TE OGH 1999/4/7 13Ns7/99

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Veröffentlicht am 07.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heribert B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Ablehnungsantrag des Verurteilten vom 22. März 1999 in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heribert B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Ablehnungsantrag des Verurteilten vom 22. März 1999 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit seiner Eingabe lehnte der Antragsteller die Mitglieder des Senates des Obersten Gerichtshofes, die mit Beschluß vom 18. Februar 1999 seine Beschwerde zurückgewiesen hatten, als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

Weil das Gesetz eine nachträgliche Ablehnung nicht kennt, war schon deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E53639 13E00079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00007.99.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19990407_OGH0002_0130NS00007_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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