Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die verpflichtete Partei Ludwig B*****, vertreten durch Dr. Günther Bernhart, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 294.241,10 S sA infolge ordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 11. Jänner 1999, GZ 13 R 375/98i-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Oberwart vom 30. November 1998, GZ 4 E 6747/98m-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund eines Versäumungsurteils des Erstgerichtes vom 13. Juli 1992 die Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichts hat, gegen eine Unfallversicherungsanstalt mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab.
Das Gericht zweiter Instanz bewilligte die beantragte Exekution und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es an einer "einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes" zur Frage der Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten gegen einen Drittschuldner mit Sitz im Ausland fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Der erkennende Senat sprach bereits in der Entscheidung 3 Ob 98/95 (= SZ 69/286) - nach ausführlicher Erörterung von Rechtsprechung und Lehre - aus, jeder Gläubiger, der über einen im Inland vollstreckbaren Titel verfüge, könne ein Tätigwerden der österreichischen Vollstreckungsorgane verlangen, wenn durch dessen Wohnsitz (Sitz) eine entsprechende Nahebeziehung zum Inland bestehe. Insofern mangle es also nicht an der inländischen Gerichtsbarkeit. Deshalb sei eine Forderungsexekution auch dann zu bewilligen, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland habe. Zur Begründung dessen wurde - auch unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 113-148/94 (= SZ 68/81) - dargelegt, der Grundsatz der staatlichen Territorialhoheit verbiete als allgemein anerkannte und somit gemäß Art 9 B-VG als Bundesrecht geltende Regelung des Völkerrechts nur solche Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit des Territorialstaates ohne dessen Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen würde. Daher sei die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung im Ausland den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterworfen, was jedoch nicht die auf demselben völkerrechtlichen Prinzip fußende Befugnis zur Rechtssetzung durch einen Staat berühre; letztere sei keinen oder nur marginalen Beschränkungen unterworfen. Bei der Pfändung einer Forderung gegen einen Drittschuldner mit Wohnsitz (Sitz) im Ausland könne auch nicht von vornherein angenommen werden, eine Exekutionsbewilligung sei - mangels Durchsetzbarkeit des vollstreckbaren Anspruchs - zwecklos, könnte doch allenfalls der um die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner ersuchte Staat darin keinen Eingriff in seine völkerrechtliche Souveränität erblicken und die Zustellung deshalb bewirken. Weiters sei nicht absehbar, ob der Drittschuldner mit Wohnsitz (Sitz) im Ausland nicht später einmal eine Abgabestelle im Inland haben oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen werde.Der erkennende Senat sprach bereits in der Entscheidung 3 Ob 98/95 (= SZ 69/286) - nach ausführlicher Erörterung von Rechtsprechung und Lehre - aus, jeder Gläubiger, der über einen im Inland vollstreckbaren Titel verfüge, könne ein Tätigwerden der österreichischen Vollstreckungsorgane verlangen, wenn durch dessen Wohnsitz (Sitz) eine entsprechende Nahebeziehung zum Inland bestehe. Insofern mangle es also nicht an der inländischen Gerichtsbarkeit. Deshalb sei eine Forderungsexekution auch dann zu bewilligen, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland habe. Zur Begründung dessen wurde - auch unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 113-148/94 (= SZ 68/81) - dargelegt, der Grundsatz der staatlichen Territorialhoheit verbiete als allgemein anerkannte und somit gemäß Artikel 9, B-VG als Bundesrecht geltende Regelung des Völkerrechts nur solche Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit des Territorialstaates ohne dessen Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen würde. Daher sei die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung im Ausland den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterworfen, was jedoch nicht die auf demselben völkerrechtlichen Prinzip fußende Befugnis zur Rechtssetzung durch einen Staat berühre; letztere sei keinen oder nur marginalen Beschränkungen unterworfen. Bei der Pfändung einer Forderung gegen einen Drittschuldner mit Wohnsitz (Sitz) im Ausland könne auch nicht von vornherein angenommen werden, eine Exekutionsbewilligung sei - mangels Durchsetzbarkeit des vollstreckbaren Anspruchs - zwecklos, könnte doch allenfalls der um die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner ersuchte Staat darin keinen Eingriff in seine völkerrechtliche Souveränität erblicken und die Zustellung deshalb bewirken. Weiters sei nicht absehbar, ob der Drittschuldner mit Wohnsitz (Sitz) im Ausland nicht später einmal eine Abgabestelle im Inland haben oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen werde.
In der Entscheidung 3 Ob 44/98m (= JBl 1999, 26 [Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils an einer GmbH mit Sitz im Ausland]) schrieb der erkennende Senat die exekutionsrechtlichen Folgen der staatlichen Territorialhoheit, die er im einzelnen bereits in 3 Ob 98/95 begründet hatte, fort. Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Entscheidung über Exekutionsanträge sei aber nunmehr - zufolge des durch Art VI Z 2 WGN 1997 BGBl I 140 eingefügten § 27a JN - immer zu bejahen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts erfüllt seien.In der Entscheidung 3 Ob 44/98m (= JBl 1999, 26 [Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils an einer GmbH mit Sitz im Ausland]) schrieb der erkennende Senat die exekutionsrechtlichen Folgen der staatlichen Territorialhoheit, die er im einzelnen bereits in 3 Ob 98/95 begründet hatte, fort. Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Entscheidung über Exekutionsanträge sei aber nunmehr - zufolge des durch Art römisch VI Ziffer 2, WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 eingefügten Paragraph 27 a, JN - immer zu bejahen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts erfüllt seien.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlaß, sich mit der durch die dargestellten Entscheidungen eingeleiteten und seither vereinheitlichten Rechtsprechung auseinanderzusetzen zumal dagegen konkret nichts vorgebracht wird. Da die betreibende Partei den Exekutionsantrag bei dem gemäß § 18 Z 3 EO - hier nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten in Streitsachen - örtlich zuständigen Gericht einbrachte, kann ferner an der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über diesen Antrag kein Zweifel bestehen. Schließlich ist hier auch nicht die Frage zu prüfen, ob im Exekutionsantrag die zu pfändende Forderung ausreichend bestimmt im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 EO bezeichnet wurde. Im Revisionsrekurs werden hiezu keine Einwände erhoben und es ist den darin enthaltenen Ausführungen zu entnehmen, daß dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine (beschränkt pfändbare) Forderung zusteht (vgl SZ 60/278 = JBl 1988, 529; exolex 1992, 845).Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlaß, sich mit der durch die dargestellten Entscheidungen eingeleiteten und seither vereinheitlichten Rechtsprechung auseinanderzusetzen zumal dagegen konkret nichts vorgebracht wird. Da die betreibende Partei den Exekutionsantrag bei dem gemäß Paragraph 18, Ziffer 3, EO - hier nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten in Streitsachen - örtlich zuständigen Gericht einbrachte, kann ferner an der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über diesen Antrag kein Zweifel bestehen. Schließlich ist hier auch nicht die Frage zu prüfen, ob im Exekutionsantrag die zu pfändende Forderung ausreichend bestimmt im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO bezeichnet wurde. Im Revisionsrekurs werden hiezu keine Einwände erhoben und es ist den darin enthaltenen Ausführungen zu entnehmen, daß dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine (beschränkt pfändbare) Forderung zusteht vergleiche SZ 60/278 = JBl 1988, 529; exolex 1992, 845).
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO nicht an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gebunden. Wie aber den voranstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, bedarf es hier nicht der Lösung einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gebunden. Wie aber den voranstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, bedarf es hier nicht der Lösung einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
Anmerkung
E53514 03A01009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00100.99Y.0330.000Dokumentnummer
JJT_19990330_OGH0002_0030OB00100_99Y0000_000