TE OGH 1999/4/8 14R56/99d

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Veröffentlicht am 08.04.1999
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek und Dr. Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wider die beklagte Partei A*****, derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Karlau, Hergottswiesgasse 50, 8010 Graz, wegen S 406.221,60, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.2.1999, 11 Cg 39/99g-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß

a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Einleitung des

gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Regreßklage gemäß § 39 Abs 4 MedG auf Zahlung von S 406.221,60 für das von der Klägerin gemäß § 39 Abs 2 MedG für (im einzelnen genannte) Einschaltungen der Krone Verlag GmbH & Co KG geleistete Einschaltungsentgelt mit der Begründung zurückgewiesen, die Einschaltung sei ein Handelsgeschäft gemäß § 344 Abs 1 HGB. Ansprüche daraus gehörten vor das Handelsgericht. Das Erstgericht sei daher sachlich nicht zuständig.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Regreßklage gemäß Paragraph 39, Absatz 4, MedG auf Zahlung von S 406.221,60 für das von der Klägerin gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedG für (im einzelnen genannte) Einschaltungen der Krone Verlag GmbH & Co KG geleistete Einschaltungsentgelt mit der Begründung zurückgewiesen, die Einschaltung sei ein Handelsgeschäft gemäß Paragraph 344, Absatz eins, HGB. Ansprüche daraus gehörten vor das Handelsgericht. Das Erstgericht sei daher sachlich nicht zuständig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 39 Abs 5 MedG ist unter anderem § 9 Abs 1 und 2 AHG aF auch auf die Regreßklagen nach § 39 Abs 4 MedG sinngemäß anzuwenden. Nach § 9 Abs 1 AHG ist das Landesgericht zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Die sinngemäße Anwendung führt dazu, daß jenes Landesgericht zur Entscheidung über den Regreßanspruch nach § 39 Abs 4 MedG zuständig ist, in dessen Sprengel das Medieninhaltsdelikt gemäß § 40 MedG begangen wurde. Nach den für wahr zu haltenden Angaben der Klagserzählung ist dies Wien. Demnach ist das LGZ Wien zuständig, das über den geltend gemachten Anspruch in der nach der Geschäftsverteilung für solche Ansprüche zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, MedG ist unter anderem Paragraph 9, Absatz eins und 2 AHG aF auch auf die Regreßklagen nach Paragraph 39, Absatz 4, MedG sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG ist das Landesgericht zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Die sinngemäße Anwendung führt dazu, daß jenes Landesgericht zur Entscheidung über den Regreßanspruch nach Paragraph 39, Absatz 4, MedG zuständig ist, in dessen Sprengel das Medieninhaltsdelikt gemäß Paragraph 40, MedG begangen wurde. Nach den für wahr zu haltenden Angaben der Klagserzählung ist dies Wien. Demnach ist das LGZ Wien zuständig, das über den geltend gemachten Anspruch in der nach der Geschäftsverteilung für solche Ansprüche zuständigen Gerichtsabteilung zu entscheiden hat.

Dem Rekurs war somit Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Der Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, beruht im Hinblick auf die klare gesetzliche Anweisung auf § 528 Abs 1 iVm § 526 Abs 3 ZPO.Der Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, beruht im Hinblick auf die klare gesetzliche Anweisung auf Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00312 14R00569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:01400R00056.99D.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19990408_OLG0009_01400R00056_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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