TE OGH 1999/3/25 2Ob76/99m

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. Bernadette G*****, 2. des Emanuel G***** und der 3. Magdalena G*****, die mj. Kinder in Obsorge und vertreten durch die Mutter Doris Ursula G*****, alle vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 21 R 541/98b-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 9. November 1998, GZ 1 P 1828/95y-23, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG gemäß § 16 Abs 4 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Kinder wurde am 15. 1. 1992 im Einvernehmen geschieden. Mit Vergleich vom 15. 1. 1992 verpflichtete sich der Vater, für Bernadette und Emanuel einen monatlichen Unterhalt von S 4.000 und für Magdalena S 3.500 zu bezahlen. Seit März 1995 leistet der Vater monatlich S 5.000 pro Kind.

Mit einem am 5. 12. 1996 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die Kinder, den vom Vater zu leistenden Unterhalt rückwirkend ab 1. 12. 1993 zu erhöhen. Der Vater beziehe seit der Scheidung der Eltern ein höheres Einkommen. Mit Schrifsatz vom 8. 10. 1997 (ON 15) dehnten die Kinder ihr Unterhaltserhöhungsbegehren - abzüglich der bisher geleisteten Beträge - in folgende Weise aus:

für Bernadette jeweils monatlich:

1. 12. 1993 - 31. 12. 1994                  S   5.700,--

1. 1. 1995 - 31. 3. 1995                     S 11.200,--

14. 1. 1995 - 31. 12. 1995                   S 10.200,--

1. 1. 1996 bis auf weiteres                  S 13.900,--

Emanuel:

1. 12. 1993 - 31. 12. 1994                   S  4.200,--

1. 1. 1995 - 31. 3. 1995                     S  8.800,--

1. 4. 1995 - 31. 12. 1995                    S 10.200,--

1. 1. 1996 bis auf weiteres                 S 13.900,--

Magdalena:

1. 12. 1993 - 31. 12. 1994                   S  4.700,--

1. 1. 1995 - 31. 3. 1995                     S  9.300,--

1. 4. 1995 - 31. 12. 1995                    S  7.800,--

1. 1. 1996 - 31. 10. 1996                    S 11.000,--

1. 10. 1996 bis auf weiteres                 S 13.900,--

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters folgendermaßen:

Bernadette:

1. 12. 1993 - 31. 12. 1994                    S  9.700,--

1. 1. 1995 - 31. 12. 1995                     S 10.300,--

1. 1. 1996 bis zur Selbsterhaltungs-

fähigkeit                                      S 10.600,--

Emanuel:

1. 12. 1993 - 31. 12. 1994                    S  8.200,--

1. 1. 1995 - 31. 3. 1995                      S  8.700,--

1. 4. 1995 - 31. 12. 1995                     S 10.300,--

1. 1. 1996 - 31. 12. 1996                     S 10.500,--

1. 1. 1997 - 31. 12. 1997                     S 10.700,--

ab 1. 1. 1998 bis auf weiteres                S 10.900,--

Magdalena:

1. 12. 1993 - 31. 12. 1994                    S  8.200,--

1. 1. 1995 - 31. 12. 1995                     S  8.700,--

1. 1. 1996 - 31. 10. 1996                     S  8.900,--

1. 11. 1996 - 31. 12. 1996                    S 10.500,--

1. 1. 1997 - 31. 12. 1997                     S 10.700,--

1. 1. 1998 bis zur Selbsterhaltungs-

fähigkeit                                      S 10.900,--

Die jeweiligen Mehrbegehren wies es ab.

Das Rekursgericht gab dem auf Stattgebung der beantragten Unterhaltserhöhung gerichteten Rekurs der Kinder nicht, dem Rekurs des Vaters aber teilweise Folge und bestätigte diese Entscheidung betreffend den Unterhalt des mj. Emanuel zur Gänze, betreffend Bernadette hinsichtlich der bis 30. 11. 1996 zugesprochenen Unterhaltsbeträge und betreffend Magdalena hinsichtlich der bis 31. 7. 1998 zugesprochenen Beträge sowie eines weiteren Unterhaltsbetrages von S 5.000 ab 1. 8. 1998. Weiters hob es den Beschluß des Erstgerichtes im Umfang eines Unterhaltszuspruchs für Bernadette ab 1. 12. 1997 sowie für Magdalena ab 1. 8. 1998 - soweit dieser einen Betrag von S 5.000 monatlich übersteigt - auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs (gegen den bestätigenden Teil) nicht zulässig sei. Daß der Rekurs gegen den aufhebenden Teil seines Beschlusses zulässig sei, sprach das Rekursgericht nicht aus.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder.

Vorauszuschicken ist, daß Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen

denselben Unterhaltspflichtigen nicht auf demselben tatsächlichen und

rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einen im

wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund

beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher

nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß §

58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im Falle

eines Erhöhungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern

nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung an (RIS-Justiz

RS0046543). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche

sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (5 Ob

67/99k; so auch LGZ Wien EFSlg 52.084, 79.086, 82.091). Zusätzlich

begehrte, bereits fällige Ansprüche können allerdings dann zu einer

Erhöhung der Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag iSd § 58 JN

führen, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen

Unterhalts höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (SZ 69/33; 3 Ob 2218/96i).

Berücksichtigt man, daß für Bernadette die begehrte Erhöhung ab März

1995 unter Berücksichtigung der vom Vater geleisteten Zahlungen von S

5.000 monatlich S 10.200 monatlich und ab 1. 1. 1996 S 13.900

monatlich, für Emanuel ab 1. 4. 1995 ebenfalls unter Berücksichtigung

der geleisteten Zahlungen S 10.200 und ab 1. 1. 1996 S 13.900 und

schließlich für Magdalena ab März 1995 S 11.000 sowie ab 1. 11. 1996

S 13.900 beträgt, dann ist ersichtlich, daß der dreifache

Jahresbetrag der Erhöhung jeweils den Betrag von S 260.000

übersteigt, weshalb die Revisionsrekursbeschränkungen des § 14 Abs 3

idF AußStrG WGN 1997 nicht zum Tragen kommen und außerordentlicher

Revisionsrekurs erhoben werden kann. Entscheidungsgegenstand der

zweiten Instanz war ungeachtet der unterschiedlichen Anfechtbarkeit

der rekursgerichtlichen Entscheidung der laufenden Unterhaltsanspruch

jedes Kindes, der jeweils S 260.000 übersteigt.

Der Revisionsrekurs ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage nicht

zulässig. Streitgegenständlich ist ausschließlich die Frage, ob bei

überdurchschnittlichem Einkommen eine Angemessenheitsgrenze als

allgemeiner Unterhaltsstop beim Zweieinhalbfachen des für das Kind

betreffenden Durchschnittsbedarfs zu setzen ist. Ob aber ein

Unterhaltsstop beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes liegt, stellt

nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14

Abs 1 AußStrG dar weil jedenfalls die Umstände des Einzelfalls

maßgebend sind (RIS-Justiz RS0007138; 10 Ob 2416/96h uva). Ein hohes

Einkommen des Unterhaltspflichtigen darf jedenfalls nicht dazu

führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 140 ABGB hinaus zu alimentieren (RIS-Justiz RS0047447). Eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderliche krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist hier jedenfalls nicht erkennbar.führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 140, ABGB hinaus zu alimentieren (RIS-Justiz RS0047447). Eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderliche krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist hier jedenfalls nicht erkennbar.

Soweit sich der Revisionsrekurs auch gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, ist er jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E53614 02A00769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00076.99M.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19990325_OGH0002_0020OB00076_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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