TE OGH 1999/4/6 14Os47/99

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Veröffentlicht am 06.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton K***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 11 EVr 2.341/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 1998, AZ 11 Bs 224/98 (= ON 27), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton K***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB, AZ 11 EVr 2.341/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 1998, AZ 11 Bs 224/98 (= ON 27), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 11 EVr 2.341/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Dezember 1998, AZ 11 Bs 224/98 (= ON 27), soweit es die Prüfung des Anklagevorwurfes in Richtung schweren gewerbsmäßigen Betruges durch monatlich wiederkehrendes Vorenthalten von Lohnbeträgen mit der Begründung ablehnt, daß diese Tat nicht von der Anklage umfaßt wäre, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 262, 267 StPO.Im Verfahren AZ 11 EVr 2.341/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Dezember 1998, AZ 11 Bs 224/98 (= ON 27), soweit es die Prüfung des Anklagevorwurfes in Richtung schweren gewerbsmäßigen Betruges durch monatlich wiederkehrendes Vorenthalten von Lohnbeträgen mit der Begründung ablehnt, daß diese Tat nicht von der Anklage umfaßt wäre, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 262,, 267 StPO.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. März 1998, GZ 11 EVr 2.341/96-21, wurde Anton K***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. März 1998, GZ 11 EVr 2.341/96-21, wurde Anton K***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22. November 1995 als Geschäftsführer der Tischlerei K***** GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder die Tischlerei K***** GmbH unrechtmäßig zu bereichern, den bei ihm in der Zeit von 20. Februar 1991 bis 5. September 1995 als Behinderter gemäß § 1 Abs 1 lit b des Behindertengesetzes (Landesgesetzblatt 316/1964) auf einem geschützten Arbeitsplatz gemäß § 2 Abs 1 lit b des Behindertengesetzes als Hilfsarbeiter beschäftigten Christian M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verschweigung des Umstandes, daß ihm noch Lohnansprüche im restlichen Betrag von 104.634 S zustünden, wobei er ihm die bezughabenden Lohnabrechnungen vorenthalten hatte und seine Vertreterin Dr. Ingrid K***** hierüber nicht informierte, sohin durch Täuschung über Tatsachen zum Abschluß eines Vergleiches, beinhaltend eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses per 5. September 1995, anteilig gebührende Sonderzahlungen vom 1. Jänner 1995 bis 5. September 1995, eine Urlaubsabfindung für den Zeitraum 2. Februar bis 5. September 1995, eine Abfertigung von brutto 12.000 S sowie eine Übermittlung aller Arbeitspapiere, Lohn- und Gehaltszetteln bis 22. Dezember 1995 und die Klausel: "Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der beiden Vertragspartner bereinigt und verglichen und beide Vertragspartner verpflichten sich, keine wie immer gearteten, über diesen Vergleich hinausgehenden Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mehr zu stellen", sohin zu einer Handlung verleitet, die Christian M***** am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 25.000 S übersteigt.Darnach hat er am 22. November 1995 als Geschäftsführer der Tischlerei K***** GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder die Tischlerei K***** GmbH unrechtmäßig zu bereichern, den bei ihm in der Zeit von 20. Februar 1991 bis 5. September 1995 als Behinderter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Behindertengesetzes (Landesgesetzblatt 316/1964) auf einem geschützten Arbeitsplatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Behindertengesetzes als Hilfsarbeiter beschäftigten Christian M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verschweigung des Umstandes, daß ihm noch Lohnansprüche im restlichen Betrag von 104.634 S zustünden, wobei er ihm die bezughabenden Lohnabrechnungen vorenthalten hatte und seine Vertreterin Dr. Ingrid K***** hierüber nicht informierte, sohin durch Täuschung über Tatsachen zum Abschluß eines Vergleiches, beinhaltend eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses per 5. September 1995, anteilig gebührende Sonderzahlungen vom 1. Jänner 1995 bis 5. September 1995, eine Urlaubsabfindung für den Zeitraum 2. Februar bis 5. September 1995, eine Abfertigung von brutto 12.000 S sowie eine Übermittlung aller Arbeitspapiere, Lohn- und Gehaltszetteln bis 22. Dezember 1995 und die Klausel: "Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der beiden Vertragspartner bereinigt und verglichen und beide Vertragspartner verpflichten sich, keine wie immer gearteten, über diesen Vergleich hinausgehenden Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mehr zu stellen", sohin zu einer Handlung verleitet, die Christian M***** am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 25.000 S übersteigt.

Mit Urteil vom 15. Dezember 1998, AZ 11 Bs 224/98, gab das Oberlandesgericht Graz der Berufung des Angeklagten wegen Schuld Folge, hob das Urteil zur Gänze auf und erkannte in der Sache selbst dahin, daß Anton K***** von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen werde. Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.Mit Urteil vom 15. Dezember 1998, AZ 11 Bs 224/98, gab das Oberlandesgericht Graz der Berufung des Angeklagten wegen Schuld Folge, hob das Urteil zur Gänze auf und erkannte in der Sache selbst dahin, daß Anton K***** von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen werde. Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Auf Grund einer vollständigen Beweiswiederholung gelangte das Berufungsgericht zur Überzeugung, daß für den Angeklagten kein Zweifel daran bestand, daß Christian M***** vom Bestehen entsprechender Lohnrückstände ausging und diese einforderte, weshalb er auch nicht durch entsprechendes Verschweigen hierüber getäuscht und zum Abschluß eines Vergleiches veranlaßt "oder zu veranlassen versucht" werden konnte (US 17).

Eine Prüfung der Frage, ob der Angeklagte allenfalls Betrug durch die monatlich wiederkehrende Vorenthaltung von Lohnbeträgen zu verantworten habe, lehnte das Oberlandesgericht mit folgender Begründung ab:

"Eine Änderung des erstgerichtlichen Schuldspruches in Richtung der Annahme gewerbsmäßigen Betruges durch immer wiederkehrendes monatliches Vorenthalten von Lohnbeträgen käme abgesehen vom zu beachtenden Verbot der reformatio in peius schon allein deshalb nicht in Betracht, weil diese Tat nicht von der Anklage umfaßt wäre. Zwar gehört die exakte Bezeichnung der Tatzeit nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, soferne der historische Sachverhalt als solcher im wesentlichen unverändert bleibt. Bringen aber die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen an den Tag, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, daß es keineswegs als inkriminiert erkannt werden kann, so bedürfte eine Verurteilung einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage (vgl OGH 12. 9. 1996, 15 Os 147/96, 27. 2. 1990, 15 Os 3/90, 1. 6. 1976, 13 Os 9/76 ua). Unter diesem Aspekt ist das jahrelange Vorenthalten von Lohnbeträgen aber nicht mit dem dem Angeklagten angelasteten betrügerischen Herbeiführen eines Vergleichsabschlusses ident" (US 18)."Eine Änderung des erstgerichtlichen Schuldspruches in Richtung der Annahme gewerbsmäßigen Betruges durch immer wiederkehrendes monatliches Vorenthalten von Lohnbeträgen käme abgesehen vom zu beachtenden Verbot der reformatio in peius schon allein deshalb nicht in Betracht, weil diese Tat nicht von der Anklage umfaßt wäre. Zwar gehört die exakte Bezeichnung der Tatzeit nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, soferne der historische Sachverhalt als solcher im wesentlichen unverändert bleibt. Bringen aber die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen an den Tag, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, daß es keineswegs als inkriminiert erkannt werden kann, so bedürfte eine Verurteilung einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage vergleiche OGH 12. 9. 1996, 15 Os 147/96, 27. 2. 1990, 15 Os 3/90, 1. 6. 1976, 13 Os 9/76 ua). Unter diesem Aspekt ist das jahrelange Vorenthalten von Lohnbeträgen aber nicht mit dem dem Angeklagten angelasteten betrügerischen Herbeiführen eines Vergleichsabschlusses ident" (US 18).

Diese Urteilsbegründung des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 267 StPO ist der Gerichtshof an die Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden, daß er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Gegenstand einer Anklage ist immer ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis, nämlich die Beteiligung eines Menschen an einem bestimmte Vorfall, die nach Ansicht des Anklägers einen strafbaren Erfolg herbeiführen sollte oder herbeigeführt hat oder sonst ein Tatbild erfüllt hat (Foregger/Kodek StPO7 § 262 Anm I mwN). Der Vorfall, den der Ankläger zum Anlaß für die Anklage nimmt, ist vom Gericht nach allen Richtungen und in allen Umständen, die für den Erfolg ursächlich sind, nach allen begleitenden und rechtlich bedeutsamen Umständen zu erforschen und dem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist; hiebei ist ein Hinausgreifen über den Tatsachenkreis, den die Anklage zieht, oft unvermeidlich, insbesondere sind dabei auch Umstände zu berücksichtigen, die von den in der Anklage beschriebenen Tatsachen zeitlich und räumlich getrennt sind (15 Os 95/97 ua). Die Identität der Tat geht auch dann nicht verloren, wenn das Urteil - abweichend von der Anklage - andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, aus denen der strafgesetzwidrige Erfolg resultiert, in den Kreis seiner Beurteilung einbezieht und den in der Anklage individualisierten Sachverhalt einer anderen rechtlichen Würdigung unterzieht (14 Os 68/88 ua).Gemäß Paragraph 267, StPO ist der Gerichtshof an die Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden, daß er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Gegenstand einer Anklage ist immer ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis, nämlich die Beteiligung eines Menschen an einem bestimmte Vorfall, die nach Ansicht des Anklägers einen strafbaren Erfolg herbeiführen sollte oder herbeigeführt hat oder sonst ein Tatbild erfüllt hat (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 262, Anmerkung römisch eins mwN). Der Vorfall, den der Ankläger zum Anlaß für die Anklage nimmt, ist vom Gericht nach allen Richtungen und in allen Umständen, die für den Erfolg ursächlich sind, nach allen begleitenden und rechtlich bedeutsamen Umständen zu erforschen und dem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist; hiebei ist ein Hinausgreifen über den Tatsachenkreis, den die Anklage zieht, oft unvermeidlich, insbesondere sind dabei auch Umstände zu berücksichtigen, die von den in der Anklage beschriebenen Tatsachen zeitlich und räumlich getrennt sind (15 Os 95/97 ua). Die Identität der Tat geht auch dann nicht verloren, wenn das Urteil - abweichend von der Anklage - andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, aus denen der strafgesetzwidrige Erfolg resultiert, in den Kreis seiner Beurteilung einbezieht und den in der Anklage individualisierten Sachverhalt einer anderen rechtlichen Würdigung unterzieht (14 Os 68/88 ua).

Vorliegend lastete die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten an, den Dienstnehmer der Tischlerei K***** GmbH Christian M***** dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, daß er bei Abschluß eines Vergleiches mit dem Genannten anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses den Umstand verschwieg, daß diesem noch Lohnanssprüche zustünden, und ihm die Lohnabrechnungen vorenthielt (AS 249 ff). Da das im Rahmen der Beweiswiederholung durchgeführte Beweisverfahren keinen hinlänglichen Nachweis einer Täuschung anläßlich des Vergleichsabschlusses ergab (US 17), hätte das Berufungsgericht - in Beachtung der für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Vorschriften (§§ 473 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) - den Sachverhalt dahin prüfen müssen, ob der Angeklagte durch das monatlich wiederholte Vorenthalten von Lohnbeträgen Betrug zu verantworten hat. Denn dieses für den Schaden offenbar kausale Tun bzw Unterlassen des Angeklagten stellt einen Teil seines Gesamtverhaltens dar, aus dem der von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Erfolg entstanden sein kann. Somit war dieses - dem engeren Anklagevorwurf zeitlich vorgelagerte - Verhalten des Angeklagten von der Anklage umfaßt.Vorliegend lastete die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten an, den Dienstnehmer der Tischlerei K***** GmbH Christian M***** dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, daß er bei Abschluß eines Vergleiches mit dem Genannten anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses den Umstand verschwieg, daß diesem noch Lohnanssprüche zustünden, und ihm die Lohnabrechnungen vorenthielt (AS 249 ff). Da das im Rahmen der Beweiswiederholung durchgeführte Beweisverfahren keinen hinlänglichen Nachweis einer Täuschung anläßlich des Vergleichsabschlusses ergab (US 17), hätte das Berufungsgericht - in Beachtung der für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Vorschriften (Paragraphen 473, Absatz eins,, 489 Absatz eins, StPO) - den Sachverhalt dahin prüfen müssen, ob der Angeklagte durch das monatlich wiederholte Vorenthalten von Lohnbeträgen Betrug zu verantworten hat. Denn dieses für den Schaden offenbar kausale Tun bzw Unterlassen des Angeklagten stellt einen Teil seines Gesamtverhaltens dar, aus dem der von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Erfolg entstanden sein kann. Somit war dieses - dem engeren Anklagevorwurf zeitlich vorgelagerte - Verhalten des Angeklagten von der Anklage umfaßt.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit die zum Vorteil des Angeklagten ausschlagende Gesetzwidrigkeit der Begründung des Berufungsurteils spruchgemäß festzustellen (§ 292 StPO).In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit die zum Vorteil des Angeklagten ausschlagende Gesetzwidrigkeit der Begründung des Berufungsurteils spruchgemäß festzustellen (Paragraph 292, StPO).

Anmerkung

E53727 14D00479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00047.99.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19990406_OGH0002_0140OS00047_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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