Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 E Vr 1394/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 1998, GZ 11 E Vr 1394/98-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 E römisch fünf r 1394/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 1998, GZ 11 E römisch fünf r 1394/98-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 1998, GZ 11 E Vr 1394/98-8, verletzt im Zuspruch eines Teilersatzbetrags von 500 S an den Privatbeteiligten Johann K***** § 366 Abs 2 StPO.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 1998, GZ 11 E römisch fünf r 1394/98-8, verletzt im Zuspruch eines Teilersatzbetrags von 500 S an den Privatbeteiligten Johann K***** Paragraph 366, Absatz 2, StPO.
Der Zuspruch wird aufgehoben und der Privatbeteiligte auch diesbezüglich nach der genannten Gesetzesbestimmung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten, unangefochten gebliebenen Urteil wurde Robert A***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ausdrücklich (nur) "auf Grund der erlittenen Beleidigung" wurde dem Tatopfer Johann K***** (gemäß § 366 Abs 2 StPO) ein Teilbetrag von 500 S zugesprochen, mit dem Mehrbegehren (von weiteren 500 S) wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit dem im Spruch bezeichneten, unangefochten gebliebenen Urteil wurde Robert A***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ausdrücklich (nur) "auf Grund der erlittenen Beleidigung" wurde dem Tatopfer Johann K***** (gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO) ein Teilbetrag von 500 S zugesprochen, mit dem Mehrbegehren (von weiteren 500 S) wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Zuspruch verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, das Gesetz in der Bestimmung des § 366 Abs 2 (iVm § 369 Abs 1) StPO.Der Zuspruch verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 366, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz eins,) StPO.
Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt nämlich voraus, daß der Privatbeteiligte speziell (s. Mayerhofer StPO4 § 366 ENr 4b) durch die abgeurteilte Tat (hier: Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB) einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, dessen Ersatz er begehrt. Die Verletzung bloß ideeller Interessen genügt nur dann, wenn das Gesetz dies - ausnahmsweise - ausdrücklich vorsieht. Vorliegend bieten aber weder die Anschlußerklärung (AS 75) noch die (gekürzte) Urteilsausfertigung noch der sonstige Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, daß bzw inwiefern dem Privatbeteiligten durch die erlittene Beleidigung ein wirklicher Schaden oder Gewinnentgang verursacht worden sein könnte, wie dies § 1330 Abs 1 ABGB voraussetzt. Die Tilgung der verursachten Beleidigung (§ 369 Abs 1 StPO) war keinesfalls Grundlage des Zuspruchs.Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt nämlich voraus, daß der Privatbeteiligte speziell (s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 366, ENr 4b) durch die abgeurteilte Tat (hier: Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB) einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, dessen Ersatz er begehrt. Die Verletzung bloß ideeller Interessen genügt nur dann, wenn das Gesetz dies - ausnahmsweise - ausdrücklich vorsieht. Vorliegend bieten aber weder die Anschlußerklärung (AS 75) noch die (gekürzte) Urteilsausfertigung noch der sonstige Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, daß bzw inwiefern dem Privatbeteiligten durch die erlittene Beleidigung ein wirklicher Schaden oder Gewinnentgang verursacht worden sein könnte, wie dies Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB voraussetzt. Die Tilgung der verursachten Beleidigung (Paragraph 369, Absatz eins, StPO) war keinesfalls Grundlage des Zuspruchs.
In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und, weil sie sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat (der Privatbeteiligte nach der Aktenlage überdies zu Unrecht begünstigt wäre), die Entscheidung auch mit entsprechender konkreter Wirkung zu versehen (s. Mayerhofer StPO4 § 292 ENr 155 ff).In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und, weil sie sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat (der Privatbeteiligte nach der Aktenlage überdies zu Unrecht begünstigt wäre), die Entscheidung auch mit entsprechender konkreter Wirkung zu versehen (s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, ENr 155 ff).
Anmerkung
E53815 13D00409European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00040.99.0407.000Dokumentnummer
JJT_19990407_OGH0002_0130OS00040_9900000_000