TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/24 2003/06/0129

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der L Ges.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Mag. Helmut Schmid und Dr. Helmut Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2003, Zl. FA13A-

12.10 P 131 - 03/1, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am 7. August 2002 beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Eingabe zeigte die beschwerdeführende Ges.m.b.H. die Errichtung einer Werbetafel im Ausmaß von 2,6 m x 5,1 m an einer näher angeführten Adresse im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde unter Anschluss einer Planskizze an. Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. August 2002 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, weitere Unterlagen (eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sowie eine nähere Bezeichnung mit genauem Lageplan und Beschreibung der Tafel hinsichtlich Beschriftung, Farbgebung usw.) binnen 14 Tagen vorzulegen.

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde diese Frist bis zum 20. September 2002 verlängert.

Mit Schreiben vom 19. September 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Fristerstreckung und wies darauf hin, dass der Grundeigentümer persönlich bei der Behörde vorzusprechen beabsichtige.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Oktober 2002 wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 7. August 2002 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine neuerliche Fristerstreckung nicht mehr notwendig sei, weil die Beibringung der Unterlagen innerhalb der von der Behörde festgesetzten Fristen zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen sei.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Die Auffassung der Beschwerdeführerin treffe nicht zu, dass das angezeigte Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 6 letzter Satz des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) im Hinblick darauf als genehmigt gelte, dass binnen acht Wochen kein Untersagungsbescheid erlassen worden sei. Die in dieser Gesetzesstelle angeführte Frist beginne nämlich erst ab Einlangen sämtlicher vom Gesetz geforderter Unterlagen zu laufen. Einem neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung sei nicht stattzugeben gewesen, weil die Einbringung der Unterlagen innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen sei.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2003 die dagegen gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 33 Abs. 4 Z. 1 Stmk BauG durch § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. der AVG-Novelle 1998 derogiert worden sei. Wenn in § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk BauG angeordnet werde, dass das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gelte, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird, so setze die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass die Baubehörde überhaupt die Möglichkeit besitze, ein angezeigtes Vorhaben auf das Vorliegen von Untersagungsgründen zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Bauanzeige im Hinblick auf fehlende Unterlagen aber nicht mängelfrei gewesen. Die Vorgangsweise der Baubehörden, die Beschwerdeführerin zunächst gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Setzung einer ausreichenden Frist zur Verbesserung der mangelhaft belegten Anzeige aufzufordern und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Anzeige zurückzuweisen, sei als rechtmäßig zu beurteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 16. Juni 2003, B 655/03-3, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 8. August 2003, B 655/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass dem § 33 Abs. 4 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 i.V.m. § 82 Abs. 7 leg. cit. derogiert worden sei. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, dargelegt, dass die Auffassung der belangten Behörde zutrifft. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Unbestritten war im vorliegenden Fall auch die von der beschwerdeführenden Ges.m.b.H. mit 6. August 2002 datierte und am 7. August 2002 beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde eingelangte Bauanzeige unvollständig und der Beschwerdeführerin wurde auch eine ausreichende Frist eingeräumt, diesen Mangel zu beheben. Da die Beschwerdeführerin die Vervollständigung ihrer Bauanzeige in der gesetzten Frist unterließ, wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Zurückweisung der Bauanzeige im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG nicht als rechtswidrig erachtet hat.

Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht noch ist eine solche durch den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060129.X00

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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