Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 13 Ns 78/98 anhängigen Strafvollzugssache des Michael V***** wegen § 115 StVG über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Oktober 1998, AZ 18 Bs 306/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 13 Ns 78/98 anhängigen Strafvollzugssache des Michael V***** wegen Paragraph 115, StVG über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Oktober 1998, AZ 18 Bs 306/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Michael V***** verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine dreijährige Freiheitsstrafe. Mit Beschluß des Vollzugsgerichts vom 9. September 1998 wurde die von ihm im Hausarrest verbrachte Zeit vom 18. August 1998, 8.10 Uhr, bis 25. August 1998, 8.10 Uhr, nicht in die Strafzeit eingerechnet (§ 115 StVG).Michael V***** verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine dreijährige Freiheitsstrafe. Mit Beschluß des Vollzugsgerichts vom 9. September 1998 wurde die von ihm im Hausarrest verbrachte Zeit vom 18. August 1998, 8.10 Uhr, bis 25. August 1998, 8.10 Uhr, nicht in die Strafzeit eingerechnet (Paragraph 115, StVG).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen (vgl 13 Os 189/98, 12 Os 27/99 uam).Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen vergleiche 13 Os 189/98, 12 Os 27/99 uam).
Anmerkung
E53538 15D00439European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00043.99.0408.000Dokumentnummer
JJT_19990408_OGH0002_0150OS00043_9900000_000