TE OGH 1999/3/30 3Ob86/99i

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Veröffentlicht am 30.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Ablehnungssache betreffend die Richterin des Bezirksgerichtes Feldkirch Mag. Kornelia Ratz und die Exekutionssache der betreibenden Partei Hans P*****, vertreten durch Advokaturbureau Achammer, Mennel & Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.892,30 s. A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 3. Februar 1999, GZ 4 R 5/99m-11, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 8. Jänner 1999, Jv 259/97-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der erstinstanzliche Beschluß, mit dem ein Revisionsrekurs der Verpflichteten als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (JBl 1980, 487; zuletzt 3 Ob 52/99i ua). Der Revisionsrekurs ist daher als gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach Paragraph 24, Absatz 2, JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (JBl 1980, 487; zuletzt 3 Ob 52/99i ua). Der Revisionsrekurs ist daher als gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Schon mit Beschluß vom 25. 2. 1999 zu 3 Ob 52/99i wurde der Revisionsrekurswerberin für den Fall des Erhebens weiterer unzulässiger Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof die Verhängung von Mutwillensstrafen nach § 78 EO, § 528 Abs 4 ZPO in Aussicht gestellt. Im vorliegenden Fall hat es mit der Wiederholung diese Hinweises sein Bewenden, weil der vorliegende Revisionsrekurs schon vor Abfertigung der zitierten Entscheidung durch die Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes beim Erstgericht eingebracht wurde.Schon mit Beschluß vom 25. 2. 1999 zu 3 Ob 52/99i wurde der Revisionsrekurswerberin für den Fall des Erhebens weiterer unzulässiger Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof die Verhängung von Mutwillensstrafen nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 4, ZPO in Aussicht gestellt. Im vorliegenden Fall hat es mit der Wiederholung diese Hinweises sein Bewenden, weil der vorliegende Revisionsrekurs schon vor Abfertigung der zitierten Entscheidung durch die Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes beim Erstgericht eingebracht wurde.

Anmerkung

E53513 03A00869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00086.99I.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19990330_OGH0002_0030OB00086_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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