Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Dr. Hans Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH, Energietechnik, ***** (7 C 1304/94w), 2. Ing. Otmar M*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten (7 C 1280/95t), wider die jeweils beklagte Partei Alois H*****, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 94.600,12 sA und S 72.124,80 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. Oktober 1998, GZ 36 R 113/98f-115, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 28. Mai 1998, GZ 7 C 1304/94w-111, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Zum führenden Verfahren 7 C 1304/94w:
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 infolge eines Abänderungsantrages für doch zulässig erklärt, weil sich unter Umständen die Meinung vertreten ließe, daß dem Revisionswerber durch die Vereinbarung eines nachträglichen Haftrücklasses - ungeachtet der Limitierung mit S 5.000 - der Verbesserungsanspruch und damit die Kompensation eines daraus resultierenden Schadenersatzanspruches ungeschmälert gewahrt worden wäre. Der Rechtsmittelwerber macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vereinbarung vom 15. 3. 1994 sei vom Berufungsgericht rechtlich unrichtig beurteilt worden; sie enthalte keine vergleichsweise Bereinigung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 infolge eines Abänderungsantrages für doch zulässig erklärt, weil sich unter Umständen die Meinung vertreten ließe, daß dem Revisionswerber durch die Vereinbarung eines nachträglichen Haftrücklasses - ungeachtet der Limitierung mit S 5.000 - der Verbesserungsanspruch und damit die Kompensation eines daraus resultierenden Schadenersatzanspruches ungeschmälert gewahrt worden wäre. Der Rechtsmittelwerber macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vereinbarung vom 15. 3. 1994 sei vom Berufungsgericht rechtlich unrichtig beurteilt worden; sie enthalte keine vergleichsweise Bereinigung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche.
Fraglich ist somit, wie die Vereinbarung vom 15. 3. 1994 Beilage ./M zu verstehen ist. Eine Entscheidung über die Vertragsauslegung hat aber regelmäßig keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS00444358).Fraglich ist somit, wie die Vereinbarung vom 15. 3. 1994 Beilage ./M zu verstehen ist. Eine Entscheidung über die Vertragsauslegung hat aber regelmäßig keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS00444358).
Die strittige Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: "Mängel behoben. Zwei Spülkasten montiert. Handräder für HZK werden bis spätestens 21. 3. 1994 montiert - Heizung im Hotel E-Patrone umschließen - Herr H***** kann sich 5.000 einbehalten bis Heizung im Hotel funktionstüchtig ist - Restbetrag ist innerhalb von 8 Tagen zu bezahlen".
Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugeben, daß diese Vereinbarung nicht als Generalvergleich verstanden werden kann. Das Berufungsgericht hat aber am Ende seiner diesbezüglichen Ausführungen ohnehin nur die Meinung vertreten, über S 5.000 hinausgehende Schadenersatzansprüche könnten "jedenfalls nicht kompensationsweise" geltend gemacht werden. Eine Auslegung der Vereinbarung dahin, dem Beklagten seien damit weitergehende Schadenersatzansprüche nicht genommen worden, er habe sich damit aber zur fristgerechten Bezahlung des offenen Betrages abzüglich S 5.000 unter Ausschluß einer darüberhinausgehenden Aufrechnung verpflichtet, ist hingegen durchaus vertretbar und enthält daher keine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.
Zum verbundenen Verfahren 7 C 1280/95t:
Hier hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision deshalb für doch zulässig erklärt, weil hinsichtlich der Problematik der Abschichtung der Teilwerkleistung des "Zweitklägers" eine rechtliche Grenzziehung dahingehend wünschenswert wäre, ob und welche Kriterien des ursprünglichen Gesamtkonzepts für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit der abgeschichteten Teilleistung noch relevant blieben. Auch dies ist aber nur eine Frage des Einzelfalles, der keine erhebliche Bedeutung zukommt.
Der Rechtsmittelwerber bezieht sich in der Ausführung seiner Revision im wesentlichen ohnehin nicht auf eine Weiterhaftung für das Gesamtkonzept trotz Vertragsübernahme, sondern behauptet, der vom "Zweitkläger" zu verantwortende Heizkörperaustausch sei nicht mängelfrei durchgeführt worden. Ensprechende Mängel sind von den Vorinstanzen aber nicht festgestellt worden. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts (ON 111 S 10), daß die installierte Gesamtheitsfläche ausreichend ist, daß allfällige Raumtemperaturendifferenzen nicht auf eine Über- oder Unterdimensionierung der jeweiligen Raumheizkörper zurückzuführen sind und daß es zu unkontrollierten Wärmeverlusten wegen schwerwiegender bauphysikalischer Mängel des Objekts der beklagten Partei kommt. Auch das Berufungsgericht hat den Heizkörperaustausch als vertragskonform bezeichnet (ON 115 S 11, 12). Schließlich hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die erstgerichtliche Unterlassung einer Entscheidung über die Gegenforderung im verbundenen Verfahren ungerügt geblieben ist.
Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, geänderten Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, geänderten Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.
Anmerkung
E53268 02A00859European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00085.99K.0325.000Dokumentnummer
JJT_19990325_OGH0002_0020OB00085_99K0000_000