TE OGH 1999/3/30 10ObS1/99s

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Veröffentlicht am 30.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer und Dr. Elmar Peterlunger (beide aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cäcilia K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 1998, GZ 7 Rs 166/98f-7, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. Juni 1998, GZ 32 Cgs 81/98p-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 2. 2. 1998 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16. 12. 1997 auf Zuerkennung eines Pflegegeldes zurück, weil er innerhalb der Jahresfrist des § 25 Abs 2 BPGG ohne Bescheinigung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden sei.Mit Bescheid vom 2. 2. 1998 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16. 12. 1997 auf Zuerkennung eines Pflegegeldes zurück, weil er innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 25, Absatz 2, BPGG ohne Bescheinigung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden sei.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage unter dem gleichen Gesichtspunkt zurück (§§ 68, 73 ASGG). Nach § 68 Abs 2 ASGG müsse der Versicherte, wenn der Versicherungsträger den Antrag gemäß § 25 Abs 2 BPGG zurückgewiesen habe, eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung sei mit Bescheinigungsmitteln wie ärztlichen Diagnosen zu tätigen; diese müßten jedoch neben der Diagnose auch einen Befund darüber enthalten, daß sich der Grad der Pflegebedürftigkeit erhöht habe. Der vorliegenden Klage sei lediglich ein schlecht lesbarer Arztbrief mit Befund vom 18. 3. 1998 angeschlossen, in dem nur ausgeführt werde, daß die Klägerin wegen Verschlechterung des Visus neu zu begutachten wäre. Damit sei jedoch die Glaubhaftmachung der Veränderung nicht gelungen.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage unter dem gleichen Gesichtspunkt zurück (Paragraphen 68,, 73 ASGG). Nach Paragraph 68, Absatz 2, ASGG müsse der Versicherte, wenn der Versicherungsträger den Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz 2, BPGG zurückgewiesen habe, eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung sei mit Bescheinigungsmitteln wie ärztlichen Diagnosen zu tätigen; diese müßten jedoch neben der Diagnose auch einen Befund darüber enthalten, daß sich der Grad der Pflegebedürftigkeit erhöht habe. Der vorliegenden Klage sei lediglich ein schlecht lesbarer Arztbrief mit Befund vom 18. 3. 1998 angeschlossen, in dem nur ausgeführt werde, daß die Klägerin wegen Verschlechterung des Visus neu zu begutachten wäre. Damit sei jedoch die Glaubhaftmachung der Veränderung nicht gelungen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die in der vorgelegten ärztlichen Honorarnote enthaltene Diagnose lasse eine Zustandsverschlechterung nicht erkennen. Ein weiterer Befund sei nicht aktenkundig. Daraus folge, daß der Klägerin die geforderte Glaubhaftmachung einer Zustandsverschlechterung innerhalb der Sperrfrist des § 25 Abs 2 BPGG nicht gelungen sei, weshalb der Rechtsweg für die Klage nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die in der vorgelegten ärztlichen Honorarnote enthaltene Diagnose lasse eine Zustandsverschlechterung nicht erkennen. Ein weiterer Befund sei nicht aktenkundig. Daraus folge, daß der Klägerin die geforderte Glaubhaftmachung einer Zustandsverschlechterung innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 25, Absatz 2, BPGG nicht gelungen sei, weshalb der Rechtsweg für die Klage nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nach § 47 ASGG als ordentliches Rechtsmittel jedenfalls zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nach Paragraph 47, ASGG als ordentliches Rechtsmittel jedenfalls zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141; 10 ObS 30/93; 10 ObS 69/95 ua). Die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, ist immer eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (10 ObS 2409/96d ua; vgl Fasching, ZPO2, Rz 809; Rechberger/Simotta, Grundriß des öst. ZPR4 Rz 582).Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des Paragraph 68, ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141; 10 ObS 30/93; 10 ObS 69/95 ua). Die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, ist immer eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (10 ObS 2409/96d ua; vergleiche Fasching, ZPO2, Rz 809; Rechberger/Simotta, Grundriß des öst. ZPR4 Rz 582).

Die Tatsacheninstanzen haben die behauptete Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes der Klägerin als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der Änderung stellt sich aber nur, wenn eine solche glaubhaft bescheinigt wurde, was eben hier nicht der Fall ist. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinne des § 68 Abs 2 ASGG zutreffend verneint.Die Tatsacheninstanzen haben die behauptete Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes der Klägerin als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der Änderung stellt sich aber nur, wenn eine solche glaubhaft bescheinigt wurde, was eben hier nicht der Fall ist. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ASGG zutreffend verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E53550 10C00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00001.99S.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19990330_OGH0002_010OBS00001_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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