TE OGH 1999/3/30 10Ob61/99i

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Veröffentlicht am 30.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Günther F*****, Umwelt- und Prozeßanalytik, *****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 333.974,13 sA und Herausgabe (S 75.412,65; Gesamtstreitwert S 409.386,78; Revisionsinteresse S 360.815,79), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1998, GZ 2 R 104/98y-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sogenannte Vertragshändler dann gerechtfertigt, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Zwischenhändler so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist (SZ 46/109; EvBl 1991/76; WBl 1997, 171 ua). Beim Vertragshändler muß die Frage gestellt werden, ob und wie weit dessen Rechtsstellung im Innenverhältnis jener des Handelsvertreters angenähert ist. Die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht ist dann gerechtfertigt, wenn der Vertrag des Vertragshändlers den wesentlichen Merkmalen des Handelsvertretervertrages derart angenähert ist, daß dessen Elemente überwiegen und die Verwehrung des Ausgleichsanspruchs den Zielsetzungen des Gesetzes zu widerliefe (Arb 10.939 = WBl 1991, 332; SZ 62/184 = EvBl 1990/96 ua). Die hiefür maßgeblichen Kriterien sind vor allem, daß der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muß, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zu jederzeitigem Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat (WBl 1997, 171; EvBl 1991/76; HS 11.739 ua). Dazu kommt, daß der Vertragshändler verpflichtet sein muß, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen. Insoweit folgte der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 25 HVG 1921 (bzw § 24 HVertrG 1993) der deutschen Rechtsprechung zu § 89b dHGB, sodaß sich aus dem Umstand, daß auf den vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden ist, keine anderslautende Beurteilung ergibt (EvBl 1998/104 mwN; 1 Ob 251/98p ua; s. Übersicht der deutschen Rechtsprechung bei Hopt, HGB29 § 84 Rz 10 ff sowie Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts II6 Rz 84 ff).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sogenannte Vertragshändler dann gerechtfertigt, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Zwischenhändler so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist (SZ 46/109; EvBl 1991/76; WBl 1997, 171 ua). Beim Vertragshändler muß die Frage gestellt werden, ob und wie weit dessen Rechtsstellung im Innenverhältnis jener des Handelsvertreters angenähert ist. Die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht ist dann gerechtfertigt, wenn der Vertrag des Vertragshändlers den wesentlichen Merkmalen des Handelsvertretervertrages derart angenähert ist, daß dessen Elemente überwiegen und die Verwehrung des Ausgleichsanspruchs den Zielsetzungen des Gesetzes zu widerliefe (Arb 10.939 = WBl 1991, 332; SZ 62/184 = EvBl 1990/96 ua). Die hiefür maßgeblichen Kriterien sind vor allem, daß der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muß, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zu jederzeitigem Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat (WBl 1997, 171; EvBl 1991/76; HS 11.739 ua). Dazu kommt, daß der Vertragshändler verpflichtet sein muß, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen. Insoweit folgte der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 25, HVG 1921 (bzw Paragraph 24, HVertrG 1993) der deutschen Rechtsprechung zu Paragraph 89 b, dHGB, sodaß sich aus dem Umstand, daß auf den vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden ist, keine anderslautende Beurteilung ergibt (EvBl 1998/104 mwN; 1 Ob 251/98p ua; s. Übersicht der deutschen Rechtsprechung bei Hopt, HGB29 Paragraph 84, Rz 10 ff sowie Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts II6 Rz 84 ff).

Demgegenüber hat der Beklagte nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen keine derartigen Pflichten übernommen. Er hatte weder eine Berichtspflicht, noch hatte die Klägerin ein Einsichtsrecht in seine Geschäftsgebarung. Er unterlag keinem Wettbewerbsverbot, hatte keine Service- und Garantiearbeiten durchzuführen und genoß auch keinen Gebietsschutz. Den Beklagten traf weder eine Mindestabnahmeverpflichtung noch eine Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung. Er hatte auch keine Verpflichtung, seinen Kundenstand bekanntzugeben oder sonst nach Vertragsbeendigung der Klägerin zu überlassen. Seine einzige Pflicht war die Bezahlung der von der Klägerin gelieferten Ware.

Bei dieser Sachlage gab das Berufungsgericht die zur Frage des Abfindungsanspruches des Handelsvertreters bzw des Vertragshändlers entwickelten Kriterien richtig wieder. Die Beurteilung, ob ausgehend davon diese Voraussetzungen auch hier vorliegen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Bei dieser Sachlage gab das Berufungsgericht die zur Frage des Abfindungsanspruches des Handelsvertreters bzw des Vertragshändlers entwickelten Kriterien richtig wieder. Die Beurteilung, ob ausgehend davon diese Voraussetzungen auch hier vorliegen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Eine solche kann auch nicht durch die erstmals im Berufungsverfahren im Wege einer unzulässigen Neuerung erfolgte Beanstandung des Umstandes erfolgen, daß die Klägerin ihre Ansprüche in österreichischen Schilling (und nicht in Deutscher Mark) geltend machte.

Die außerordentliche Revision des Beklagten war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E53457 10A00619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00061.99I.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19990330_OGH0002_0100OB00061_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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