TE OGH 1999/4/8 8Rs120/98y

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Veröffentlicht am 08.04.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, besetzt mit dessen Senatspräsidenten Dr.Krejci als Vorsitzendem und dessen Richtern Dr.Klimann und Dr.Kaspar sowie den fachkundigen Laienrichtern Reinisch und Stöckler (beide Arbeitgeber) als weiteren Senatsmitgliedern, hat in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei *****vertreten durch Dr.Josef Lamprecht ua, Versicherungsangestellte in Graz, wegen Leistung der Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.2.1998, 31 Cgs 224/97s-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Berufungswerber hat die Berufungs- und Revisionsverfahrenskosten selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Bezahlung einer aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 6.10.1995 ab 1.5.1997 in gesetzlicher Höhe zu leistenden Versehrtenrente ab. Der Einschätzung des Sachverständigen für Orthopädie folgend liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im berentungsfähigen Mindestmaß von 20 % nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufungswerber hat als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht, dass er bei Vornahme einer dem § 39 ASGG entsprechenden Anleitung durch die Vorsitzende des Erstgerichtes seine Parteieinaussage, neue Untersuchungsergebnisse und ergänzende Befunde als Beweise dafür angeboten hätte, dass bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen sei. Der OGH hat befunden, dass der Berufungswerber hiemit die Relevanz (Erheblichkeit) des behaupteten und geltend gemachten Verfahrensmangels "fehlende Anleitung und Belehrung" klar aufgezeigt habe und die Mängelrüge sachlich zu behandeln sei.Der Berufungswerber hat als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht, dass er bei Vornahme einer dem Paragraph 39, ASGG entsprechenden Anleitung durch die Vorsitzende des Erstgerichtes seine Parteieinaussage, neue Untersuchungsergebnisse und ergänzende Befunde als Beweise dafür angeboten hätte, dass bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen sei. Der OGH hat befunden, dass der Berufungswerber hiemit die Relevanz (Erheblichkeit) des behaupteten und geltend gemachten Verfahrensmangels "fehlende Anleitung und Belehrung" klar aufgezeigt habe und die Mängelrüge sachlich zu behandeln sei.

Nach dem Inhalt des Protokolls über die - einzige - Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.2.1998 hat die Vorsitzende des Erstgerichtes dem damals ohne Vertreter erschienenen Kläger keine Belehrung dahin erteilt, dass er zum Beweis des Vorliegens einer MdE von mindestens 20 % seine Parteienvernehmung sowie neue Untersuchungsergebnisse und ergänznede Befunde anbieten könne. Zu einer solchen Belehrung bestand allerdings auch kein Anlass.

Die Vorsitzende hatte den Kläger über die bei derartigen Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen konnten, zu belehren und ihn zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten (§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG).Die Vorsitzende hatte den Kläger über die bei derartigen Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen konnten, zu belehren und ihn zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG).

Das Unterbleiben einer Anleitung zur Beantragung der Parteieneinvernahme als Beweis dafür, dass eine MdE von mindestens 20 % vorgelegen sei, ist abstrakt ungeeignet, den geltend gemachten Verfahrensmangel darzustellen. Das Beweismittel der Parteienvernehmung hat in medizinischen Fachfragen, wie es die nach den gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalles ist, keine Beweiskraft. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Beschwerden dem medizinischen Sachverständigen geschildert und dabei angegeben, dass er noch immer Schmerzen im Ellbogen habe und wetterfühlig sei. Hat aber ein Kläger die Gelegenheit zur Darstellung seines subjektiven Beschwerdebildes vor einem medizinischen Sachverständigen, so besteht keine - etwa aus § 87 Abs 1 ASGG ableitbare - Notwendigkeit zur nochmaligen Aussage hierüber vor einem fachlich unkundigen Gericht, zumal das Sachverständigengutachten durch das Beweismittel der Parteienaussage nicht widerlegbar ist (vgl dazu: SVSlg 39.451, 39.529, 39.531 uva). Das Unterbleiben der Anleitung zur Beantragung der Parteienvernehmung war daher verfahrensmangelfrei (vgl hiezu auch die ständige Rechtsprechung aller österreichischen Zweitinstanzgerichte: SVSlg 44.529, 44.528, 44.366, 44.343, 39.363 ua).Das Unterbleiben einer Anleitung zur Beantragung der Parteieneinvernahme als Beweis dafür, dass eine MdE von mindestens 20 % vorgelegen sei, ist abstrakt ungeeignet, den geltend gemachten Verfahrensmangel darzustellen. Das Beweismittel der Parteienvernehmung hat in medizinischen Fachfragen, wie es die nach den gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalles ist, keine Beweiskraft. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Beschwerden dem medizinischen Sachverständigen geschildert und dabei angegeben, dass er noch immer Schmerzen im Ellbogen habe und wetterfühlig sei. Hat aber ein Kläger die Gelegenheit zur Darstellung seines subjektiven Beschwerdebildes vor einem medizinischen Sachverständigen, so besteht keine - etwa aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ableitbare - Notwendigkeit zur nochmaligen Aussage hierüber vor einem fachlich unkundigen Gericht, zumal das Sachverständigengutachten durch das Beweismittel der Parteienaussage nicht widerlegbar ist vergleiche dazu: SVSlg 39.451, 39.529, 39.531 uva). Das Unterbleiben der Anleitung zur Beantragung der Parteienvernehmung war daher verfahrensmangelfrei vergleiche hiezu auch die ständige Rechtsprechung aller österreichischen Zweitinstanzgerichte: SVSlg 44.529, 44.528, 44.366, 44.343, 39.363 ua).

Dem Kläger wurde mit dem Beschluss über die Sachverständigenbestellung (ON 3) das Formblatt ASGForm Lad 1 zugestellt. Darin wird der Kläger darauf hingewiesen, dass zur angeordneten ärztlichen Untersuchung alle verfügbaren ärztlichen Zeugnisse und Befunde mitzubringen seien. Nach dem Akteninhalt hat der Kläger zur darauffolgenden ärztlichen Untersuchung keine solchen Unterlagen mitgebracht. Dem Sachverständigen lagen nur die im Anstaltsakt der beklagten Partei befindlichen ärztlichen Aussagen vor. Der Kläger wurde sodann unter Beifügung des mittlerweile erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachtens mit dem Formblatt Lad B 2, zugestellt am 15.1.1998, zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.2.1998 geladen. In dieser Ladung wird der Kläger aufgefordert, nach Möglichkeit alle Beweismittel, die sich auf den Rechtsstreit beziehen (insbesondere Urkunden, die dem Gericht noch nicht im Original vorliegen), zur Tagsatzung mitzubringen oder deren Beischaffung vor der Verhandlung zu beantragen. Seitens des Klägers ist nichts dergleichen geschehen. Die Anleitungspflicht der Vorsitzenden besteht im Wesentlichen in der Pflicht zur Belehrung der Partei über ihre prozessualen Rechte. Sie geht aber nur so weit, als aus dem Parteienvorbringen, dem bisherigen Beweisergebnis oder dem sonstigen Akteninhalt Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Umstände hervorgehen (SVSlg 44.417, 39.451, 39.443). Auch kann die Pflicht zur Anleitung und Belehrung inhaltlich nicht weitergehen, als dem Gericht die amtswegige Beweisaufnahme aufgetragen ist. Darüber hinausgehende Nachforschungen seitens des Gerichtes würden den Anschein der Parteilichkeit wecken. Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme findet aber dort ihre Grenze, wo aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür, dass entscheidungswesentliche Tatsachen nicht erörtert oder entscheidungswesentliche Beweismittel nicht angeboten worden seien, hervorgeht (siehe dazu die ständige Rechtsprechung der österreichischen zweitinstanzlichen Gerichte in SVSlg 44.422, 44.410 sowie jene des OGH in SVSlg 44.394, 44.403, 41.591 ua).

Ein Kläger, der seitens der Vorsitzenden des Sozialgerichtes zweimal, darunter einmal nach Erhalt des über seinen gesundheitlichen Zustand erstatteten medizinischen Gutachtens schriftlich aufgefordert wurde, in seinen Händen befindliche oder sonst beschaffbare Unterlagen betreffend diesen seinen Gesundheitszustand vorzulegen bzw beischaffen zu lassen, muss daher in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht noch ein drittes Mal in gleicher Weise belehrt werden, außer es hätten sich seit Ergehen der letztvorangegangenen Belehrung im Verfahren Anhaltspunkte für die Existenz solcher Unterlagen ergeben, was hier nicht der Fall war. Im Übrigen werden nicht einmal in der Berufung Art, Herkunft, Datierung und näherer Inhalt der wegen Unterbleibens der richterlichen Anleitung dem Erstgericht angeblich nicht vorgelegten ergänzenden Befunde und neuen Untersuchungsergebnisse ausgeführt. Ein Verfahrensmangel ist im Unterbleiben einer solchen Anleitung nicht zu erkennen.

Dann bedurfte es aber auch nicht einer Belehrung des Klägers darüber, dass er allfällige Urkundenbeweise nur bis zum Schluss der Verhandlung vor dem Erstgericht prozessrechtlich wirksam vorlegen könne. Wenn ein Kläger einer zweimaligen schriftlichen Aufforderung zu einer solchen Vorlage nicht nachkommt, ist - nach der Aktenlage - die Annahme gerechtfertigt, dass es solche Unterlagen nicht gibt. Ansonsten würde man dem Kläger unterstellen müssen, dass er derartige Beweismittel bewusst zurückhält, um sie - unzulässig - erst nach einem für ihn nachteiligen Urteil der ersten Instanz ins Spiel zu bringen. Eine solche Unterstellung ist aber zu fernliegend, als dass sie eine Verpflichtung der Gerichtsvorsitzenden auslöste, einen solchen Kläger über die Ineffizienz eines derartigen Verhaltens zu belehren. Auch im Unterbleiben einer derartigen Belehrung ist kein Verfahrensmangel gelegen.

Die Feststellungsrüge erschöpft sich im Hinweis darauf, dass aus den Schilderungen des Klägers vor den Sachverständigen zu entnehmen gewesen sei bzw aus der - nicht eingeholten - Parteienaussage des Klägers hätte entnommen werden können, dass eine MdE von mindestens 20 % vorliege. Zu diesen Ausführungen ist einerseits auf die vorstehenden Darlegungen zur Mängelrüge zu verweisen, andererseits zu bemerken, dass aus den - vorgeschilderten - Angaben des Klägers vor dem Sachverständigen für das nicht sachkundige Gericht die Feststellung einer MdE von mindestens 20 % nicht ableitbar ist. Die Rüge ist damit unbegründet.

Die erstgerichtlichen Feststellungen werden gemäß § 498 ZPO übernommen.Die erstgerichtlichen Feststellungen werden gemäß Paragraph 498, ZPO übernommen.

Die Rechtsrüge ist unbegründet.

Eine Erhöhung der medizinisch festgestellten MdE von 10 % auf ein rentenbegründendes Maß käme nur bei Vorliegen eines sogenannten Härtefalles in Betracht. Damit ein solcher vorläge, müssten den Kläger infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht treffen und ihm eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich sein oder ganz erheblich schwer fallen, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist (SSV-NF 6/44 ua).

Als wesentliche Merkmale in der Beurteilung der Frage, ob unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde, sind insbesondere das Alter des Versehrten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch der Umstand zu bezeichnen, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Versicherte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (ARD 4677/18/95).

Hier war der Kläger zum Stichtag 1.5.1997 schon 66 Jahre und zum maßgeblichen Unfallstag 65 Jahre alt, hat aber keine spezialisierte berufliche Tätigkeit - er war am Unfallstag selbständiger Schausteller und am Stichtag bereits Pensionist (siehe Blatt 20 und 34 A des Anstaltsaktes) - ausgeübt und in der Erwerbstätigkeit als Schausteller oder schon gar als Pensionist keine so günstige Stellung im Erwerbsleben eingenommen, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs hätte verwerten können (vgl dazu die spezifischen Berufsbeispiele des Geigers, Kaffeerösters und Flugkapitäns einerseits sowie des Tischlers, der Sekretärin im Schuldienst sowie des Landwirtes andererseits in ARD 4677/19/95 und SSV-NF 7/27). Die Tätigkeit eines selbstständigen Schaustellunternehmers ist bereits allgemeinkundig keine irgendwie spezialisierte oder eng kanalisierte, den vorgenannten Ausnahmetätigkeiten vergleichbare Berufsausübung. Von einem Härtefall ist daher nicht zu sprechen, sodass auch in der Nichtfeststellung des beruflichen Werdeganges des Klägers kein sekundärer Feststellungsmangel zu erblicken und die medizinische MdE nicht aus Billigkeitsgründen auf ein rentenbegründendes Maß zu erhöhen ist.Hier war der Kläger zum Stichtag 1.5.1997 schon 66 Jahre und zum maßgeblichen Unfallstag 65 Jahre alt, hat aber keine spezialisierte berufliche Tätigkeit - er war am Unfallstag selbständiger Schausteller und am Stichtag bereits Pensionist (siehe Blatt 20 und 34 A des Anstaltsaktes) - ausgeübt und in der Erwerbstätigkeit als Schausteller oder schon gar als Pensionist keine so günstige Stellung im Erwerbsleben eingenommen, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs hätte verwerten können vergleiche dazu die spezifischen Berufsbeispiele des Geigers, Kaffeerösters und Flugkapitäns einerseits sowie des Tischlers, der Sekretärin im Schuldienst sowie des Landwirtes andererseits in ARD 4677/19/95 und SSV-NF 7/27). Die Tätigkeit eines selbstständigen Schaustellunternehmers ist bereits allgemeinkundig keine irgendwie spezialisierte oder eng kanalisierte, den vorgenannten Ausnahmetätigkeiten vergleichbare Berufsausübung. Von einem Härtefall ist daher nicht zu sprechen, sodass auch in der Nichtfeststellung des beruflichen Werdeganges des Klägers kein sekundärer Feststellungsmangel zu erblicken und die medizinische MdE nicht aus Billigkeitsgründen auf ein rentenbegründendes Maß zu erhöhen ist.

Es ist spruchgemäß zu erkennen.

Kostenersatz nach Billigkeit gebührt dem Kläger nicht, da die Voraussetzungen (besondere Schwierigkeiten verfahrens- oder materiellrechtlicher Natur; schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers) nicht vorliegen bzw weder behauptet, noch bescheinigt wurden.

Anmerkung

EG00022 08S01208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:1999:0080RS00120.98Y.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19990408_OLG0639_0080RS00120_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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