde erster Instanz genehmigte Projekt geltend gemacht habe, es sei vielmehr das (vermeintliche) Nachbarrecht auf Einhaltung einer Straßenfluchtlinie vorgebracht worden. Nach diesem Vorbringen sei der dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegende Lageplan daher auf die in der genannten Widmungsbewilligung festgesetzte Straßenbreite bei sonstiger Abweisung des Antrages abzuändern. In der Folge werde nach dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin diese Straßenbreite - wie bei der Eckabschrägung bereits erfolgt - in die Natur umzusetzen sein. Die Beschwerdeführerin sei persönlich als Nachbarin zur Bauverhandlung vom 13. Dezember 2004 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG, wonach ein Nachbar seine Stellung als Partei verliere, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. erhebe, geladen worden. Da die Beschwerdeführerin keine Einwendung im Rechtssinne, also keine subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erstattet habe, habe sie die Parteistellung verloren. Wer aber die Parteistellung in einem Bauverfahren verloren habe, verliere damit auch die Berufungslegitimation, sodass die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Z. 55 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG) in der Stammfassung, ist eine Straßenfluchtlinie die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

              6.              die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

§ 27 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 78/2003 (in Kraft getreten am 1. Jänner 2004) sieht betreffend die Parteistellung im Bauverfahren Folgendes vor:

"§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor dem 1. März 1999 um Baubewilligung angesucht und demgemäß sei der Widmungsbewilligungsbescheid vom 31. Jänner 1958 gemäß der Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 3 Stmk. BauG nicht erloschen. Dessen Festlegungen einschließlich der in der einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellenden Verhandlungsschrift verfügten Bebauungsgrundlagen auch betreffend die Straßenherstellung, einschließlich Breite und Straßenfluchtlinien, hätten Rechtsverbindlichkeit für alle damit aufgeschlossenen Grundstücke erlangt. Damit sei verpflichtend festgelegt, dass auf der Parzelle Nr. 168/4 im Falle ihrer Verbauung "die Zurückversetzung ihrer Straßenfluchtlinie - so, wie sie im rechtskräftigen Widmungsbewilligungsbescheid vom 31.1.1958 ausgewiesen ist - als Einfahrt zu verwenden" sei, wie dies gleichermaßen auch für die Aufschließung ihres Grundstückes Nr. 168/11 vorgeschrieben worden sei.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu. § 26 Abs. 1 Stmk. BauG enthält eine taxative Aufzählung der Nachbarrechte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 97/06/0019). Anordnungen in nach einer früheren Rechtslage ergangenen Widmungsbescheiden sind in dieser taxativen Aufzählung der Nachbarrechte - worauf sich die belangte Behörde zutreffend berufen hat - nicht angeführt. Angemerkt wird, dass dem Nachbarn auch im Hinblick auf in einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder in Bebauungsrichtlinien festgelegte Straßenfluchtlinien gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht zukäme, weil mit derartigen Festsetzungen kein Immissionsschutz verbunden ist.

Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie meint, dass die von ihr ins Treffen geführte Widmungsbewilligung vom 23. Jänner 1958 gemäß der Übergangsregelung des § 119 Abs. 3 Stmk. BauG noch aufrecht sei. Die Bestimmung sieht in ihrem ersten Satz ausdrücklich vor, dass Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1 (das sind Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. September 1995 bereits rechtskräftig erteilt wurden), die bis zum 1. März 1989 erteilt worden sind (das gilt für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Widmungsbewilligung) am 1. März 1999 erlöschen. Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. März 1989 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind (darunter fällt die angeführte Widmungsbewilligung nicht) erlöschen nur dann, wenn binnen 10 Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist.

Weiters ist festzustellen, dass mit der Erteilung einer Baubewilligung in Verbindung mit den in diesem Zusammenhang vidierten Plänen (u.a. einem Lageplan) keine Festlegungen über Straßenfluchtlinien erfolgen.

Die Beschwerdeführerin wurde - wie sich dies aus den Akten ergibt - im Sinne des § 27 Abs. 2 Stmk. BauG persönlich zur mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG geladen. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine zulässige Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG angenommen und ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060113.X00

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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