TE OGH 1999/4/6 14Os15/99

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Veröffentlicht am 06.04.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2, Abs 3 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Dezember 1998, GZ 7 Vr 278/98-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Hasibeder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2,, Absatz 3 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Dezember 1998, GZ 7 römisch fünf r 278/98-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Hasibeder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2, Abs 3 und 15 StGB (1) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (4/b) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (2/a,b), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (3/a,b) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (4/a) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2,, Absatz 3 und 15 StGB (1) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (4/b) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 3, StGB (2/a,b), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (3/a,b) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (4/a) schuldig erkannt.

Diesem Schuldspruch zufolge hat Franz B***** in F*****

1. von 1990 bis zumindest Februar 1998 Angela B***** dadurch, daß er auf sie einschlug, sie in die Brust zwickte, sie festhielt und ihr die Beine gewaltsam auseinanderriß, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, wobei die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind und eine schwere Körperverletzung, nämlich eine schwere Depression, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatten;

2. nachangeführte Personen am Körper verletzt, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat, und zwar

a) von 1990 bis 1998 wiederholt Angela B***** dadurch, daß er sie mit Fäusten und seinem Gehstock schlug, was Hämatome an Armen, Beinen am Rücken und im Gesicht zur Folge hatte,

b) von 1994 bis Anfang 1997 Karin B***** wiederholt (mindestens vierbis fünfmal) durch Versetzen von Schlägen mit dem Gehstock, was Hämatome am Rücken, an den Armen und am Auge zur Folge hatte;

3. nachangeführte Personen mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

a) von 1994 bis Anfang 1998 Angela B***** wiederholt durch die Äußerung, er werde sie erschießen bzw erschlagen,

b) am 20. Oktober 1997 Christa B***** durch die Äußerung: "Ich bring euch sowieso noch alle um!";

4. nachangeführte Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Unterlassungen genötigt, und zwar

a) von 1994 bis Anfang 1997 Karin B***** dadurch, daß er sie mit dem Gehstock schlug und sie aufforderte, zu verschwinden, sonst werde er sie erschlagen, zur Unterlassung der Hilfeleistung für Angela B*****,

b) im Februar 1998 Angela B***** und Karin B***** durch Versetzen von Stößen und die Äußerung, wenn sie nach Dorfbeuern fahren, werde er durchladen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Unterlassung einer Fahrt zu Verwandten.

Teile des Schuldspruchs werden vom Angeklagten mit auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a, 9 (erg: lit a) und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.Teile des Schuldspruchs werden vom Angeklagten mit auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5,, 5a, 9 (erg: Litera a,) und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

In Ansehung des Schuldspruchs wegen §§ 201 Abs 2, Abs 3 und 15 StGB (Punkt 1) bekämpft der Angeklagte in der Mängelrüge (Z 5) - die nur einen einzigen, nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehenen deliktischen Angriff im Jänner 1997 von der Anfechtung ausdrücklich ausnimmt - mit dem Vorwurf der verabsäumten Berücksichtigung wesentlicher Details seiner Darstellung des ehelichen Geschlechtslebens sowie der Angaben der Angela B***** vor dem Untersuchungsrichter die erstgerichtliche Annahme der wiederholten, in den Jahren von 1990 bis Februar 1998 gleichsam regelmäßig stattgefundenen, teils nur versuchten gewaltsamen Nötigung der Ehefrau zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Dieses zum Großteil in der Zitierung einzelner Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw der Aussage der Angela B***** vor dem Untersuchungsrichter bestehende Vorbringen negiert unmißverständliche, insbesondere auch auf gutächtliche Erklärungen des beigezogenen Sachverständigen basierende Überlegungen des Schöffensenats, aufgrund welcher die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig verworfen und die im Vergleich zur ausweichenden Aussage vor dem Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer massiv belastenden Angaben der Angela B***** bei der Gendarmerie als tragfähige Grundlage des Schuldspruchs erachtet wurden (US 8 ff). Die Mängelrüge erweist sich in diesem Anfechtungspunkt als unbeachtliche Bekämpfung der schlüssigen, formell mängelfreien richterlichen Beweiswürdigung.In Ansehung des Schuldspruchs wegen Paragraphen 201, Absatz 2,, Absatz 3 und 15 StGB (Punkt 1) bekämpft der Angeklagte in der Mängelrüge (Ziffer 5,) - die nur einen einzigen, nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehenen deliktischen Angriff im Jänner 1997 von der Anfechtung ausdrücklich ausnimmt - mit dem Vorwurf der verabsäumten Berücksichtigung wesentlicher Details seiner Darstellung des ehelichen Geschlechtslebens sowie der Angaben der Angela B***** vor dem Untersuchungsrichter die erstgerichtliche Annahme der wiederholten, in den Jahren von 1990 bis Februar 1998 gleichsam regelmäßig stattgefundenen, teils nur versuchten gewaltsamen Nötigung der Ehefrau zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Dieses zum Großteil in der Zitierung einzelner Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw der Aussage der Angela B***** vor dem Untersuchungsrichter bestehende Vorbringen negiert unmißverständliche, insbesondere auch auf gutächtliche Erklärungen des beigezogenen Sachverständigen basierende Überlegungen des Schöffensenats, aufgrund welcher die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig verworfen und die im Vergleich zur ausweichenden Aussage vor dem Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer massiv belastenden Angaben der Angela B***** bei der Gendarmerie als tragfähige Grundlage des Schuldspruchs erachtet wurden (US 8 ff). Die Mängelrüge erweist sich in diesem Anfechtungspunkt als unbeachtliche Bekämpfung der schlüssigen, formell mängelfreien richterlichen Beweiswürdigung.

Gleiches gilt in Ansehung des weiteren Beschwerdevorwurfs, die konstatierte (als schwere Körperverletzung zu wertende) Depression der Angela B***** habe keinesfalls "im ehelichen Verkehr" gewurzelt, sondern sei dem Sachverständigengutachten zufolge vielmehr auf eine "komplexe partnerschaftliche Konfliktsituation" zurückzuführen, zumal die Frau die Ehe mit ihrem Gatten "als ausgesprochen belastend" erlebt, jedoch "um des Friedens willen" dem keinesfalls gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr letztlich zugestimmt habe. Auch diese Argumentation setzt sich über eine den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmende schlüssige, durch Verfahrensergebnisse gedeckte Beweiswürdigung hinweg. Ausgehend von der gutächtlichen Äußerung, daß (zusammengefaßt) "ein Großteil der Schwere der Depression, die den subjektiven Leidensdruck der Angela B***** verursacht hat, auf die exogene Belastungssituation zurückzuführen wäre" (S 515/I), sind die Tatrichter aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, daß diese äußeren Umstände, deren Feststellung nicht in den Aufgabenbereich des Sachverständigen fiel, in der permanent erlittenen Vergewaltigung bestanden haben.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Beschwerdeführer die Argumente der Mängelrüge in bezug auf die angenommene Qualifikation nach § 201 Abs 3 StGB; es genügt zur Erwiderung der Hinweis, daß die Bekämpfung der richterlichen Beweiswürdigung, worin sich das Beschwerdevorbringen letztendlich erschöpft, auch unter dem Gesichtspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässig ist.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt der Beschwerdeführer die Argumente der Mängelrüge in bezug auf die angenommene Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB; es genügt zur Erwiderung der Hinweis, daß die Bekämpfung der richterlichen Beweiswürdigung, worin sich das Beschwerdevorbringen letztendlich erschöpft, auch unter dem Gesichtspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässig ist.

Der gesetzmäßigen Ausführung entbehren auch die Einwände rechtlicher Art (Z 9 lit a und 10); denn mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe nur ein einziges Mal (im Jänner 1997) einen Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen versucht, entfernt sich das Beschwerdevorbringen ebenso vom Urteilssachverhalt wie mit dem Hinweis, daß die Zurechnung der Qualifikation nach dem dritten Absatz des § 201 StGB schon "mangels Kausalzusammenhang" nicht in Frage komme. Ein Festhalten an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Urteilsannahmen ist jedoch unabdingbare Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Der gesetzmäßigen Ausführung entbehren auch die Einwände rechtlicher Art (Ziffer 9, Litera a und 10); denn mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe nur ein einziges Mal (im Jänner 1997) einen Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen versucht, entfernt sich das Beschwerdevorbringen ebenso vom Urteilssachverhalt wie mit dem Hinweis, daß die Zurechnung der Qualifikation nach dem dritten Absatz des Paragraph 201, StGB schon "mangels Kausalzusammenhang" nicht in Frage komme. Ein Festhalten an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Urteilsannahmen ist jedoch unabdingbare Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die den Schuldspruch nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB zum Nachteil der Karin B***** (2/b) betreffende Mängelrüge (Z 5) releviert keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil es für die Lösung der Schuld- und Rechtsfrage fallbezogen ohne Bedeutung war, ob der Beschwerdeführer nur "meist" (US 6) oder - in welche Richtung die Mängelrüge argumentiert - "stets" aus Anlaß ehelicher Streitigkeiten gegen seine Tochter tätlich vorgegangen ist. Die Urteilsannahme von zumindest vier bis fünf derartigen, zu Verletzungen führenden Angriffen findet in den vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnissen (US 6) jedenfalls hinreichend Deckung. Unbeachtlich ist auch der Beschwerdehinweis, daß die zu Punkt 2/b angelasteten und dem Schuldspruch wegen Nötigung der Karin B***** (Punkt 4/a) zugrunde liegenden Gewalthandlungen offenbar ident sind; führt die als Nötigungsmittel eingesetzte Gewalt zu einer, wenn auch nur leichten Körperverletzung, so liegt nach gesicherter Rechtsprechung echte Konkurrenz der beiden Delikte vor.Die den Schuldspruch nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 3, StGB zum Nachteil der Karin B***** (2/b) betreffende Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil es für die Lösung der Schuld- und Rechtsfrage fallbezogen ohne Bedeutung war, ob der Beschwerdeführer nur "meist" (US 6) oder - in welche Richtung die Mängelrüge argumentiert - "stets" aus Anlaß ehelicher Streitigkeiten gegen seine Tochter tätlich vorgegangen ist. Die Urteilsannahme von zumindest vier bis fünf derartigen, zu Verletzungen führenden Angriffen findet in den vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnissen (US 6) jedenfalls hinreichend Deckung. Unbeachtlich ist auch der Beschwerdehinweis, daß die zu Punkt 2/b angelasteten und dem Schuldspruch wegen Nötigung der Karin B***** (Punkt 4/a) zugrunde liegenden Gewalthandlungen offenbar ident sind; führt die als Nötigungsmittel eingesetzte Gewalt zu einer, wenn auch nur leichten Körperverletzung, so liegt nach gesicherter Rechtsprechung echte Konkurrenz der beiden Delikte vor.

In rechtlicher Sicht (Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Unterstellung der ihm unter den Punkten 2/a und 2/b angelasteten Taten (auch) unter die Qualifikation nach dem dritten Absatz des § 84 StGB; die von ihm ins Treffen geführten Erwägungen halten jedoch einer Überprüfung nicht stand:In rechtlicher Sicht (Ziffer 10,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Unterstellung der ihm unter den Punkten 2/a und 2/b angelasteten Taten (auch) unter die Qualifikation nach dem dritten Absatz des Paragraph 84, StGB; die von ihm ins Treffen geführten Erwägungen halten jedoch einer Überprüfung nicht stand:

Hinsichtlich der inkriminierten Tätlichkeiten an der Ehegattin (Punkt 2/a) begnügt sich die Beschwerde mit dem unsubstantiierten Vorwurf, es fehle jeder Nachweis, daß "hier ein Handeln ohne begreiflichen Anlaß erfolgt ist"; hiemit negiert der Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise die ausdrückliche Urteilsannahme, daß er seine Gattin "ohne jeglichen Anlaß" attackiert hat (US 5 f).

Die versuchte Hilfeleistung zugunsten der vom Beschwerdeführer brutal attackierten Mutter stellt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus der als Beurteilungskriterium essentiellen Sicht eines normgerechten Menschen (siehe Foregger/Kodek StGB6 Anm VII zu § 84) keinen verständlichen Anlaß für nunmehr gegen die Tochter gerichtete Aggressionsakte (2/b) dar.Die versuchte Hilfeleistung zugunsten der vom Beschwerdeführer brutal attackierten Mutter stellt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus der als Beurteilungskriterium essentiellen Sicht eines normgerechten Menschen (siehe Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch VII zu Paragraph 84,) keinen verständlichen Anlaß für nunmehr gegen die Tochter gerichtete Aggressionsakte (2/b) dar.

Gleichermaßen verfehlt ist die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, daß ein im Sinn des § 84 Abs 3 StGB "mutwilliges" Handeln mit der Annahme einer "zielgerichteten" Nötigung unvereinbar wäre, weshalb "der Tatbestand nach § 105 StGB die Qualifikation des § 84 Abs 3 StGB wohl verdrängen muß".Gleichermaßen verfehlt ist die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, daß ein im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, StGB "mutwilliges" Handeln mit der Annahme einer "zielgerichteten" Nötigung unvereinbar wäre, weshalb "der Tatbestand nach Paragraph 105, StGB die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB wohl verdrängen muß".

Das Beschwerdevorbringen in bezug auf den Schuldspruch wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (3/a,b) geht ebenfalls zur Gänze ins Leere.Das Beschwerdevorbringen in bezug auf den Schuldspruch wegen Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (3/a,b) geht ebenfalls zur Gänze ins Leere.

Die in Zweifel gezogene Annahme wiederholter Bedrohung der Angela B***** (3/a) findet der Mängelrüge (Z 5) zuwider in den vom Erstgericht - zunächst ohne beweiswürdigende Erörterung nur summarisch - angeführten (US 7) Beweismitteln hinreichend Deckung, ist doch der vom Schöffensenat ausdrücklich als primäre Feststellungsgrundlage herangezogenen Gendarmerieaussage der für glaubwürdig befundenen Zeugin Karin B***** unmißverständlich eine mehrfache Bedrohung ihrer Mutter mit dem Umbringen zu entnehmen (US 12 ff iVm S 31/I). Die von der genannten Zeugin geschilderte Äußerung des Beschwerdeführers, er könne seine Gattin "mit lachendem Mund erschießen", ist im Zusammenhang gelesen - entgegen der Beschwerdeinterpretation - eindeutig als Wiedergabe eines besonders im Gedächtnis haften gebliebenen Vorfalls, nicht aber als Einschränkung auf bloß einen konkreten deliktischen Angriff zu verstehen.Die in Zweifel gezogene Annahme wiederholter Bedrohung der Angela B***** (3/a) findet der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider in den vom Erstgericht - zunächst ohne beweiswürdigende Erörterung nur summarisch - angeführten (US 7) Beweismitteln hinreichend Deckung, ist doch der vom Schöffensenat ausdrücklich als primäre Feststellungsgrundlage herangezogenen Gendarmerieaussage der für glaubwürdig befundenen Zeugin Karin B***** unmißverständlich eine mehrfache Bedrohung ihrer Mutter mit dem Umbringen zu entnehmen (US 12 ff in Verbindung mit S 31/I). Die von der genannten Zeugin geschilderte Äußerung des Beschwerdeführers, er könne seine Gattin "mit lachendem Mund erschießen", ist im Zusammenhang gelesen - entgegen der Beschwerdeinterpretation - eindeutig als Wiedergabe eines besonders im Gedächtnis haften gebliebenen Vorfalls, nicht aber als Einschränkung auf bloß einen konkreten deliktischen Angriff zu verstehen.

In subjektiver Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in Ausführung der Mängel- (Z 5) wie auch der auf sie verweisenden Tatsachenrüge (Z 5a) zum einen die fehlende Erörterung seiner Verantwortung, die angekündigte Erschießung "mit lachendem Auge" wäre eine nicht ernst gemeinte Übertreibung gewesen (3/a), zum anderen führt er ins Treffen, die im Verlauf erheblicher Beschimpfungen der Christa B***** gefallene Androhung der Erschießung (3/b) sei situationsbedingt von der Genannten nicht ernstgenommen worden, weshalb ihm "umsoweniger" eine Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen, angelastet werden könne.In subjektiver Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in Ausführung der Mängel- (Ziffer 5,) wie auch der auf sie verweisenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum einen die fehlende Erörterung seiner Verantwortung, die angekündigte Erschießung "mit lachendem Auge" wäre eine nicht ernst gemeinte Übertreibung gewesen (3/a), zum anderen führt er ins Treffen, die im Verlauf erheblicher Beschimpfungen der Christa B***** gefallene Androhung der Erschießung (3/b) sei situationsbedingt von der Genannten nicht ernstgenommen worden, weshalb ihm "umsoweniger" eine Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen, angelastet werden könne.

Vorweg ist festzuhalten, daß dem Umstand, ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt hat, angesichts des der Begriffsdefinition des § 74 Z 5 StGB zu entnehmenden Merkmals der bloßen "Eignung" zur Herbeiführung einer derartigen Folge entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zukommt. Die unter Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers festgestellte Absicht, Angela B***** und Christa B***** durch die Ankündigung der bevorstehenden Zufügung des Übels in Furcht und Unruhe zu versetzen, findet in den vom Erstgericht herangezogenen Zeugenaussagen im Zusammenhang mit der zu Tage getretenen, durch Sachverständigengutachten erhärteten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eine ausreichende Beweisgrundlage (US 7, 13 f); von einer formell mangelhaften oder unter dem Gesichtspunkt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO bedenklichen Lösung der Schuldfrage kann keine Rede sein.Vorweg ist festzuhalten, daß dem Umstand, ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt hat, angesichts des der Begriffsdefinition des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB zu entnehmenden Merkmals der bloßen "Eignung" zur Herbeiführung einer derartigen Folge entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zukommt. Die unter Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers festgestellte Absicht, Angela B***** und Christa B***** durch die Ankündigung der bevorstehenden Zufügung des Übels in Furcht und Unruhe zu versetzen, findet in den vom Erstgericht herangezogenen Zeugenaussagen im Zusammenhang mit der zu Tage getretenen, durch Sachverständigengutachten erhärteten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eine ausreichende Beweisgrundlage (US 7, 13 f); von einer formell mangelhaften oder unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bedenklichen Lösung der Schuldfrage kann keine Rede sein.

Mit der Behauptung, zu 3/a und b habe der Angeklagte nur "milieubedingt" seinen Unmut geäußert, wird unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zur Ernstlichkeit dieser Drohungen in Frage gestellt.

Letztlich versagen auch die gegen die Annahme des Nötigungsmittels der Drohung mit dem Tode vorgebrachten Beschwerdeeinwände (Z 5 und Z 10) betreffend den Schuldspruch wegen §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (4/b).Letztlich versagen auch die gegen die Annahme des Nötigungsmittels der Drohung mit dem Tode vorgebrachten Beschwerdeeinwände (Ziffer 5 und Ziffer 10,) betreffend den Schuldspruch wegen Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (4/b).

Die Absicht, bei den Bedrohten den Anschein der zu befürchtenden Verwirklichung des angekündigten Übels zu erwecken, folgerte das Erstgericht denkmöglich, sohin mängelfrei, aus den in den Entscheidungsgründen konkret genannten Beweisergebnissen (US 13 f); die Eignung als Drohung mit dem Tode wiederum wird durch die in der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, daß der (Schußwaffen besitzende) Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt "keine Waffe zur Hand hatte", nicht in Frage gestellt. Die Imminenz des Übels ist kein essentielles Merkmal der gefährlichen Drohung als Tatmittel des Nötigungstatbestandes.

Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 201 Abs 3 zweiter Strafsatz StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art über einen langen Zeitraum als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das Teilgeständnis und daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 201 Absatz 3, zweiter Strafsatz StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art über einen langen Zeitraum als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das Teilgeständnis und daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind.

Der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung und teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Während der in Treffen geführten "schweren Jugend" des Angeklagten im Blick auf sein bereits fortgeschrittenes Alter kein relevantes Gewicht mehr zukommt, kann von der weiters reklamierten Schuldeinsicht des - die überwiegende Zahl der strafbaren Handlungen leugnenden - Angeklagten keine Rede sein.

Für eine Milderung der Unrechtsfolge in einer der angestrebten Richtungen bestand daher - auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise unbedeutenden endogenen Komponente der vergewaltigungsbedingten schweren Depression - kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53723 14D00159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00015.99.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19990406_OGH0002_0140OS00015_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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