Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heribert B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Ablehnungsantrag des Verurteilten vom 22. März 1999 in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heribert B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Ablehnungsantrag des Verurteilten vom 22. März 1999 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit seiner Eingabe lehnte der Antragsteller die Mitglieder des Senates des Obersten Gerichtshofes, die mit Beschluß vom 18. Februar 1999 seine Beschwerde zurückgewiesen hatten, als befangen ab.
Rechtliche Beurteilung
Weil das Gesetz eine nachträgliche Ablehnung nicht kennt, war schon deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E53639 13E00079European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00007.99.0407.000Dokumentnummer
JJT_19990407_OGH0002_0130NS00007_9900000_000