TE OGH 1999/3/30 10ObS50/99x

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Veröffentlicht am 30.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois A*****, Musikschulleiter, *****, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifterstraße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1998, GZ 7 Rs 364/98w-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. Oktober 1998, GZ 30 Cgs 17/98b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, wie hier die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen in der Revision verwehrt.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit daher grundsätzlich abstrakt zu prüfen ist. Die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt sind somit zunächst unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu prüfen. Der gesamte allgemeine Arbeitsmarkt bildet das Verweisungsfeld. Aufgrund dieses für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Prinzips der abstrakten Schadensberechnung ist es auch bedeutungslos, ob der Versicherungsfall tatsächlich zu einem Einkommensverlust führt. Die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht. Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten. Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage eine große Bedeutung zu. Diese Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes, sodaß den veränderten Anforderungen an den arbeitenden Menschen Rechnung getragen wird. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkung einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, bildet aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Dem Gericht bleibt vielmehr auch die Aufgabe, aufgrund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen läßt, und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muß, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (vgl SSV-NF 1/64; 3/19; 7/52; 7/127; 7/130; 9/26 uva; ebenso auch Grillberger, Österreichisches Sozialrecht3 65 f).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit daher grundsätzlich abstrakt zu prüfen ist. Die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt sind somit zunächst unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu prüfen. Der gesamte allgemeine Arbeitsmarkt bildet das Verweisungsfeld. Aufgrund dieses für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Prinzips der abstrakten Schadensberechnung ist es auch bedeutungslos, ob der Versicherungsfall tatsächlich zu einem Einkommensverlust führt. Die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht. Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten. Dabei kommt den in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten als maßgebliche Grundlage eine große Bedeutung zu. Diese Richtlinien berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes, sodaß den veränderten Anforderungen an den arbeitenden Menschen Rechnung getragen wird. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkung einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, bildet aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Dem Gericht bleibt vielmehr auch die Aufgabe, aufgrund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen läßt, und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muß, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung vergleiche SSV-NF 1/64; 3/19; 7/52; 7/127; 7/130; 9/26 uva; ebenso auch Grillberger, Österreichisches Sozialrecht3 65 f).

Die vom Kläger dagegen vorgetragenen Argumente bieten keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Daß die vom Kläger unter Beiziehung eines berufskundigen Sachverständigen angestrebte konkrete Schadensberechnung in der Unfallversicherung nicht zu erfolgen hat, wurde bereits in der Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/64 ausführlich begründet. Aus dem Hinweis des Klägers, daß dem vom medizinischen Sachverständigen auch im vorliegenden Fall herangezogenen Rententabellen eine abstrakte Betrachtungsweise zugrundeliegt, läßt sich daher für den Prozeßstandpunkt des Klägers im Ergebnis nichts gewinnen. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung. Sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der Minderung der Erwerbsunfähigkeit, vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall ebenfalls nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden. Diese für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefaßt und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall (vgl Burchardt in Brackmann, Handbuch der SV Band 3/1 92. Lfg Rz 69 ff zu § 56 dSGB VII). Entgegen der Ansicht des Klägers berücksichtigen, wie bereits oben dargelegt, die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl Krösl-Zrubecki, Die Unfallrente4 10 f; Kranig in Hauck, SGB VII 3. Lfg Rz 38 zu § 56 unter Hinweis auf die vergleichbare deutsche Praxis).Die vom Kläger dagegen vorgetragenen Argumente bieten keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Daß die vom Kläger unter Beiziehung eines berufskundigen Sachverständigen angestrebte konkrete Schadensberechnung in der Unfallversicherung nicht zu erfolgen hat, wurde bereits in der Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/64 ausführlich begründet. Aus dem Hinweis des Klägers, daß dem vom medizinischen Sachverständigen auch im vorliegenden Fall herangezogenen Rententabellen eine abstrakte Betrachtungsweise zugrundeliegt, läßt sich daher für den Prozeßstandpunkt des Klägers im Ergebnis nichts gewinnen. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung. Sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der Minderung der Erwerbsunfähigkeit, vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar im Einzelfall ebenfalls nicht bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelverfahren der täglichen Praxis bilden. Diese für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgebildeten Erfahrungswerte sind in Form von "Rententabellen" zusammengefaßt und dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall vergleiche Burchardt in Brackmann, Handbuch der SV Band 3/1 92. Lfg Rz 69 ff zu Paragraph 56, dSGB römisch VII). Entgegen der Ansicht des Klägers berücksichtigen, wie bereits oben dargelegt, die in Jahrzehnten in der Gutachtertätigkeit entwickelten und in der Praxis angewendeten Richtlinien nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes vergleiche Krösl-Zrubecki, Die Unfallrente4 10 f; Kranig in Hauck, SGB römisch VII 3. Lfg Rz 38 zu Paragraph 56, unter Hinweis auf die vergleichbare deutsche Praxis).

Auch den vom Kläger unter Hinweis auf das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gegen eine Heranziehung dieser Richtlinien geäußerten Bedenken kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei diesen Richtlinien um keine verbindliche Anordnung mit Normcharakter handelt. Der Umstand, daß diese Richtlinien zwar regelmäßig Grundlage und Ausgangspunkt für die medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bilden, bedeutet ja nicht, daß ein medizinischer Sachverständiger, der einen individuellen Fall zu beurteilen hat, sich nun sklavisch an solche nur generell gehaltene Richtlinien, die selbstverständlich nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und immer nur ein Hilfsmittel, eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage darstellen können, zu halten hätte und er nicht auch andere Grundlagen (Literatur usw) bei seiner immer eigenverantwortlichen Schätzung heranziehen dürfte (vgl SSV-NF 3/19). Es kann daher in der Heranziehung dieser Richtlinien zur Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch kein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK erblickt werden.Auch den vom Kläger unter Hinweis auf das in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerte Legalitätsprinzip gegen eine Heranziehung dieser Richtlinien geäußerten Bedenken kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei diesen Richtlinien um keine verbindliche Anordnung mit Normcharakter handelt. Der Umstand, daß diese Richtlinien zwar regelmäßig Grundlage und Ausgangspunkt für die medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bilden, bedeutet ja nicht, daß ein medizinischer Sachverständiger, der einen individuellen Fall zu beurteilen hat, sich nun sklavisch an solche nur generell gehaltene Richtlinien, die selbstverständlich nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und immer nur ein Hilfsmittel, eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage darstellen können, zu halten hätte und er nicht auch andere Grundlagen (Literatur usw) bei seiner immer eigenverantwortlichen Schätzung heranziehen dürfte vergleiche SSV-NF 3/19). Es kann daher in der Heranziehung dieser Richtlinien zur Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch kein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK erblickt werden.

Besondere Umstände, bei denen im Sinne der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden könnte, wurden vom Kläger nicht behauptet. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß der Kläger auch nach dem Unfall seinen Beruf weiterhin ausübt. Schon dieser Umstand spricht dagegen, daß ein Härtefall vorliegt, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung rechtfertigen würde (vgl SSV-NF 1/64).Besondere Umstände, bei denen im Sinne der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden könnte, wurden vom Kläger nicht behauptet. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß der Kläger auch nach dem Unfall seinen Beruf weiterhin ausübt. Schon dieser Umstand spricht dagegen, daß ein Härtefall vorliegt, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung rechtfertigen würde vergleiche SSV-NF 1/64).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E53469 10C00509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00050.99X.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19990330_OGH0002_010OBS00050_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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