TE OGH 1999/3/25 4Nd505/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Margarethe E*****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 58.131,12 sA, über den Delegierungsantrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Bezirksgerichtes Döbling das Bezirksgericht Judenburg bestimmt.

Text

Begründung:

Die Beklagte besitzt in Judenburg ein Haus. An diesem Haus hat der Kläger Dachdeckerarbeiten durchgeführt und dafür den Klagebetrag verrechnet.

Der Kläger begehrt 58.131,12 sA. Die Beklagte habe ihn mit den Arbeiten beauftragt, die er sach- und fachgerecht ausgeführt habe.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Auftragnehmer sei die Bauunternehmung Josef Z***** in Judenburg gewesen. Die Arbeiten seien mangelhaft erbracht worden; die Klageforderung sei nicht fällig. Aus advokatorischer Vorsicht werde auch mangelnde aktive Klagelegitimation, Verjährung und Verzicht eingewandt.

Der Kläger beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Judenburg zu delegieren. Vor dem Prozeßgericht sei auch ein Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Firma Z***** anhängig, der dasselbe Bauvorhaben betreffe. Es sei zweckmäßig, beide Verfahren miteinander zu verbinden und die verbundenen Verfahren, jedenfalls aber das gegenständliche Verfahren, an das Bezirksgericht Judenburg zu delegieren. In Judenburg wohnten der Kläger und sämtliche Zeugen; dort befinde sich auch das Haus, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden.

Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Sie wohne den Großteil des Jahres in Wien. Es sei ihr wegen ihres Alters (geboren 1921) und wegen ihres Gesundheitszustandes (Polyarthrose und starke Sehbehinderung) nicht zuzumuten, für eine Verhandlung nach Judenburg zu reisen.

Das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig. Es sei noch niemand vernommen worden. Mit den Parteien sei bereits erörtert worden, daß es notwendig sein werde, das auf jeden Fall einzuholende Sachverständigengutachten zu erörtern.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Fasching I 232; Mayr in Rechberger, ZPO § 31 JN Rz 4 mwN; 4 Nd 505/95; 4 Nd 516/95 uva).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Fasching römisch eins 232; Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 31, JN Rz 4 mwN; 4 Nd 505/95; 4 Nd 516/95 uva).

Nach der Aktenlage befinden sich der Kläger, die beiden bisher genannten Zeugen und das zu begutachtende Objekt in Judenburg; im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnt (den Großteil des Jahres) die Beklagte. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Judenburg geeignet ist, den Prozeßaufwand zu senken. Damit fallen jedenfalls die Zureisekosten der Zeugen und die Reisekosten des Sachverständigen weg, die unabhängig davon anfallen, ob ein Wiener oder ein obersteirischer Sachverständiger bestellt wird.

Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen demnach für die Delegierung, auch wenn (derzeit noch) ein Parallelverfahren vor dem Bezirksgericht Döbling anhängig ist.

Dem Delegierungsantrag war stattzugeben.

Anmerkung

E53294 04J05059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040ND00505.99.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19990325_OGH0002_0040ND00505_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten