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10/10 Datenschutz;Norm
DSG 2000 §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des O C in P, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien 13, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. August 2006, Zl. K120.841/0010-DSK/2006, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Löschung von Daten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, und vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0169, sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, B 764/04, zu entnehmen; es geht in diesem Beschwerdefall um das an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (kurz: BH) gerichtete Löschungsbegehren.
Mit dem angefochtenen Bescheid, in dessen Vorspruch die belangte Behörde zum Ausdruck brachte, dass Beschwerdegegner in ihrem Verfahren seit 1. Juli 2005 im Hinblick auf die Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 151/2004, nicht mehr die BH, sondern das Bezirkspolizeikommando Mödling als gemäß § 10 Abs. 6 SPG zuständiger Auftraggeber sei, hat die belangte Behörde das Löschungsbegehren abgewiesen. Soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren erheblich, wurde dies zusammengefasst damit begründet, dass der "Papierakt" keine manuelle Datei sei, und hinsichtlich des Protokollbuches der Dokumentationszweck des Protokollbuches der Löschung der darin enthaltenen Daten entgegenstehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachte, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher hierauf nicht weiter einzugehen.
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde auf Grund der bindenden Wirkung (§ 87 VfGG) des kassatorischen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006 davon auszugehen, dass das diesem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Löschungsbegehren rechtens gegen die BH gerichtet war (wobei die belangte Behörde davon ausging, dass gemäß der neuen Rechtslage (§ 13 Abs. 2 SPG i.d.F. BGBl. I Nr. 151/2005) das Bezirkspolizeikommando nunmehr Auftraggeber sei).
In der Sache selbst ist aber das Löschungsbegehren, gerichtet auf Vernichtung des "Papieraktes" und auf Löschung der Daten im Protokollbuch, nicht berechtigt, wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits eingangs erwähnten hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0169, näher dargelegt hat (zu den in der nunmehrigen Beschwerde thematisierten europarechtlichen Aspekte siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140). Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, B 1590/03, die Auffassung vertreten, dass ein solcher "Papierakt" keine Datei ist.
Da die belangte Behörde die Löschungsbegehren schon deshalb zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060250.X00Im RIS seit
28.11.2006