TE OGH 1999/4/8 15Os30/99

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Veröffentlicht am 08.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton B***** und Eduard L***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach §§ 146 und 15 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 6. August 1996, GZ U 76/94 (fortgesetzt unter 6 U 237/98f)-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Staatsanwaltes Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten B*****, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton B***** und Eduard L***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach Paragraphen 146 und 15 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 6. August 1996, GZ U 76/94 (fortgesetzt unter 6 U 237/98f)-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Staatsanwaltes Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten B*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 6. August 1996, GZ U 76/94(fortgesetzt unter 6 U 237/98f)-16, verletzt §§ 2 Abs 1, 451 Abs 1, 460 StPO; sie wird ersatzlos aufgehoben.Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Imst vom 6. August 1996, GZ U 76/94(fortgesetzt unter 6 U 237/98f)-16, verletzt Paragraphen 2, Absatz eins,, 451 Absatz eins,, 460 StPO; sie wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Nach dem Inhalt einer am 24. März 1994 beim Gendarmeriepostenkommando Imst erstatteten Anzeige sollen die slowakischen Staatsangehörigen Anton B***** und Eduard L***** am 23. März 1994 in Imst durch einen Geldwechseltrick den Mikloa S***** um 500 S betrügerisch geschädigt und den Simon Ba***** betrügerisch zu schädigen versucht haben. Zu diesen Tatvorwürfen konnten die Verdächtigen bisher weder sicherheitsbehördlich noch gerichtlich vernommen werden.

Obwohl der (dem Obersten Gerichtshof vorliegenden) Aktenlage kein schriftlicher Antrag des Anklägers auf Bestrafung der Verdächtigen zu entnehmen ist, erkannte das Bezirksgericht Imst Anton B***** wegen des angezeigten Sachverhalts mit Strafverfügung vom 6. August 1996, GZ U 76/94-16, des Vergehens "des Betruges nach § 146 StGB" schuldig und verurteilte ihn zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe. Der Bezirksanwalt erhob gegen diese Strafverfügung, deren Zustellung an den Beschuldigten B***** gescheitert ist (S 97), keinen Einspruch (S 88).Obwohl der (dem Obersten Gerichtshof vorliegenden) Aktenlage kein schriftlicher Antrag des Anklägers auf Bestrafung der Verdächtigen zu entnehmen ist, erkannte das Bezirksgericht Imst Anton B***** wegen des angezeigten Sachverhalts mit Strafverfügung vom 6. August 1996, GZ U 76/94-16, des Vergehens "des Betruges nach Paragraph 146, StGB" schuldig und verurteilte ihn zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe. Der Bezirksanwalt erhob gegen diese Strafverfügung, deren Zustellung an den Beschuldigten B***** gescheitert ist (S 97), keinen Einspruch (S 88).

Rechtliche Beurteilung

Die bezeichnete Strafverfügung steht - wie der Generalprokurator in einer gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mehrfach mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die bezeichnete Strafverfügung steht - wie der Generalprokurator in einer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mehrfach mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Sie verstößt nicht nur gegen den auch für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden, auf Art 90 Abs 2 B-VG gegründeten, in § 2 Abs 1 StPO iVm § 451 Abs 1 StPO normierten Anklagegrundsatz, demzufolge die gerichtliche Verfolgung und Bestrafung wegen einer strafbaren Handlung nur auf Antrag eines Anklägers eintritt. Sie verletzt auch den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs, weil diesem unter den gegebenen Umständen in einer dem Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise nicht Rechnung getragen wurde (vgl Mayerhofer StPO4 § 292 E 19; § 460 E 9, 23). Ferner unterlief dem Erstgericht auch insoweit eine Gesetzesverletzung zum Nachteil des Anton B*****, als es die zwei betrügerischen Angriffe undifferenziert als Vergehen des (vollendeten) Betruges nach § 146 StGB beurteilte anstatt rechtsrichtig als Vergehen des teils vollendeten (bezüglich S*****), teils versuchten (bezüglich Ba*****) Betruges nach §§ 146 und 15 StGB.Sie verstößt nicht nur gegen den auch für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden, auf Artikel 90, Absatz 2, B-VG gegründeten, in Paragraph 2, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 451, Absatz eins, StPO normierten Anklagegrundsatz, demzufolge die gerichtliche Verfolgung und Bestrafung wegen einer strafbaren Handlung nur auf Antrag eines Anklägers eintritt. Sie verletzt auch den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs, weil diesem unter den gegebenen Umständen in einer dem Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise nicht Rechnung getragen wurde vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 19; Paragraph 460, E 9, 23). Ferner unterlief dem Erstgericht auch insoweit eine Gesetzesverletzung zum Nachteil des Anton B*****, als es die zwei betrügerischen Angriffe undifferenziert als Vergehen des (vollendeten) Betruges nach Paragraph 146, StGB beurteilte anstatt rechtsrichtig als Vergehen des teils vollendeten (bezüglich S*****), teils versuchten (bezüglich Ba*****) Betruges nach Paragraphen 146 und 15 StGB.

In Stattgebung der Beschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E53674 15D00309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00030.99.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19990408_OGH0002_0150OS00030_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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